BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 196/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung R 51 038/34 Wz hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzen-dem, des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 1997 und vom 23. September 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Wi-derspruchs aus der Marke 2 100 599 die Eintragung der Marke R 51 038/34 Wz versagt worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat we-gen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 100 599 die Eintragung der Marke R 51 038/34 Wz versagt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zu-rückgewiesen. Die Anmelderin der Marke R 51 038/34 Wz hat hiergegen Be-schwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Wi-derspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 100 599 ist dem Wider-spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Eintragungsver-sagung wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Kraft Reker Eder Bb
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