BPatG 1546.70BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 199/00_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. September 2001…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 398 12 533.3hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsseder Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 1999 und vom 13. April 2000 aufgehoben.G r ü n d eI.Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen"Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen, Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen"angemeldete WortmarkeDAS PERFEKTE MIETPAKETgemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG im wesentlichen wegen fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist ua damit begründet, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen völlig sprachüblich gebildeten Werbeslogan handle, der im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstlei-stungen ohne weiteres in dem Sinne verstanden werde, daß den Kunden diese Dienstleistungen zu einem "perfekten Paket" zugeschnitten angeboten würden. Das angesprochene Publikum werde die angemeldete Bezeichnung deshalb nicht als betriebliches Herkunftszeichen, sondern lediglich als Werbeaussage bzw als sloganartiges Werbemotto ansehen, unter dem die vorgesehenen Dienstleistun-- 3 -gen erbracht würden und mit dem diesen Leistungen ein Image von Kompetenz und optimalen Konditionen vermittelt werden solle. Wenn eine Marke wie hier aus-schließlich aus einer Redewendung bestehe, die sich in einer Benennung eines Mottos oder einer allgemeinen Anpreisung der so gekennzeichneten Dienstleistun-gen erschöpfe, könne sie nicht die erforderliche betriebliche Kennzeichnungsfunk-tion erfüllen. Der von der Anmelderin angeführten vergleichbaren englischsprachi-gen Voreintragung in den USA komme lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall seien die bestehenden Schutzhindernisse jedoch so ausgeprägt, daß diese Indizwirkung als widerlegt anzusehen sei.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Die Markenstelle habe weder eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Ganzes noch des Bestandteils "Mietpaket" in Alleinstellung als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen nachgewiesen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung der Marke als beschreibender Angabe beruhenden Freihaltebedürfnis könne deshalb nicht ausgegangen werden. Ein etwaiges zukünftiges Freihaltungs-bedürfnis sei aufgrund der Mehrdeutigkeit des Ausdrucks "Mietpaket" ebenfalls zu verneinen. Da die angemeldete Marke insbesondere wegen ihres Bestandteils "Mietpaket" mehrdeutig sei, könne ihr kein für die in Frage stehenden Dienstlei-stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß die angemeldete Marke vom angesprochenen Verkehr als Betriebskennzeichen aufgefaßt werde.Die Anmelderin, die das Verzeichnis der von ihr beanspruchten Dienstleistungen auf"Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahr-zeugen"beschränkt, beantragt sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.- 4 -II.Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn hinsicht-lich der nur noch beanspruchten Dienstleistungen "Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" stehen der begehrten Eintragung die Schutz-hindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Mar-kenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen jedoch nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 – CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "DAS PERFEKTE MIETPAKET", soweit die Anmelderin die angemeldete Marke noch beansprucht, nicht.Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung in ihrer Gesamt-heit als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Entgegen der von der Mar-kenstelle vertretenen Auffassung ist die angemeldete Wortfolge "DAS PERFEKTE MIETPAKET" auch nicht geeignet, die noch beanspruchte Dienstleistung "Organi-sation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu beschreiben. Zwar kann die angemeldete Wortfolge durchaus als Hinweis darauf verstanden werden, daß es sich bei den unter dieser Angabe erbrachten Dienstleistungen um "perfekt", dh aufeinander abgestimmte Vermie-- 5 -tungsleistungen handelt, die verschiedenste Kundenwünsche flexibel und indivi-duell berücksichtigen. Selbst wenn der angemeldeten Wortfolge insoweit eine Anpreisung der noch beanspruchten Dienstleistung "Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" entnommen wird, fehlt ihr jedoch der notwen-dige eindeutige beschreibende Aussagegehalt, denn auch dieser Sinngehalt läßt offen, durch welche organisatorischen Maßnahmen sich die angebotenen Vermie-tungs- und Leasingleistungen auszeichnen bzw ein "perfektes Mietpaket" darstel-len. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusam-menhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benut-zung der angemeldeten Bezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwin-den, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf-nimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungs-weise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeich-nung, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY) – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseig-nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 – YES).- 6 -Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "DAS PERFEKTE MIETPAKET" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine warenbe-schreibende Sachaussage, die auf bestimmte organisatorische Maßnahmen oder Regelungen bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung – wie erörtert – nicht dar. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr in bezug auf die noch in Rede stehenden Dienstleistungen keine Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß die Wortfolge "DAS PERFEKTE MIETPAKET" eine sloganartige, werbemä-ßige Anpreisung darstellt, die keine Nähe zu den Organisationsleistungen auf-weist, für die die Anmeldung noch Schutz begehrt (vgl BGH MarkenR 2001, 209 –Test it.).Schülke Eder KraftFa
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