BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 2/00 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 11 061.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen der Klassen 34, 9, 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke CLUBCHAT teilweise, nämlich für die Dienstleistungen "Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kultu-relle Aktivitäten" wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Das Markenwort setze sich sprachüblich aus den englischen Begriffen "club" und "chat" zusammen und weise damit lediglich auf eine Internet-Kommunikation hin, die im Rahmen von "Clubs", d.h. Vereinigungen von Personen mit gemeinsamen Interessen, erfolge. Dieser Chat werde heute nicht mehr in der direkten Kommunikation veranstaltet, sondern indirekt im virtuellen Raum, in sog "chat-rooms". Damit sei die angemeldete Be-zeichung eine ohne weiteres verständliche, beschreibende Angabe für die betref-fenden Dienstleistungen und zudem nicht geeignet, Herkunftshinweis zu sein. Gegen diese Zurückweisung wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen wiesen in ihrer Allgemeinheit keinerlei kon-kreten Bezug zu Dienstleistungen auf, bei denen Gespräche oder Plaudereien im Vordergrund stünden. Eben dieser konkret beschreibende Bezug müsse aber zwi-schen Ware bzw Dienstleistung und Marke gegeben sein, um den Einwand der mangelnden Unterscheidungskraft zu rechtfertigen. Gegebenenfalls biete sich die - 3 - Zulassung der Rechtsbeschwerde an, da eine Zurückweisung der Anmeldung je-denfalls nicht pauschal für sämtliche der von der Markenstelle versagten Dienst-leistungen gerechtfertigt sei. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-derer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann da-nach eine ausreichende Unterscheidungskraft nur zugestanden werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine ge-bräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY, 1999, 257, 258 – PREMIERE II) – stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Davon ausgehend steht der Bezeichnung "CLUBCHAT" für die genannten Dienst-leistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Sie setzt sich nämlich zusammen aus den englischen Wörtern "CLUB" und "CHAT". Während das englische Wort "CLUB" in dem längst in die deutsche Sprache eingegangenen Wort "Club" seine Entsprechung hat, bedeutet "CHAT" soviel wie - 4 - "plaudern, schwätzen, chatten" (vgl PONS Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S 132). Damit ist die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich ein Hinweis auf eine Gruppe von Menschen, die gerne miteinander plaudern bzw chatten. Dabei ist der Begriff des "Club" längst nicht mehr in seiner ursprüngli-chen, engen Bedeutung als abgeschlossener Zirkel von Mitgliedern zu verstehen, sondern hat im Zeitalter des Internet eine Bedeutungsänderung dahingehend er-fahren, daß es sich um eine Gruppe Gleichgesinnter handelt. Dies belegen zahl-reiche Beispiele, in denen das Wort "Clubbing", aber auch "clubchat" verwendet wird. Auf die insoweit der Anmelderin mit der Ladung in Ablichtung zugestellten Internet-Auszüge wird hingewiesen. Ein "CLUBCHAT" aber kann hinsichtlich aller von der Markenstelle zurückgewiesenen Dienstleistungen stattfinden und damit von der Anmelderin auch entsprechend für Dritte angeboten werden. Verkehrs-kreise mit Englischkenntnissen werden die angemeldete Bezeichnung ohne weite-res verstehen. Auch Verkehrskreise mit mäßigen oder gar nicht vorhandenen Englischkenntnissen werden der angemeldeten Bezeichnung den dargelegten Bedeutungsgehalt entnehmen, denn die englische Sprache ist die im Internet gängige Sprache. Bei der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke wird der Verkehr darin also jedenfalls keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, sondern lediglich einen allgemeinen Sach-hinweis auf ein bestimmtes Themenangebot (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY). Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen. Ein Anlaß, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen, be-stand nicht. Da die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen konkret beschrei-benden Charakter im Hinblick auf die angemeldete Bezeichnung aufweisen, war - 5 - weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch machte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Kraft Reker Eder Hu
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