BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 20/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 39 222.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker sowie der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Transportunternehmens; Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen; Organisation und Durchführung von eigenen und Vermittlung von Verkehrsleistungen und Reisen aller Art, insbesondere von Flugreisen und Touristikreisen; Dienstlei-stungen eines Luftfahrt-, Touristik- und Reiseunternehmens; Ver-mietung, Verpachtung und Vercharterung von Luftfahrzeugen; Betreiben von Luftfahrzeugen von Dritten; An- und Verkauf von Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen aller Art. Öffentlichkeitsarbeit; Werbung; Werbemittlung; Unternehmensbe-ratung; Projektmanagement, Marktforschung und Marketing; Ge-schäftsführung; Organisatorische, betriebswirtschaftliche und marktstrategische Beratung; Vermittlung und Abschluß und Aus-führung (Merchandising) von Handelsgeschäften für andere; Ver-waltung und Repräsentation von anderen, rechtlich selbständigen Unternehmen; alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Luftfahrt-, Tourismus- und Reisegewerbes. - 3 - Veranstaltung von Schulungen, Seminaren und Aus- und Fortbil-dungskursen, insbesondere von Flug- und Flugbegleitpersonal; Veranstaltung kultureller Aktivitäten; Veröffentlichung und Heraus-gabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprospekten, Informationsbroschüren und Dokumentationen; alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Luftfahrt-, Tourismus- und Reisegewerbes". angemeldete Wortmarke Air Frankfurt mit Beschluss vom 31. August 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung weise lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem Luftfahrtunternehmen erbracht würden, das auf den Frankfurter Raum spezialisiert sei bzw. dort seinen Sitz habe. Es stehe außer Zweifel, dass der Markenbestand-teil "Frankfurt" dabei vom Verkehr iSv "Frankfurt/Main" verstanden werde. Das weitere Markenwort "Air" sei im Inland zur Bezeichnung von Fluglinien üblich. Es zähle auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet zu den gebräuchlichsten Wör-tern. Kombinationen der Bezeichnung "Air" mit einer geografischen Angabe, die auf den Sitz oder die Nationalität einer Fluggesellschaft hinwiesen, seien weithin üblich. Gerade die unmittelbare Verständlichkeit der angemeldeten Wortkombina-tion spreche für ihre Eignung als Sach- oder Werbebegriff, was ein Freihaltungs-bedürfnis indiziere. Da der Sinngehalt der Bezeichnung "Air Frankfurt" geläufig sei und sie auch keinen hinreichenden Phantasiegehalt aufweise, werde die ange-meldete Marke ohne weiteres Nachdenken als Hinweis auf eine Fluglinie mit Be-zug zum Frankfurter Raum verstanden werden. Deshalb fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft. - 4 - Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffas-sung, die angemeldete Marke sei bereits deshalb nicht freihaltungsbedürftig, weil es zwei Orte mit dem Namen "Frankfurt" gebe. Da der eindeutig lokalisierende Zu-satz "Main" bzw "Oder" fehle, komme die angemeldete Bezeichnung als geografi-sche Herkunftsangabe nicht in Betracht. Behördliche und außerbehördliche Do-kumente, gleich welcher Art, enthielten stets den unterscheidenden Zusatz "Main" bzw "Oder". Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es auch in den USA drei Städte mit dem Namen "Frankfort" gebe. Die Annahme der Markenstelle, der wei-tere Markenbestandteil "Air" stehe für die Begriffe "Luftlinie" und "Luftfahrtgesell-schaft", sei rein spekulativ. In den deutschen Sprachgebrauch jedenfalls habe der englische Begriff "Air" in den vorgenannten Bedeutungen keinen Eingang gefun-den. Auch im Englischen stehe für eine Luftlinie oder eine Luftfahrtgesellschaft nur der Begriff "Airline". Bei wörtlicher Übersetzung der angemeldeten Marke ergebe sich der Begriff "Luft Frankfurt", der für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend sei. Da es im Rahmen der Prüfung des § 8 MarkenG nur auf die angemeldete Marke insgesamt ankomme, sei die angemeldete Bezeich-nung als Marke eintragungsfähig, nachdem nicht feststellbar sei, dass sie von Mit-bewerbern als dienstleistungsbeschreibende Angabe benutzt werde. Ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sei auch der Umstand, dass die Bezeichnung "AIR BERLIN" am 4. Dezember 1994 unter der Registernummer 2 006 896 eingetragen worden sei. Diese Marke enthalte neben der Wortfolge nur einen grafisch völlig üblichen Bildbestandteil, der die Eintragbarkeit der Marke nicht begründet haben könne. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 aufzuheben. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung der Bezeichnung "Air Frankfurt" als Marke stehen für die beanspruchten Dienstleistungen die Schutz-hindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstlei-stungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ein Schutzhindernis iSd der vorgenannten Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die maßgeblichen Dienstleistungen eine konkrete und eindeutige Sachaussage darstellt (BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU) und sie überdies entweder bereits als beschreibende Sachaussage benutzt wird oder ihre Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Um-stände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Der rechtlichen Beurteilung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde zu legen ist da-bei die Marke in ihrer Gesamtheit (BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die Gesamtbezeichnung "Air Frankfurt" wird, soweit unter Einbeziehung des Inter-nets ersichtlich ist, bisher nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruch-ten Dienstleistungen benutzt. Feststellbar ist lediglich die marken- und firmenmä-ßige Benutzung der angemeldeten Gesamtbezeichnung durch die Anmelderin selbst, die insbesondere von dem im Hunsrück gelegenen Flughafen Frankfurt-Hahnausflüge im Charterdienst sowie die Erteilung von Flugunterricht anbietet. Es liegen – entgegen der Annahme der Markenstelle - auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete Bezeichnung künftig von den Mitbewerbern zur Beschreibung der in Frage stehenden Dienstleistungen - 6 - benötigt werden könnte. Gegen eine Entwicklung der angemeldeten Bezeichnung zu einer die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Sachangabe spricht dabei in besonderem Maße der Umstand, dass der Markenbestandteil "Air" - trotz der großen Zahl von Marken, in denen er mit weiteren, meist geografischen Be-griffen seit langer Zeit verwendet wird - weder in allgemeine Wörterbücher noch in die Fachliteratur mit der von der Markenstelle behaupteten Bedeutung Aufnahme gefunden hat. Dies ist nach Überzeugung des Senats insbesondere darauf zu-rückzuführen, dass der Begriff "Air" – auch in Verbindung mit einer geografischen Angabe wie "Frankfurt" – nicht konkret und eindeutig genug ist, um als Sachan-gabe fungieren zu können. Das englische Wort "air" hat von Haus aus nämlich zu-nächst nur die Bedeutung "Luft", die für die beanspruchten Dienstleistungen kei-nen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist. Gleiches gilt für die verbundene Be-zeichnung "Luft Frankfurt". Der Bezeichnung "Air Frankfurt" kann ohne weitere konkretisierende Zusätze auch von Haus aus nichts darüber entnommen, ob es sich um die Kurzbezeichnung ei-nes Airports oder einer Airline handeln soll, zumal da auch in der Werbung keine beschreibende Verwendung des Wortes "Air" in der einen oder der anderen Rich-tung, sondern lediglich eine firmen- und markenmäßige Verwendung feststellbar ist, die mögliche beschreibende Interpretationen inzwischen deutlich überlagert. Bei dieser Sachlage kann von einem ernsthaften Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung als dienstleistungs-beschreibende Angabe nicht ausgegangen werden. Der Bezeichnung "Air Frankfurt" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft iSd genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH aaO – FOR YOU). - 7 - Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer in Deutschland gebräuchlichen Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES). Auch für die Beurteilung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist bei aus mehreren Wörtern gebildeten Marken allein die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich (BGH aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Bei der Bezeichnung "Air Frankfurt" handelt es sich nicht um eine die Dienstlei-stungen der Anmelderin konkret und eindeutig beschreibende Angabe. Insoweit wird Bezug genommen auf die diesbezügliche Begründung zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat auch keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass es sich bei "Air Frankfurt" um einen geläufigen Begriff der deutschen oder der englischen Sprache handelt. Auch der Senat hat bei seinen Recherchen inso-weit keine tatsächlichen Anhaltspunkte gefunden. Die allein feststellbare firmen- und markenmäßige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung durch die An-melderin selbst macht diese nicht zu einem gebräuchlichen Wort iSd zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da dem Verkehr zudem vergleichbar gebildete, aus dem Wort "Air" und einer geografischen Angabe gebildete Bezeich-nungen als Namen und Marken zum Teil großer Fluggesellschaften (zB "Air France", "Air America", "Air India") bekannt sind, fehlt es nicht nur an tatsächlichen Anhaltspunkten, die gegen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen, sondern es liegen im Gegenteil Bezeichnungsgewohnheiten vor, die erwarten las-sen, dass der deutsche Verkehr auch in der angemeldeten Bezeichnung die Marke eines einzelnen Luftfahrtunternehmens sehen wird. - 8 - Für sonstige Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG liegen ersichtlich keine tatsächli-chen Anhaltspunkte vor. Kraft Richterin Eder ist infolge Urlaubs an der Unter-schriftsleistung gehindert Kraft Reker prö
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