BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 200/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 93 153.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistung "Transportwesen" angemeldete Wortmarke Excellent Air Germany wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses und wegen Fehlens jegli-cher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Be-gründung hat sie ausgeführt, die englischsprachige Wortmarke sei aus den englischsprachigen Angaben "Excellent" = "vortrefflich, ausgezeichnet, hervorra-gend", "Air" = Luftfahrtunternehmen, Luftlinie und "Germany" = "Deutschland" zu-sammengesetzt. Als anpreisender Werbeslogan habe sie für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter, denn sie weise lediglich auf eine besonders gute deutsche Fluggesellschaft hin. Ein schutzbegründender Phantasiegehalt sei nicht erkennbar. Da "Excellent Air Germany" von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in einem beschreibenden Sinn ver-standen werde, sei die angemeldete Bezeichnung nicht geeignet, die von der An-meldung erfassten Dienstleistungen bezüglich ihrer Herkunft aus einem Unter-nehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. - 3 - An der im Inland ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Dienstleistun-gen unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe außerdem ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zur beschreibenden Verwendung im Geschäftsverkehr. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für eintragungsfähig. Die angemeldete Marke bestehe im wesentlichen aus dem Namen der Anmelde-rin, der geschützt worden sei. Die Wortfolge "Excellent Air Germany" sei ebenfalls zu schützen, denn es handele sich hierbei nicht um einen Werbeslogan sondern um eine Marke, die sich aus englischsprachigen Angaben zusammensetze, wel-che insbesondere auf dem Gebiet der Fluggesellschaften und des internationalen Transportwesens von erheblicher Bedeutung seien. Demgemäß beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der Ein-tragung der angemeldeten Bezeichnung "Excellent Air Germany" als Marke stehen für die Dienstleistungen "Transportwesen" die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegen. 1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Ver-kehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistung dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ein Schutzhindernis iSd vorgenannten Bestim-mung liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die maßgeblichen Dienstleistungen eine konkrete und eindeutige Sachaussage darstellt (vgl BGH - 4 - BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt wird oder ihre Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tat-sächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Ge-samtheit zugrundezulegen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzu-nehmen (vgl BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung je-doch nicht. Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe für die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung hat die Marken-stelle nicht belegt. Auch der Senat hat die erforderlichen Feststellungen nicht zu treffen vermocht. Ein auf gegenwärtige Benutzung beruhendes aktuelles Freihal-tebedürfnis an der angemeldeten Marke als beschreibende Sachaussage ist des-halb nicht nachweisbar. Ebenso wenig liegen konkrete Tatsachen vor, die dafür sprechen könnten, daß die Gesamtbezeichnung in Zukunft als beschreibende An-gabe für die betreffende Dienstleistung dienen könnte. Selbst wenn mit der Mar-kenstelle davon ausgegangen wird, daß der inländische Verkehr die englischspra-chige Bezeichnung ohne weiteres mit "ausgezeichnetes Luftfahrtunternehmen Deutschland" übersetzt, so sagt dieser Sinngehalt bspw nichts konkretes darüber aus, durch welche Eigenschaften, Leistungen sich das betreffende Luftfahrtunter-nehmen gegenüber anderen Fluglinien abhebt und durch welche (besondere) Leistungen sie sich vom Angebot anderer Fluglinien abhebt. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit der bean-spruchten Dienstleistung in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Gesamtbe-zeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte. 2. Ebenso wenig kann der Marke entgegen der Annahme der Markenstelle jegli-che Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung - 5 - zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-derer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch nicht um eine ge-bräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 – TODAY) – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzei-chen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Auch für die Beurteilung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist bei aus mehreren Wörtern gebildeten Marken allein die ange-meldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich (BGH aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen an deren Unterscheidungskraft gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei sogenannten Werbeslo-gans nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfa-chen Aussage kann nicht von vorneherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl dazu BGH GRUR 2000, 720 – Unter uns, GRUR 2000, 323 – Partner with the Best; MarkenR 2001, 209 – Test it -). Hiervon ausgehend kann der Gesamtbezeichnung "Excellent Air Germany" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Wie bereits dar-gelegt handelt es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine die Dienstleistung der Anmelderin konkret und eindeutig beschreibende Angabe. Ebenso wenig liegen - 6 - Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der an-gemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung keine Marke mehr zu sehen. Für die erforderliche Unterscheidungskraft spricht vielmehr der Umstand, daß dem Verkehr bereits vergleichbar gebildete, aus dem Wort "Air" und einer weiteren Angabe gebildete Bezeichnungen als Namen und Marken be-kannter Fluggesellschaften (zB "Air France", "Air America", "Air India") bekannt sind. Damit fehlt es nicht nur an tatsächlichen Anhaltspunkten, die gegen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen, sondern es liegen im Gegenteil Bezeichnungsgewohnheiten vor, die erwarten lassen, daß der deutsche Verkehr bereits auf Grund des Bezeichnungsteils "Excellent" und "Germany" in der Anmel-dung die Marke eines einzelnen Luftfahrtunternehmens sehen wird. Für diese Wertung spricht vor allem der Bestandteil "Germany", dessen geläufiger Sinnge-halt "Deutschland" als üblicher Hinweis auf den Hauptsitz der betreffenden Flugli-nie (zB Air France, Air America etc) für ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen steht. Da für sonstige Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG ersichtlich keine Anhalts-punkte vorliegen, war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Kraft Reker Eder Bb
Full & Egal Universal Law Academy