BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 206/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 398 34 856.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren und Dienstleistung „Fahrzeuge; Transportwesen“ eingetragene Marke Nr 398 34 856 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren EU-Marke 221 531 siehe Abb. 2 am Ende die ua für die Dienstleistungen "Beförderung von Reisenden und von Gütern; Reservierung von Sitzplätzen in diesen Transportmitteln; Dienstleistungen von Reisebüros, Veranstaltung von Reisen, Veranstaltung von Aus-flugsfahrten" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 39 hat mit Beschluß vom 9. Mai 2000 die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise bezüglich der Dienstleistungen "Trans-- 4 - portwesen" gelöscht; bezüglich der Waren "Fahrzeuge" hat sie den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen. Die Entscheidung ist im wesentli-chen damit begründet, daß die Widerspruchsmarke ua die "Beförderung von Rei-senden und Gütern" umfasse. Diese Dienstleistung liege im engsten Ähnlichkeits-bereich zum "Transportwesen" der angegriffenen Kennzeichnung. Etwas anderes gelte hinsichtlich der Waren "Fahrzeuge". Deren Herstellungsbetriebe wiesen keine Übereinstimmungen mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf. Zum einen bestünden zwischen dem Vertrieb von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen grundlegende Unterschiede, zum anderen wichen die betriebli-chen Ausrichtungen eindeutig voneinander ab. Die Anforderungen an die Qualifi-kation der Mitarbeiter seien gänzlich anders und auch die organisatorischen Ab-läufe seien grundverschieden. Dies sei auch den angesprochenen Verkehrskrei-sen bewußt, weshalb insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bereits an der fehlenden Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen scheitere. Im übrigen wiesen die Vergleichsmarken weitgehende klangliche Übereinstimmungen auf. In beiden Wort-/Bildmarken würden die jeweiligen Wortbestandteile als ein-fachste Bezeichnungsformen überwiegen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, daß ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs bei der Benen-nung der angegriffenen Marke den Artikel weglassen werde und daß das nach dem Apostroph angefügte "Plural-s" ohne prägnante klangliche Auswirkung bleibe. Mithin stünden sich hochgradig ähnliche Marken gegenüber, was angesichts der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen befürchten lasse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach ist von einer Ähnlichkeit der Waren "Fahrzeuge" einerseits und der Dienstleistun-gen "Beförderung von Reisenden und von Gütern" andererseits auszugehen. Maßgeblich sei insoweit, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck auf-kommen könne, die Waren und Dienstleistungen würden der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen. Bei der dabei gebotenen generalisierenden Betrach-tungsweise unter Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse sei im vorlie-- 5 - genden Fall davon auszugehen, daß aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Hersteller und Vertreiber der Waren und die Dienstleistungsunternehmen sich jeweils auch auf dem anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigten. So könnte zB der Verkehr den Eindruck haben, daß der Inhaber der angegriffenen Marke als Speditionsunternehmer sowohl "Beförderungsdienstleistungen" anbiete als auch selbständig "Fahrzeuge" vertreibe. Insbesondere könne man "Fahrzeuge" nicht als bloße Hilfswaren für die "Beförderung von Reisenden und von Gütern" ansehen. Diesen Standpunkt habe auch das französische INPI in einer Entschei-dung über den gleichen Sachverhalt eingenommen. Die klangliche Verwechs-lungsgefahr ergebe sich aus den nicht ins Gewicht fallenden Unterschieden der jeweiligen Wortbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit dem Wider-spruch nicht stattgegeben wurde. Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, die eingetragene Marke wegen des Widerspruchs aus der EU-Marke für die Waren "Fahrzeuge" gemäß § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG zu löschen. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine - 6 - Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistung "Beförderung von Reisen-den und von Gütern" und der Waren "Fahrzeuge" sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die auch das Verhältnis zwischen Waren kennzeichnen. Zwar sind Dienstleistungen generell weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln ähnlich, gleichwohl können besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen. Maßgeblich ist, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung würden der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, daß das Dienstleistungsunterneh-men sich selbständig auch mit der Herstellung bzw mit dem Vertrieb der Ware befaßt, sei es, daß der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem ent-sprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätig-keit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung un-terliegen. Es kommt mithin darauf an, ob bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise unter Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse unter-stellt werden kann, daß die beteiligten Verkehrskreise in entscheidungserhebli-chem Umfang davon ausgehen, daß Warenhersteller bzw -vertreiber und Dienst-leistungsunternehmen sich jeweils auch auf dem anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigen (vgl dazu BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; Althammer/Ströbele Markengesetz 6. Aufl § 9 Rdn 67 f mwNachw). Hiervon ausgehend liegen dem Senat nach seinen Ermittlungen keine Anhalts-punkte dafür vor, die eindeutig für eine Ähnlichkeit der angemeldeten Waren - 7 - "Fahrzeuge" mit den Dienstleistungen "Beförderung von Reisenden und von Gütern" der Widerspruchsmarke sprechen. Der Senat hat keine Feststellungen dahingehend zu treffen vermocht, daß bereits im Anmeldezeitpunkt namhafte Hersteller oder Händler von "Fahrzeugen" unter ihrer Marke auch "Beförderungsleistungen" organisiert oder angeboten haben. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Anbieter von Beförderungsleistungen - seien es Reiseunternehmen oder Speditionen - unter ihrer Marke eigenständig Fahrzeuge herstellen oder vertreiben. Allein der Umstand, daß zur Erbringung der Beförderungsleistungen ua auch "Fahrzeuge" verwendet werden, rechtfertigt angesichts der feststellbaren Branchenverhältnisse kaum die Annahme, die beteiligten Verkehrskreise würden hierdurch in entscheidungserheblichen Umfang zu dem irrtümlichen Schluß verleitet, Warenhersteller und Dienstleistungsunternehmen würden sich auch auf dem anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigen. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden dennoch von einer entfernten Ähn-lichkeit der beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen ausgegangen wird, wahren die beiderseitigen Kennzeichnungen auch unter Berücksichtigung einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den erforderlichen Ab-stand, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG zu verneinen. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Ge-samteindruck der Marken abzustellen (vgl EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Da sich jeweils Wort-/Bildmarken mit deutlich unter-schiedlichen Bildbestandteilen (Elefantenkopf und Flugdrachen) gegenüberstehen, sind die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Soweit die weiteren Wortbestandteile "Die Jumbo's" und "jumbo" jeweils eigenständige kennzeich-nende Funktionen aufweisen (vgl BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raub-katze), wären angesichts der äußerst geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Wa-ren bzw Dienstleistungen klangliche oder begriffliche Verwechslungen nur dann zu befürchten, wenn sich Bezeichnungen gegenüberstünden, die klanglich oder ih-rem Sinn nach nahezu übereinstimmten. Da es sich bei der jüngeren Marke offen-- 8 - sichtlich um die Pluralform der Widerspruchsmarke handelt, ist eine derartige Übereinstimmung nicht gegeben. Da auch sonst keine hinreichenden Anhalts-punkte für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr vorliegen, mußte der Beschwerde der Erfolg versagt werden. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Ab-satz 2 MarkenG lagen nicht vor. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzli-cher Bedeutung zu entscheiden, noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun-desgerichtshofs. Die vorliegende Entscheidung wirft keine neuen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als geklärt anzusehen sind. Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftslei-stung gehindert. Kraft Eder Kraft br/prö Abb. 1 - 9 - Abb. 2
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