BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 206/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 62 543.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die ua für die Waren „verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak; Raucherartikel, insbesondere Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenhül-sen, Zigarettenfilter, Feuerzeuge; Streichhölzer“ angemeldete Marke 10’s PACK insoweit – teilweise – wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Be-stehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Sie geht davon aus, dass die beteiligten Verkehrskreise in einem entscheidungserheblichen Umfang zumin-dest über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen und daher keine Schwierigkeiten haben, die angemeldete Bezeichnung „10’s PACK“ iSv „Zehner-packung“ zu erfassen. Soweit die Anmelderin bestreite, dass die Bezeichnung grammatikalisch korrekt sei und aus diesem Grunde nicht der englischen Sprache zugeordnet werden könne, werde dies durch Verwendungsbeispiele im Internet - 3 - widerlegt, wonach die Bezeichnung „10’s PACK“ auf den verschiedensten Warengebieten iSv „Zehnerpackung“ gebräuchlich sei. In Bezug auf die versagten, eingangs aufgeführten Waren besage die Marke somit nur, dass diese (auch) in Verpackungen zu jeweils zehn Stück angeboten würden. Eine derartige, beschrei-bende Angabe entbehre deshalb für die üblicherweise in Portionen oder in be-stimmter Stückzahl abzupackenden Waren jeglicher Unterscheidungskraft und unterliege zudem einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses begehrt, soweit ihre Anmeldung zurückgewiesen wurde. Von einer Begründung ihres Rechtsmittels sieht sie ausdrücklich ab. Gegenüber der Markenstelle hat sie vor allem eingewandt, dass die angemeldete Bezeich-nung keine grammatikalisch korrekte englischsprachige Aussage darstelle, die mit „10er Packung“ zu übersetzen sei. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffas-sung des Senats steht der begehrten Eintragung in Bezug auf die versagten Wa-ren jedenfalls ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Nach der genannten Bestimmung sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merk-- 4 - male der in Frage stehenden Waren dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die Waren beschreiben, von jedermann frei verwen-det werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die betreffende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die betreffenden Waren oder für ihrer Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, dass die Angaben zu die-sem Zweck verwendet werden können (vgl. EuGH Mitt 2004, 28 – Doublemint). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die angemeldete Bezeichnung „10’s PACK“ in Bezug auf die versagten Tabakwaren und Raucherartikel geeignet ist, Merkmal dieser Waren im Verkehr zu beschreiben. Durch die bereits von der Mar-kenstelle ermittelten Fundstellen im Internet, die sie dem angefochtenen Beschluß beigefügt hat, ist darüber hinaus hinreichend belegt, dass die Anmeldung „10’s PACK“ gerade in englischsprachigen Texten mit dem Sinngehalt „Zehnerpackung“ verwendet wird, um eine bestimmte Zahl des Packungsinhalts zB von „Zigaretten“ oder „Streichholzschachteln“ zum Ausdruck zu bringen. Angesichts dieser Sach-lage greift der Einwand der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei gram-matikalisch nicht korrekt, nicht durch. Im übrigen würde dem angesprochenen deutschen Verkehr eine etwaige Regelwidrigkeit kaum auffallen und sein Ver-ständnis im angenommenen Sinn kaum berühren, zumal der Zeichenteil „PACK“ als (übliche) Abkürzung des deutschen Begriffs „Packung“ aufgefasst werden kann. Im übrigen hängt das Freihaltebedürfnis ohnehin in erster Linie von dem objektiv beschreibenden Charakter und dem darauf beruhenden Interesse der Mitbewerber an der ungehinderten Verwendbarkeit einer Bezeichnung als beschreibende Angabe ab; insoweit reicht bereits das Interesse der Importeure oder Exporteure der betroffenen Waren an der freien Verwendbarkeit fremdsprachiger Angaben für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses aus. - 5 - Da gerade Tabakprodukte wie zB Zigaretten und Zigarren sowie Raucherartikel sehr häufig in Verpackungen zu bestimmten Stückzahlen angeboten werden, steht auch insoweit ein Freihaltebedürfnis außer Frage. Damit konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Albert Eder Kraft Bb
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