BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 211/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache der Firma bene Büromöbel KG, Schwarzwiesenstraße 3, 03340 Waidhofen/Ybbs (Österreich), Anmelderin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing. R. Prietsch, Schäufeleinstraße 7, 80687 München, betreffend die angemeldete Marke 399 61 658.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2000 auf-gehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung "THE CULTURE COMPANY" für die Waren und Dienstleistungen "Büromöbel, Büroeinrichtungen, Wohnmöbel; Installation und Auf-bau/Einrichtungen von Büros, Gewerbeflächen und Privaträumen, sowie die Entsorgung von Büroeinrichtungen/Möbeln; Beratungs-dienstleistungen zur Raumgestaltung und Geschäftseinrichtung und Büroplanung, Konstruktions- und Planungsarbeiten von In-neneinrichtungen, Dekorations-, Accessoires-, Boden-, Licht-, Versorgungs- und Techniksystemen, etc" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausge-führt, die angemeldete Wortfolge werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres mit den Begriffen "Das Kulturunternehmen"/"Die Kulturgesellschaft" - 3 - übersetzt werden und dann im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistun-gen, die die Einrichtung von Räumen beträfen, als Hinweis auf eine Firma ver-standen werden, die sich mit Wohnkultur beschäftige, bzw auf Waren, die Wohn-kultur schafften. Die angemeldete Marke wirke deshalb waren- und dienstlei-stungsbeschreibend, nicht aber als individualisierende Angabe. Deshalb fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Ihr stehe darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis entgegen, da es sämtlichen Mitbewerbern unbenommen sein müsse, eine derartige beschreibende Angabe zu verwenden (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün-det hat. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2000 aufzuhe-ben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Be-zeichnung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Die Wortfolge "THE CULTURE COMPANY" bedeutet im Deutschen soviel wie "Die Kulturgesellschaft" bzw "Das Kulturunternehmen". Dies hat bereits die Mar-kenstelle zutreffend festgestellt. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich jedoch nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der - 4 - beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr oder die Erbringung von Dienstleistungen wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst be-schreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Be-nutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Eine solche konkret und unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe ist der angemeldeten Bezeichnung jedoch nicht zu entnehmen. Zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht nämlich kein beschreibender Sachzusammenhang. Das Wort "COMPANY" benennt eine Firma oder Gesellschaft, nicht aber die be-anspruchten Waren oder Dienstleistungen. Auch das Wort "Kultur" ("CULTURE") ist vieldeutig und je nach Betrachter inhaltlich unterschiedlich besetzt. Es kann sich sowohl auf künstlerische wie auch auf gesellschaftspolitische Aspekte bezie-hen, aber beispielsweise auch auf die Art und Weise des Wohnens und Einrich-tens, ohne daß es in einer dieser Bedeutungen konkret und eindeutig beschrei-bend ist. Insgesamt ist also nicht klar erkennbar, was eine "Kulturgesellschaft" oder ein "Kulturunternehmen" ist und welchen konkreten Bezug dieser Begriff zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat. Die daraus resultierende Vieldeutigkeit und Interpretierbarkeit begründet zusammen mit dem lediglich ver-schwommenen Begriffsinhalt die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Zudem hat die Markenstelle eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Ebensowenig liegen Anhalts-punkte dafür vor, daß in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfol-gen wird. - 5 - Entgegen der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegli-che Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unter-nehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des Gesetzes jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Einer Marke kann dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-schreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES). Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar be-schreibend. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die die angemeldete Bezeichnung als gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache aus-weist, die vom Verkehr allein und stets als solche aufgenommen und nur in ihrem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Ver-kehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Waren- oder Dienstleistungsbe-zeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER). Schülke Reker Eder prö
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