BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 211/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 10 554.2 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin vom 4. August 2004 gegen den Beschluss der Prüfstelle – für Klasse 32 – Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 als nicht eingelegt gilt. - 2 - Gründe Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. November 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 1. September 2004 mithin nicht inner-halb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach am 23. Juli 2004 bewirkten Zu-stellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2004 eine Erklä-rung abgegeben: Die Beschwerdegebühr sei von einer Angestellten der Fa. versehentlich zu spät überwiesen worden. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlus-ses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 14. Januar 2005 gez. Unterschrift Ja
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