BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 214/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. April 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die IR-Marke 688 963 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 12. Juni 2002 aufgehoben, soweit er der ange-griffenen Marke den Schutz wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 086 541 verweigert. Die Erinnerung dieser Widersprechenden wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der aus der Marke 1 063 232 Widersprechen-den wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I Gegen die Schutzbewilligung in Deutschland für die international registrierte Mar-ke 688 963 GRANNY'S für die Waren "32 Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non al-cooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations pour faire des boissons" ist Widerspruch erhoben worden. 1. aus der u.a. für die Waren "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" eingetragenen Marke 2 086 541 Granini 2. aus der für die Ware "Mineralwässer aus der Granusquelle in Aachen, auch mit Kohlen-säurezusatz" - 4 - eingetragenen Marke 1 063 232 . Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1. teilweise, nämlich für die Waren "Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer", sowie die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2. vollumfänglich bestritten. Die Widerspre-chende zu 2. hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt. Die Markenstelle hat der IR-Marke wegen des Widerspruchs zu 1. den Schutz ver-weigert und den Widerspruch zu 2. zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Hinblick auf den Widerspruch zu 1. ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Mar-ken bestehe wegen der teilweisen Identität bzw großen Ähnlichkeit der Waren, der deutlich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1. für Fruchtgetränke und der nicht geringen klanglichen und schriftbildlichen Ähn-lichkeit der Markenwörter "GRANNY'S" und "Granini" die Gefahr von Verwechs-lungen. Aus den von der Widersprechenden zu 1. vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die von Haus aus normal kennzeichnungskräftige Bezeichnung "Grani-ni" ca 50% des deutschen Verkehrs bekannt sei. Bei gestützter Befragung liege die Markenbekanntheit sogar bei 90%. Hiervon ausgehend sowie unter weiterer Berücksichtigung der dargelegten hohen Werbeaufwendungen für diese Wider-spruchsmarke sei deren Kennzeichnungskraft als hoch einzustufen. Die Bezeich-nungen "GRANNY’s" und "Granini" stimmten in ihren Wortanfängen überein, die im allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile. Die Betonung beider Markenwörter liege auf dem Wortanfang, wohingegen die Markenendungen wenig einprägsam gebildet seien. Verwechslungen würden auch dadurch begün-stigt, dass in beiden Markenwörtern die gleichen Vokale "a" und "i" verwendet wür-- 5 - den. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die beiden Markenwörter einerseits dem englischen und andererseits dem italienischen Sprachkreis zuordne und deshalb unterschiedlich artikuliere. Bei den hier maß-geblichen Waren des täglichen Bedarfs und den daraus resultierenden Verkehrs-kreisen lägen die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht vor, wie sich aus der "PISA"-Studie entnehmen lasse. Es bestehe deshalb zwischen diesen Marken die Gefahr klanglicher und schriftbildlicher Verwechslungen. Dagegen bestehe zwi-schen der Widerspruchsmarke zu 2. mit dem prägenden Wortbestandteil "Granus" und der angegriffenen Marke trotz der übereinstimmenden Wortanfänge "Gran" keine Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Marke mit dem Vokal "i" ein eher helles und die Widerspruchsmarke zu 2. mit dem Vokal "u" ein eher dunkles Klangbild aufweise. Gegen die Beschlüsse der Markenstelle wenden sich sowohl die Inhaberin der an-gegriffenen Marke als auch die Widersprechende zu 2. mit der Beschwerde. Die Markeninhaberin ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr zwischen der an-gegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1. bestehe nicht. Die Marken-wörter wiesen keine einzige übereinstimmende Silbe auf. Das Wort "GRANNY'S" zerfalle in die Silben "GRAN" und "NY'S", das Wort "Granini" in die Silben "Gra", "ni" und "ni". Die jeweils ersten Silben der Markenwörter würden aufgrund der Zu-gehörigkeit zu verschiedenen Sprachkreisen (Englisch bzw Italienisch) ganz unter-schiedlich artikuliert. Der Doppelkonsonant "NN" in der Mitte des Wortes "GRAN-NY'S" führe dazu, dass der vorangehende Vokal "A" kurz und hell ausgesprochen werde, während das "A" in der Widerspruchsmarke zu 1. dunkel und lang gespro-chen werde. Dieser Unterschied bleibe auch dann hörbar, wenn das Wort "GRAN-NY'S" deutsch ausgesprochen werde. Bei einer deutschen Aussprache von "GRANNY'S" verstärkten sich auch die Unterschiede in den Endsilben, weil das "Y" dann wie ein "Ü" gesprochen werde. Zudem unterschieden sich die Marken-wörter in der Silbenzahl und in der Betonung. Ergänzend verweist die Markeninha-berin auf ein zu den Akten gereichtes sprachwissenschaftliches Gutachten. Die - 6 - Unterschiede der beiderseitigen Markenwörter seien für den deutschen Verkehr auch deshalb sofort erfassbar, weil das Wort "granny" mit der Bedeutung "Groß-mutter" bzw "Oma" zum englischen Grundwortschatz zähle und auch deutschen Bevölkerungskreisen ohne Englischkenntnisse wegen der bekannten Apfelsor-te "Granny Smith" geläufig sei. Aufgrund des leicht erfassbaren Begriffsgehalts des Markenworts "GRANNY'S" würden die vorhandenen klanglichen Unterschiede der Marken schneller erfasst und mögliche Verwechslungen weiter reduziert. Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2. sei unbegründet, weil zwischen Mineral-wässern aus der Granusquelle in Aachen und den Waren der angegriffenen Mar-ken nur eine geringe Ähnlichkeit bestehe. Deshalb sowie angesichts der nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 2. reiche be-reits ein geringerer Markenabstand für die Verneinung der Verwechslungsgefahr aus. Die Wörter "GRANNY'S" und "Granus" wiesen in klanglicher Hinsicht die deutlich unterscheidbaren Vokalfolgen "E-I" bzw "A-U" auf. In schriftbildlicher Hin-sicht trügen zur Unterscheidung die weiteren Wort- und Bildelemente der Marken sowie der leicht erfassbare Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY'S" bei. Die Inha-berin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben, soweit er der Marke den Schutz verweigert, und die Erinnerung der Widersprechenden zu 1. zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, die Beschwerde der Widersprechenden zu 2. zurückzuweisen. Die Widersprechende zu 2. macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die rechtserhaltend benutzte, durch das Wort "Granus" geprägte Widerspruchsmarke sei mit dem Wort "GRANNY'S" wegen des jeweils gleichen Wortanfangs, der glei-chen Silbenzahl und -gliederung und der gleichen Betonung der beiderseitigen Markenwörter insbesondere dann in klanglicher Hinsicht verwechselbar, wenn das Wort "GRANNY'S" wie "GRANNÜS" ausgesprochen werde, womit in rechtserheb-lichem Umfang zu rechnen sei. Der Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY'S" sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil dieser dem deut-schen Verkehr nicht genügend geläufig sei. Die Widersprechende zu 2. beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit - 7 - der Widerspruch aus der Marke 1 063 232 zurückgewiesen wurde, und der ange-griffenen Marke wegen des Widerspruchs aus dieser Marke den Schutz zu verwei-gern. Weiterhin beantragt sie, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Widersprechende zu 1. hält die Erinnerungsentscheidung der Markenstelle, soweit ihrem Widerspruch stattgegeben wurde, für zutreffend. Sie verweist insbe-sondere auf den infolge erhöhter Kennzeichnungskraft größeren Schutzumfang ihrer Marke sowie darauf, dass diese auch für mineralwasserhaltige Fruchtschor-len verwendet werde, weshalb von einer teilweisen Identität der Waren auszuge-hen sei. Die Marken seien an den Wortanfängen überwiegend identisch. Dies gel-te auch in klanglicher Hinsicht, weil dem deutschen Verkehr die Koseform "gran-ny" des englischen Begriffs "grandmother" weder dem Sinngehalt noch der Aus-sprache nach in maßgeblichem Umfang geläufig sei. Keinesfalls habe diese Kose-form Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Wegen des Apostrophs in dem Wort "GRANNY'S" würden nur Sprachkundige erkennen, dass es sich insoweit um eine englische Genitivform handele. Die Widersprechende zu 1. beantragt, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegte Beschwerde zurückzuweisen. II Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet, die ebenfalls zuläs-sige Beschwerde der Widersprechenden zu 2. dagegen unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Marken 2 086 541 und 1 063 232 besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zur Begründung dieser Entscheidung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Gründe des in dem Beschwerdeverfahren 26 W (pat) 145/02 auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 ergangenen Senatsbeschlusses Bezug genommen. Die tragenden Gründe des in dieser Paral-- 8 - lelsache ergangenen Beschlusses gelten hier deshalb entsprechend, weil die jün-gere Marke "GRANNY'S" auch Bestandteil der in der Parallelsache angegriffenen Wort-Bild-Marke ist und der Senat in dem in Bezug genommenen Parallelbe-schluss im einzelnen ausgeführt hat, aus welchen Gründen das in der Parallelsa-che den Gesamteindruck der Wort-Bild-Marke prägende Wort "GRANNY'S" auch im Bereich identischer Waren und bei zugunsten der beiden Widersprechenden angenommener erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit mit den Markenwör-tern "Granini" bzw "Granus" aufweist. Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung. Insbesondere kann auch der Kostenantrag der Widersprechenden zu 2.- schon deshalb keinen Erfolg ha-ben, weil ihr Widerspruch und ihre Beschwerde erfolglos geblieben sind. Albert Kraft Reker Pü
Full & Egal Universal Law Academy