BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 22/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 304 66 371hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehnerbeschlossen:I. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2007 wird aufgeho-ben.II. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Wortmarke 304 66 371.9Lightsüß HTist am 22. November 2004 für die Waren„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sani-tärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahn-- 3 -füllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfek-tionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungi-zide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Pa-pier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbe-darfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-nommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klas-se 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“angemeldet und am 25. Mai 2005 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden.Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke, weil sie der Auffassung ist, dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gewesen sei.Nach Auffassung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin durch die Eintra-gung der Marke „Lightsüß HT“ eine von Herrn P…, dem Namens- undLizenzgeber der Antragstellerin, erfundene und geprägte Produktbezeichnung, die durch die bekannte WDR-Sendung „Hobbythek“ kommuniziert worden sei, einsei-tig zu ihren Gunsten monopolisiert. Bei Anmeldung der Streitmarke sei sich die Antragsgegnerin bewusst gewesen, dass die Produktbezeichnung „Lightsüß HT“ seit Jahren von einer Vielzahl von Unternehmen als Name für ein zuckerfreies Süßungsmittel aus der Kombination der Süßstoffe Acesulfam und Aspartam benutzt worden sei. Die Antragsgegnerin habe insofern bösgläubig gehandelt, als sie eine von ihr unstreitig nicht geschaffene, langjährig durch Dritte am Markt ein-- 4 -geführte Bezeichnung „Lightsüß HT“ angemeldet habe, um andere von der Benut-zung auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe hierdurch versucht, fremde Arbeits- und Leistungsergebnisse an sich zu reißen. Der frühere Rechtszustand sei dagegen so gewesen, dass es jedem Unternehmen, das sich verpflichtet hätte, ein Süßungsmittel gemäß dem Originalrezept und unter Einhaltung der Qualitäts-standards der „Hobbythek“ herzustellen, erlaubt gewesen sei, die Bezeichnung „Lightsüß HT“ zu verwenden. Das Verhalten der Antragsgegnerin lasse zudem nur den Schluss zu, dass sie die Marke „Lightsüß HT“ in erster Linie mit der Absicht angemeldet habe, die Aktivitäten der Antragstellerin zu behindern. Während die Antragsgegnerin nämlich einerseits gegen die Antragstellerin, die ihrerseits ein zuckerfreies Süßungsmittel unter der Bezeichnung „Lightsüß HT“ zum Kauf ange-boten hat, vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 513/05) im August 2005 eine einstweilige Verfügung erwirkt habe, mit der es der Antragstellerin untersagt worden sei, die Marke „Lightsüß HT“ weiterhin zu benutzen, habe sie andererseits erklärt, dass sie gegen die bisherigen Produzenten des Süßungsmittels nicht vor-gehen wolle.Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz rechtzeitig wider-sprochen. Ihrer Ansicht nach ist der Löschungstatbestand der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht gegeben. Es treffe durchaus zu, dass das Süßungsmittel „Lightsüß HT“ zu den von Herrn P… im Rah-men seiner Sendung „Hobbythek“ propagierten Produkten gehört habe und dass diejenigen Unternehmen, die ihre Produkte nach den Vorschlägen des HerrnP… hergestellt hätten, nach seinem Willen berechtigt gewesen seien, die von ihmgewählte Bezeichnung „Lightsüß HT“ zu benutzen. Zum Kreis von „Altanbietern“, die von Herrn P… in der Sendung „Hobbythek“ vorgestellte Produkte ver-trieben hätten, habe bis Anfang 2002 auch die insolvent gewordene Firma„S… GmbH“ gehört. Deren „S…“-Marken Nr. 1 110 401 und Nr. 1 127 472habe sie, die Antragsgegnerin, vom Insolvenzverwalter erworben. Auf der Grundlage eines Beratervertrages sei der frühere Geschäftsführer der S…GmbH, Herr K…, von Mitte 2002 bis in die zweite Hälfte des- 5 -Jahre 2004 für sie tätig gewesen. Ihr Ziel sei der Neuaufbau des Geschäfts der S… GmbH gewesen. Da man sich im Unfrieden von Herrn K… wiedergetrennt habe, sei zu befürchten gewesen, dass dieser die Marke „Lightsüß HT“ selbst beim DPMA anmelden würde und hierdurch die von ihr, der Antragsgegne-rin, beim Wiederaufbau der S… GmbH getätigten Investitionen gefährdetwürden. Es habe daher kaufmännischer Sorgfalt entsprochen, dass sie am 22. November 2004 die vorliegend streitgegenständliche Marke selbst zur Eintra-gung angemeldet habe. Von Beginn an habe allerdings die Absicht bestanden, den „Altanbietern“ stillschweigend eine unentgeltliche Nutzungslizenz zu gewäh-ren.Die Markenabteilung 3.4. des DPMA hat mit Beschluss vom 5. Februar 2007 die Löschung der angegriffenen Marke „Lightsüß HT“ wegen Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin bei der Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angeordnet und der Antragsgegnerin die Kosten des Ver-fahrens einschließlich der Löschungsantragsgebühr auferlegt. Nach den Feststel-lungen der Markenabteilung sei die Streitmarke in wettbewerbswidriger Behinde-rungsabsicht angemeldet worden, um deren Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Insbesondere wollte die Antragsgegnerin mit der Markenanmeldung auf unlautere Weise mit der bestehenden Praxis, wonach die Anbieter von „Hobbythek“-Produkten berechtigt waren, die bekannten Kennzeichnungen frei zu verwenden, brechen, um für sich eine günstigere Wett-bewerbsposition zu schaffen. Die Anmeldung zahlreicher weiterer „Hobbythek“-Kennzeichen in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 belege zudem die Behinde-rungsabsicht der Antragsgegnerin. Dem könne diese nicht mit Erfolg ihr Vorhaben, die Marke zur Kennzeichnung eigener Produkte zu verwenden, entgegenhalten. Vielmehr sei das Vertrauen der Mitbewerber auf einen auch in Zukunft freien Zei-chengebrauch der „Hobbythek“-Produkte vorrangig schützenswert. Dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht existiert habe, stehe im Streitfall einem Löschungsanspruch nicht entgegen.- 6 -Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Markenabteilung habe verkannt, dass es im Zeitpunkt der verfahrensgegenständ-lichen Markenanmeldung eine freie Verwendbarkeit der „Hobbythek“-Kennzeichen nicht mehr gegeben habe, da die Sendung (mit Ausnahme von Wiederholungen) bereits letztmalig Ende 2003 ausgestrahlt worden und das Projekt „Hobbythek“ beendet gewesen sei. Sie habe bei Markenanmeldung auch nicht in Behinde-rungsabsicht gehandelt. In Richtung auf die Antragstellerin scheide eine solche schon deshalb aus, da diese erst nach der Markenanmeldung gegründet worden sei. In Richtung auf die „Altanbieter“ sei darauf zu verweisen, dass sie, die Antragsgegnerin, ein fortbestehendes stillschweigendes Nutzungsrecht stets akzeptiert habe. Die intensive Nutzung der Marke „Lightsüß HT“ durch sie, die Antragsgegnerin, stehe zudem einem Löschungsanspruch entgegen. Die Marken-abteilung habe demgegenüber einen neuen Bösgläubigkeitstatbestand der „Kon-zeption eines frei zugänglichen Zeichengebrauchs“ geschaffen. Dieser sei mit der bisherigen Rechtsprechung und dem Grundsatz, dass dem Markenrecht ein Vor-benutzungsrecht fremd sei, nicht in Einklang zu bringen.Die Antragsgegnerin beantragt,den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. aufzuhe-ben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.Die Antragstellerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus, die Antrags-gegnerin räume selbst ein, die Anmeldung der Marke „Lightsüß HT“ nur deshalb vorgenommen zu haben, um ihr die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit zu erschweren oder diese zu verhindern. Das unlautere Verhalten der Antragsgegne-rin zeige sich auch darin, dass sie alsbald aus der Marke „Lightsüß HT“ und aus - 7 -einer zweiten Marke, nämlich der Marke „Oranex“, bei der ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege, gegen sie, die Antragstellerin, vorgegangen sei. Die Antrags-gegnerin habe zudem zwischenzeitlich, wie im angegriffenen Abteilungsbeschluss zutreffend ausgeführt worden sei, weitere sechs „Hobbythek“-Kennzeichen als Marken angemeldet. Die Antragsgegnerin maße sich an, nunmehr anstelle von Herrn P… bestimmen zu wollen, wer die von ihm geschaffene Produktbe-zeichnung benutzen dürfe. Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, die Mar-kenanmeldung sei von ihr nur deshalb vorgenommen worden, weil sie dachte, Herr K… werde ihr das wieder aufgebaute „S…-Geschäft“ streitigmachen. Eine Marke anzumelden, um einen potentiellen Mitbewerber vom Markt fernzuhalten und ihm sogar den Geschäftsstart zu erschweren, sei aber rechtlich als zweckfremder Einsatz einer Marke im Wettbewerbskampf gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu bewerten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den hierzu eingereichten Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung Bezug genommen.II.Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Markenabteilung 3.4. des DPMA hat zu Unrecht die Löschung der angegriffenen Marke 304 66 371.9 „Lightsüß HT“ angeordnet, da der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegt.Nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmel-dung bösgläubig war. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Regie-rungsentwurf des MarkenG steht mit diesem Nichtigkeitsgrund ein markenrechtli-- 8 -cher Anspruch zur Verfügung, um z. B. rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Markeneintragungen zur Löschung zu bringen (Bl.f.PMZ 1994, Sonderheft, S. 89). Da sowohl die Sperrwirkung wie auch der Wettbewerbskampf zum Begriff der Marke als Ausschließlichkeitsrecht gehören, kann das für die Annahme einer Bös-gläubigkeit maßgebliche Kriterium nur in dem zweckfremden Einsatz der Marke liegen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 440). Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung, dass mit dem Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG solche Fälle erfasst werden, in denen sich eine Markenanmeldung als Akt eines sittenwidrigen Behinderungswettbe-werbs darstellt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Markenan-meldung bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs des Anmelders oder auf die Beeinträchtigung der wett-bewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist. Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - „EQUI 2000“; GRUR 2008, 621, 624 - „AKADEMIKS“; GRUR 2008, 917, 918/919 - „EROS“); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnli-che Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erwor-ben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. - „EQUI 2000“, S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 435 - m. w. N.).Nach der einschlägigen Rechtsprechung lassen sich im Wesentlichen zwei Fall-gruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden. Die erste Fallgruppe berücksichtigt bösgläubige Markenanmeldungen, die mit dem Ziel eingereicht wor-den sind, einen anerkannt schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers zu stö-ren (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 436 ff. - m. w. N.). Hiernach wird dann - 9 -von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Marke für gleiche oder ähnliche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstan-des des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (BGH GRUR 2004, 510, 511 - „S100“; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 436-439). Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht erkennbar.Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass sowohl ihr Namens- und Lizenzgeber, Herr P…, als auch die Gesellschafterder später gegründeten Antragstellerin zum Zeitpunkt der Markenanmeldung durch die Antragsgegnerin ein Anwartschaftsrecht gehabt hätten, aufgrund dessen sie für die Zukunft zur ungehinderten Benutzung der Bezeichnung „Lightsüß HT“, wie es den „Altanbietern“ nunmehr von der Antragsgegnerin erlaubt werde, berechtigt seien. Problematisch ist hierbei bereits die Annahme, dass die Möglich-keit, ein Zeichen frei nutzen zu dürfen, einen schutzwürdigen Besitzstand im Sinne der hier einschlägigen Regelungen darstellten könnte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin in den Genuss eines freien Mitbenutzungsrechts hätte kommen können. Die einzige bekannte, zwischen Herrn P… und derAntragstellerin getroffene Abrede stellt der Lizenzvertrag vom 14. Dezember 2004 (Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Januar 2007) dar. Dieser regelt jedoch nur die markenmäßige Verwendung des Namens „P…“ sowie für Herrn P… - registrierte - Marken undGeschmacksmuster; Gegenstand der Regelungen ist dagegen nicht der Übergang etwaiger Nutzungsrechte an weiteren - nicht registrierten - Marken. Zudem ist auch nicht behauptet worden, dass ein Nutzungsrecht oder Besitzstand, die der insolvent gewordenen Firma „S… GmbH“ oder ihrem früheren Geschäftsfüh-rer, Herrn K…, zugestanden hätten, zur Antragstellerin gelangt wären.Voraussetzung für die Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstandes ist im Übrigen regelmäßig, dass jene Person, die sich auf einen solchen Besitzstand - 10 -beruft, die in Rede stehende Marke hinsichtlich Dauer und Umfang bereits in einem für ihre konkrete geschäftliche Betätigung nennenswerten Umfang benutzt hat (vgl. BGH a. a. O. - „S100“, S. 511; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 437). Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, da die Antragstellerin – worauf die Markenabteilung zu Recht in ihrem Beschluss hingewiesen hat – erst im Dezember 2004 gegründet wurde. Die Vorbereitung einer Markennutzung und die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen stellen ebenfalls noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG dar (vgl. BPatG GRUR 2006, 1032, 1033 „E 2“).Nicht überzeugen kann ferner das von der Markenabteilung gefundene Ergebnis, dem vorliegenden Sachverhalt liege eine bösgläubige Markenanmeldung zugrunde, die im Sinne der zweiten von der Rechtsprechung entwickelten Fall-gruppe mit dem Ziel eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbs-kampf getätigt worden sei. Ein solcher Tatbestand ist nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Anmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 440 f.), was eine - wie bereits vorstehend erwähnt -Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich macht (BGH a. a. O. - „AKADEMIKS“, S. 624; BGH a. a. O. - „EROS“, S. 919).Ausgangspunkt für die insoweit anzustellende Gesamtabwägung ist hierbei, dass das unstreitige Motiv der Antragsgegnerin, nämlich mit der Marke „Lightsüß HT“ die Antragstellerin und andere künftig neu hinzukommende Anbieter von „Hobby-thek“-Produkten daran zu hindern, solche Produkte ebenfalls unter der Bezeich-nung „Lightsüß HT“ zu vertreiben, als solches nicht auf eine wettbewerbswidrige Handlung gerichtet ist. Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung gehört zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf heran-gezogen werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 440). Deshalb kann man - 11 -auch in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im August 2005 im Zusammen-hang mit der Streitmarke „Lightsüß HT“ gegen die Antragstellerin vor dem Landge-richt Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, der sich die Antragstellerin schließlich auch unterworfen hat, nicht ohne weiteres eine wettbewerbswidrige Handlung sehen.Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, ein wettbewerbswidriger Umstand sei jedenfalls darin zu sehen, dass es der Antragsgegnerin bei Anmeldung der Marke „Lightsüß HT“ darum gegangen sei, mit der Praxis der freien Verwendbarkeit der Hobbythek-Kennzeichnungen zu brechen und auf diese Weise fremde Arbeits-und Leistungsergebnisse an sich zu reißen. Hiergegen spricht - wie die Antrags-gegnerin zu Recht vorträgt -, dass der WDR zum Zeitpunkt der Markenanmeldung „Lightsüß HT“ seine Hobbythek-Sendereihe bereits eingestellt hatte und damit auch das von Herrn P… propagierte „Hobbythek-Prinzip“ der freien Zeichen-verwendung ein sowohl tatsächliches als auch rechtliches Ende gefunden hatte. Entscheidend ist hierbei außerdem, dass die Nutznießer dieses Prinzips einen offenen Kreis bildeten und objektiv nicht zu erwarten war, dass das von Herrn P… und dem WDR praktizierte Modell, das nach dem Vortrag der Antrag-stellerin auf vertraglich gewährten, zeitlich begrenzten Freilizenzen basierte, ewig Bestand haben würde. Unter diesen Umständen lässt sich aber nicht schlüssig begründen, weshalb im vorliegenden Fall das Vertrauen der Mitbewerber in den weiterhin frei zugänglichen Gebrauch von „Hobbythek“-Kennzeichen vor dem Inte-resse der Antragsgegnerin, ihre zwischenzeitlich seit Anfang 2002 vorgenommene eigene Benutzung der Marke „Lightsüß HT“ nebst entsprechend getätigter Investi-tionen absichern zu können, vorrangig schützenswert sein sollte. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es unter den gegebenen Umständen vielmehr dem Gebot kaufmännischer Sorgfalt entsprach, die vorlie-gend streitgegenständliche Marke selbst zur Eintragung anzumelden.Somit liegt der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung kein bösgläubiges Handeln der Antragsgegnerin zugrunde. Nachdem aus den im Übrigen zutreffen-- 12 -den Gründen der angegriffenen Entscheidung der Markenabteilung, auf die inso-weit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Eintragung auch keines der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG aufgeführten Schutzhinder-nisse entgegensteht, war auf Beschwerde der Antragsgegnerin der angegriffene Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzu-weisen.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise aufzuerle-gen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).Der Senat sah ferner keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts, noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichts-hofs (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung beruht auf den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Schutzhindernis einer bösgläubi-gen Markenanmeldung unter Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles.Dr. Fuchs-Wissemann Richter Reker hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.Dr. Fuchs-WissemannLehnerFa
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