BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 221/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 397 35 879.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. Juli 1998 und 6. Juni 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung CHAINE DES RôTISSEURS für die Waren und Dienstleistungen "Gebrauchsgegenstände für Restaurationsbetriebe, nämlich Ser-viergeräte, Schalen, Tischgeschirr, Trinkgefäße, Bratenspieße aus Metall, Porzellan, Glas, Steingut oder Kunststoff; Schilder aus Metall, Kunststoff oder Holz; Druckereierzeugnisse; organisatori-sche und betriebswirtschaftliche Beratung von gastronomischen Betrieben sowie werbliche Unterstützung und Beratung dieser Be-triebe einschließlich Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung und Durchführung von Wettbewerben von gastronomischen Betrieben, insbesondere Kochwettbewerbe" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung in zwei Beschlüssen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurück-- 3 - gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung im Deutschen soviel wie "Kette der Inhaber einer Garküche/Gemeinschaft von Gar-, Bratköchen" bedeute. Aufgrund dieses Aussagegehaltes aber beschreibe die Marke einen Waren-/Dienstleistungsbezug zu dieser Gemeinschaft bzw ver-mittle einen Themenhinweis. Die unter diesem Zeichen angebotenen Waren stammten nämlich entweder von – irgendeiner – Kette von Garköchen oder seien für (irgend-)eine Kette von Garköchen bestimmt und geeignet. Die französische Sprache sei in den Lebensbereichen, die einen Bezug zur Nahrungs- und Ge-nußmittelindustrie hätten, eine bevorzugte Fremdsprache, da die französische Kü-che zu den weltbesten zähle. Demzufolge hätten zahlreiche französische Aus-drücke Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden. So sei "châine" eng ver-wandt mit dem bekannten englischen Begriff "chain" und "Rotisserie" sei nach-weislich ein im deutschen Sprachkreis übliches Fremdwort mit der Bedeutung "Fleischbraterei". Deshalb sei damit zu rechnen, daß beachtliche Teile der Ver-kehrskreise die Marke verstünden, weshalb ihr aufgrund des beschreibenden Sinngehalts die notwendige Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Auch ein Freihaltebedürfnis sei zu bejahen, da "châine" ein Fachbegriff der französischen Wirtschaftssprache sei und das Substantiv "rôtisseurs" eine Personen-gruppe/Berufsgruppe benenne. Es müsse aber jedermann offenstehen, ungehin-dert von Ausschließlichkeitsrechten Dritter derartige sprachübliche beschreibende Angaben zu verwenden. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Be-zeichnung könne auch in der deutschsprachigen Übersetzung keiner der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden. Dies gelte auch für die deutschsprachige Übersetzung "Kette von Bratenverkäufern". Ein Freihaltebedürf-nis scheitere daran, daß es sich bei der angemeldeten Marke um den Namen der Anmelderin handle. Zudem sei die angemeldete Bezeichnung nicht unmittelbar beschreibend. Das Wort "rôtisseur" gehöre nicht zum Grundwortschatz und das Wort "châine" sei mehrdeutig. - 4 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregi-ster stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entge-gen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonsti-ger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen kön-nen. Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Anga-ben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch sol-che, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Wa-ren und Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU) und die zudem bereits als Sachangabe benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu diesen Angaben gehört die angemeldete Marke jedoch nicht. Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschrei-bende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt; auch der Senat hat insoweit keine entsprechenden Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegen-wärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die ange-meldete Bezeichnung in Zukunft als Sachangabe benötigt wird. Selbst wenn mit - 5 - der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung von großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von "Kette von Gar-, Bratköchen" verstanden wird, dann ist diese Bezeichnung nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe zu beschreiben. Bereits nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung sind nämlich nur solche Bezeichnungen vom Schutz ausgeschlos-sen, die eine konkret waren- oder dienstleistungsbezogene Sachaussage enthal-ten, die auf eine bestimmte für den den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung selbst Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 – BONUS). Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind aber ihrer Art nach nicht so beschaffen, daß sie ausschließlich für eine "Kette von Gar-, Bratköchen" bestimmt und geeignet sind; vielmehr können sich auch Privathaushalte oder Re-staurationsbetriebe mit anderen Schwerpunkten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bedienen. Überdies sind einige der beanspruchten Waren, wie Schilder oder Druckereierzeugnisse, nicht typisch für Restaurationsbetriebe. Damit läßt die mögliche Verwendungsbreite der Waren eine Einschränkung allein auf eine "Kette von Gar-, Bratköchen" nicht zu. Auch die angemeldeten Dienstleistun-gen sind nach ihrer Formulierung nicht ausschließlich auf eine "Kette von Gar-, Bratköchen" ausgerichtet. Insgesamt kann die angemeldete Bezeichnung eher der Beschreibung eines Restaurationsbetriebes dienen, nicht jedoch zur (konkreten) Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (BGH BlPMZ 1999, 365 – HOUSE OF BLUES). Es kommt hinzu, daß der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung nicht nur als Aussage über einen bestimmten Abnehmerkreis oder Verwendungs-zweck, sondern auch (nur) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffen-den Waren und Dienstleistungen verstehen kann. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin kann deshalb nicht ausgegangen werden. Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewoh-- 6 - nende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der An-meldung zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grund-sätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (BGH aaO – PROTECH). Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuch-liches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die erwähnte Unterscheidungseignung und da-mit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 – YES; GRUR 2000, 722 - LOGO). Davon ausgehend kann der Bezeichnung "CHAINE DES RôTISSEURS" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Eine waren- oder dienstleistungsbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar, wie bereits zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeführt wurde. Ebensowenig han-delt es sich hierbei um eine gebräuchliche Aussage der Alltagssprache, die der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine fremdsprachige, schlagwortartige Angabe versteht. Kraft Reker Eder prö
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