BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 23/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 57 779.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 18. Dezember 2000 aufgehoben, soweit durch ihn die Anmeldung teilweise zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deut-schen Patent- und Markenamts die ua für die Waren "Möbel einschließlich Polstermöbel, Kindermöbel, Küchen-möbel, Büromöbel, Gartenmöbel, Rattanmöbel und Kleinmö-bel, Betten, Matratzen, Kissen zum Dekorieren und Schlafen, Spiegel, Rahmen für Bilder und Spiegel, Korbwaren; Tafelge-schirr, Küchen- und Kochgeschirr, Waren aus Glas, Porzel-lan, Steingut und Keramik für Haushalt, Küche und Garten, nämlich Vasen, Kerzenleuchter, Becher, Teller, Tassen, Schalen, Windlichter, Stövchen, Schüsseln, Gießkannen, Krüge und Dosen; Bettwäsche, Matratzenüberzüge, Matrat-zentücher, Tischdecken, Gardinen und Vorhänge aus Stoff- oder Kunststoff, Geschirrtücher, Handtücher, Servietten; elektrische Geräte, nämlich Waschmaschinen, Wäsche-schleudern, Wäschetrockner, Kühlschränke, Geschirrspüler, Kochherde, Kaffee- und Teemaschinen, Dosenöffner, Schneidegeräte, Brotröster, Fleischverarbeitungsgeräte, Mi-xer, Kaffeemühlen, Eismaschinen, Warmwasserbereiter, - 3 - Grillgeräte, Entsafter und Fruchtpressen, elektrische Haus-halts- und Wohngeräte nämlich Bügelmaschinen, Heizlüfter, Heizöfen und Ventilatoren; Lampen, Glühbirnen; Bilder" angemeldet farbige Wort-Bild-Marke siehe Abb. 1 am Ende gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG – teilweise – wegen fehlender Unterscheidungs-kraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke, die sich aus dem Wortbestandteil "wohn-" und "para-dies" sowie grafischen Bestandteilen zusammen setze, nur eine warenbeschrei-bende Angabe darstelle, denn der Begriff "Wohnparadies" stelle einen werbeübli-chen Hinweis auf eine "paradiesische", dh insbesondere nach Art und Umfang so-wie im Hinblick auf die Preisgestaltung für ein breites Kaufpublikum optimale Ver-kaufsstätte für solche Waren dar, die man "beim Wohnen" benötige, nämlich Ein-richtungsgegenstände und Haushaltswaren. Um derartige Einrichtungsgegenstän-de und Haushaltswaren handle es sich bei sämtlichen versagten Waren. Die Be-zeichnung sei mithin ohne weiteres geeignet, die damit versehenen Waren im Sin-ne einer Bestimmungsangabe einer entsprechenden Verkaufsstätte zuzuordnen. Die grafischen Elemente der angemeldeten Marke spreche nicht gegen den beschreibenden Charakter, denn ihre Gestaltung sei werbeüblich und nicht fanta-sievoll. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach ver-fügt die angemeldete Bezeichnung "Wohnparadies" über die erforderliche Unter-scheidungskraft. Diese Kennzeichnung sei mehreren, durchaus unterschiedlichen Deutungen zugänglich. Vergleichbar ähnlichen Begriffen wie "Skiparadies" oder "Urlaubsparadies" weise die Anmeldung "Wohnparadies" auf ein "Paradies zum Wohnen" oder ein "Paradies des Wohnens" hin. Für eine gewerbliche Verkaufs-stätte sei diese Angabe insbesondere für die dort angebotenen Waren in keiner Weise beschreibend. Welcher konkrete Aspekt des Wohnens mit "Wohnparadies" angesprochen werde, bleibe unklar. Für die versagten Waren sei der Aussagege-halt von "Wohnparadies" deshalb viel zu unbestimmt und mehrdeutig, um eine ein-deutige Sachaussage für die beanspruchten Waren zu vermitteln. Da die Anmel-dung auch lexikalisch nicht nachweisbar sei, bestehe an ihr auch kein Freihaltebe-dürfnis. Demgemäß beantragt der Antragsteller, den Beschluß vom 18. Dezember 2000 im angefochtenen Umfang aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der be-gehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist da-von auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Be-- 5 - nutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausge-schlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die be-treffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "Wohnparadies" jedoch nicht. Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Kennzeichnung als beschrei-bende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keine ent-sprechenden Nachweise ermitteln können. Weder im Internet, noch in einschlägi-gen Katalogen von Möbelfirmen oder Geschäften für Haushaltswaren war eine Verwendung von "Wohnparadies" als beschreibende Angabe für die versagten Möbeln, Haushaltswaren oder elektrischen Haushaltsgeräte feststellbar. Von ei-nem auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende An-haltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den versagten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die aus den beiden Begriffen "wohn-" und "paradies" gebildete Bezeichnung vom angesprochenen Verkehr als werbeüb-licher Hinweis auf eine nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Preisgestal-tung für ein breites Kaufpublikum optimale Verkaufsstätte für zum Wohnen benö-tigte Gegenstände gewertet wird, sagt der angenommene Sinngehalt nichts Kon-kretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Möbel und Haushaltsgegenstände wie zB Geschirr, Bettwäsche oder elektrische Haushaltsgeräte auszeichnen. Bei einer Wertung von "Wohnparadies" als Hinweis auf eine "paradiesische" Verkaufsstätte, die etwa über eine giganti-sche Ausstellungsfläche, ein nahezu unbegrenztes Warenangebot zu äußerst günstigen Preisen verfügt, bezieht sich diese Aussage ausschließlich auf den be-- 6 - treffenden Geschäftsbetrieb, nicht aber auf die in diesem Unternehmen hergestell-ten oder vertriebenen Waren selbst (vgl dazu BGH GRUR 1999, 988 – HAUS OF BLUES). Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbe-werber an der angemeldeten Bezeichnung "Wohnparadies" kann deshalb nicht ausgegangen werden. 2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Un-ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hier-bei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, - Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es kei-nen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 –YES). Hiervon ausgehend kann der Anmeldung "Wohnparadies" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sach-aussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Möbel und Haushaltswaren selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar (siehe oben). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwort-artige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke mehr zu sehen. Für - 7 - ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß die Wortzusammenset-zung "Wohnparadies" im Internet nachweisbar nicht nur bereits als Bezeichnung für ein Einkaufszentrum in Kaiserslautern ("Wohnparadies präsentiert seinen Kun-den ein Einkaufserlebnis der Superlative! Große Ausstellungsflächen... Überwälti-gende Auswahl...") verwendet wird, sondern auch als Hinweis auf besonders kom-fortabel ausgestattete, in reizvoller Gegend gelegene Immobilien dient. Diese Mehrdeutigkeit spricht ebenso wie die grafische Gestaltung zusätzlich für die er-forderliche Unterscheidungskraft der Anmeldung (vgl BGH MarkenR 1999, 400 - FÜNFER). Schülke Reker Kraft Ko Abb. 1
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