BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 233/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 01 918.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die ua für die Waren "Pflegegeräte für Hunde und Katzen, nämlich Striegel, Kämme, Bürsten, Pflegehandschuhe, elektrische Bürsten, elektronische Kämme, Schermaschinen, Trimmesser, Heimtierscheren, Krallen-zangen, Pinzetten; Flaschen und Nuckel aus Kunststoff; Pfoten-schutzschuhe; Schutzhosen für läufige Hündinnen und deren Wechseleinlagen; Haarspangen; Halstücher für Tiere; Haarpfle-gemittel für Tiere, nämlich Hundentfilzungsmittel, Hundefellglanz-sprays, Hundefönpflegelotionen, Hundeshampoos, Hundespülun-gen" am 12. Juni 1997 unter der Nr. 397 01 918 eingetragene Marke Karlie - 3 - ist ua Widerspruch erhoben aus der Marke Charlie, die seit 10. April 1981 für die Waren "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen Fehlens einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu-rückgewiesen. Die für die angegriffene Marke beanspruchten Pflegepräparate für Tiere seien den Kosmetik- und Körperpflegemitteln der Widerspruchsmarke absolut unähnlich. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit seien alle erheblichen Faktoren zu berück-sichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichneten, insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung. Zwar wiesen Körper-pflege- und Kosmetikprodukte für Menschen und Tiere in ihren Grundzügen stoffli-che Gemeinsamkeiten auf. Beide Warenarten wiesen aber keine Übereinstim-mungen beim Vertrieb auf, da Kosmetik- und Pflegeprodukte für Menschen in Parfümerien, Drogerien und Kaufhäusern verkauft würden, während Pflegepro-dukte für Tiere in Zoofachgeschäften oder Hundepflegesalons angeboten würden. Auch stellten Kosmetikhersteller üblicherweise keine Tierpflegemittel her. Die weiteren Waren der angegriffenen Marke wiesen erst recht keine Berührungs-punkte mit denjenigen der Widerspruchsmarke auf. Auf die etwaige Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen komme es deshalb nicht mehr an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach sind die beiderseitigen Pflegepräparate für Tiere und Menschen ähnlich im Sinne - 4 - des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zur Begründung verweist sie ua auf einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. Februar 201, S. 13 "Romantik im Doppelpack", wonach anläßlich des Valentintags in Amerika ein Shampoo für den gemeinsamen Gebrauch von Hund und Herr zum Preis von zwanzig Dollar ange-boten wurde. Da derartige Angebote erfahrungsgemäß binnen kurzem auch auf dem europäischen Markt zu erhalten seien, spreche dies für eine Ähnlichkeit der betreffenden Waren. Die Markeninhaberin, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, verteidigt den angefochtenen Beschluß. Jedenfalls in Deutschland werde in Drogerien kein Shampoo für Tiere und umgekehrt kein Shampoo für Menschen in Tierhandlungen verkauft. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den beiden sich gegenüberstehen-den Marken mangels Ähnlichkeit der von den beiden Kennzeichnungen erfaßten Waren nicht die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabél/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 – Oxygenol II). Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr setzt eine Ähnlichkeit der zu kennzeichnenden Waren voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu be-rücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehö-- 5 - ren insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren, wobei die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unter-nehmens für die Qualität der Waren entscheidend ist. Für diese Annahme kommt der regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft der betreffenden Waren eine besondere Bedeutung zu (vgl dazu EuGH aaO – Canon; BGH GRUR 1999, 496 – TIFFANY). Gemessen an diesen Kriterien weisen die für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und die Waren der angegriffenen Marke keine solchen Berührungspunkte auf, daß der Verkehr zu der Annahme gelangen könnte, die Widersprechende trage auch die Produktverantwortung für die von der Markeninhaberin angebote-nen Waren. Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Hersteller von "Parfümerien und Mitteln zur Kör-per- und Schönheitspflege" in beachtlichem Umfang auch Tierpflegemittel her-stellen – und etwa unter einer Marke vertreiben. Eine Branchenübung, die den beteiligten Verkehrskreisen den Gedanken an eine gemeinsame betriebliche Her-kunft der betreffenden Pflegemittel nahelegen könnte, besteht mithin nicht. Selbst wenn in Kaufhäusern oder Großdrogerien beide Warenarten vertrieben werden, werden sie deutlich räumlich und gruppenmäßig getrennt angeboten. Demgegen-über vermögen etwaige stoffliche Übereinstimmungen der Pflegemittel eine Ähn-lichkeit der Waren nicht zu begründen. Der Hinweis der Widersprechenden auf den Verkauf eines Shampoos für den gemeinsamen Gebrauch von Hund und Herr in Amerika anläßlich des diesjährigen Valentinstags rechtfertigt keine andere Be-urteilung. Denn ausweislich des von der Widersprechenden angeführten Zei-tungsartikels handelt es sich bei dem betreffenden Produkt um eine spezielle "Nettigkeit" für "Opfer des Valentins-Trubels". Dieses besondere und vereinzelte Angebot in Amerika vermag bei den Verbrauchern von Shampoo in Deutschland nicht die Vorstellung hervorzurufen, Hersteller von Körperpflegemittel wie die Wi-dersprechende würden regelmäßig auch Hundeshampoos vertreiben. Ebenso we-- 6 - nig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß derartige Produkte in Kürze auch in Eu-ropa angeboten werden. Da die weiteren Waren der angegriffenen Marke erst recht keine erheblichen Be-rührungspunkte mit den Waren der Widerspruchsmarke aufweisen, war der Be-schwerde trotz hoher Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen der Erfolg zu versagen. Zu einer Auferlegung der Kosten (§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG) bestand kein Anlaß. Kraft Reker Eder Bb/prö
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