BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 233/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 53 610 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie die Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die ua für die Waren "Mineralwässer, alkoholfreie Getränke" eingetragene Marke 301 53 610 Saint Georges ist – nur - gegen die vorgenannten Waren Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 178 880 St. Gero die für die Waren "natürliches Heilwasser und Mineralwasser" geschützt ist. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich ge-genüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und sich im übrigen wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt, so daß – aus-gehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-ke – ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich sei, um die Gefahr von Ver-wechslungen hinreichend auszuschließen. Die angegriffene Marke halte den erfor-derlichen Abstand jedoch ein, denn die sich gegenüberstehenden Marken unter-schieden sich sowohl in klanglicher, begrifflicher sowie schriftbildlicher Hinsicht ausreichend voneinander. Die beiden Kenzeichnungen stimmten zwar in der Laut-folge "S-t-G-e-r" überein, im übrigen bestünden aber deutliche klangliche Unter-schiede. Der Übereinstimmung in der Buchstabenfolge "S-t" komme wenig Ge-wicht zu, da die Begriffe "Sankt" bzw "St." oder "Saint" in bezug auf die betreffen-den Waren nicht besonders kennzeichnungskräftig seien, da diese Bestandteile oft verwendet würden, um darauf hinzuweisen, daß in den entsprechenden Ge-tränken Quellwasser mit einer heilenden und gesundheitsfördernden Wirkung ent-halten sei. Die weiteren Markenbestandteile "Georges" und "Gero" unterschieden sich deutlich. Bei naheliegender französischer Aussprache des Wortes "Georges" trete die Übereinstimmung im zweiten Buchstaben "e" nicht in Erscheinung. Das Markenwort der Widerspruchsmarke "Gero" sei zweisilbig, während die angegriffe-ne Marke bei französischer Aussprache einsilbig sei. Zudem ende dieses Wort mit dem dunkelklingenden Vokal "o". Ebenso bestehe keine begriffliche Ähnlichkeit, da die Bestandteile "Saint" und "St." kennzeichnungsschwach seien und "Geor-ges" an einen französischen männlichen, "Gero" an einen deutschen männlichen Vornamen erinnere. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach besteht die Gefahr, daß die sich gegenüberstehenden Marken verwechselt wür-den. Dafür spreche, daß der Verkehr die beiderseitigen Kennzeichnungen in aller Regel nicht gleichzeitig wahrnehme und er deshalb regelmäßig nur undeutliche - 4 - Erinnerungen an sie besitze. Schließlich handele es sich hier um Waren des tägli-chen Bedarfs, denen der Verkehr nur eine verminderte Aufmerksamkeit schenke. Aufgrund langjähriger und intensiver Benutzung könne die Widerspruchsmarke ei-ne erhöhte Kennzeichnungskraft beanspruchen. Auch wegen der teilweisen Identi-tät der beiderseitigen Waren seien an den Abstand der beiden Marken strenge An-forderungen zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch nicht einhalte. In ihrer Gesamtheit ähnelten sich die Kennzeichnungen in klanglicher Hinsicht erheblich. Da der durchschnittliche deutsche Verbraucher über keine Französischkenntnisse verfüge, sei damit zu rechnen, daß er die jüngere Marke "Saint Georges" nicht französisch, sondern vielmehr wie "Seint" und "Ge-or-ges" ausspreche. Die beson-ders bedeutsamen Wortanfänge beider Marken seien damit quasi identisch, so daß beide Kennzeichnungen im Kern letztlich wie "Sankt Geo" klingen würden. Aufgrund entsprechender Überlegungen bestehe auch eine schriftbildliche Ver-wechslungsgefahr sowie die Gefahr, daß die Marken gedanklich in Verbindung ge-bracht würden. Dementsprechend beantragt die Widersprechende die Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses. Die Markeninhaber haben sich auf den Antrag beschränkt, die Beschwerde zu-rückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "Saint Geor-ges" und der Widerspruchsmarke "St. Gero" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. - 5 - Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 – Sa-bèl/Puma; GRUR 1998, 922 – Canon"). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-schen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidenti-tät auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "Mineralwässer" bestimmt. Selbst wenn die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugunsten der Wi-dersprechenden als erhöht unterstellt wird und deshalb an den Abstand der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen danach erhebliche Anforderungen zu stel-len sind, ist dieser gewahrt. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grund-sätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH, aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung unterscheiden sich die beiderseitigen Marken in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich voneinan-der. Zunächst ist davon auszugehen, daß ein – wenn auch geringerer – Teil des inländischen Verkehrs die jüngere Kennzeichnung "Saint Georges" als französi-sche Wörter erkennen und dementsprechend etwa wie "sän gorsch" aussprechen wird, so daß in diesem Fall eine klangliche Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmar-ke "St. Gero" nicht besteht. Selbst wenn mit der Widersprechenden davon ausge-gangen wird, daß der durchschnittliche deutsche Verbraucher nicht über die erfor-derlichen Französischkenntnisse verfügt und die jüngere Marke deshalb wie "Saint Ge-or-ges" ausspricht, ist der erforderliche klangliche Abstand zur Widerspruchs-marke "St. Gero" insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Silbenzahl von "Ge-or-ges" gegenüber "Ge-ro" und der deutlich unterschiedlichen Endsilben "-ges" und "-ro" gewahrt. Der Umstand, daß die beiden Zeichenanfänge "Saint" und - 6 - "St." (gesprochen: "Sankt") häufig und gleichsinnig verwendet werden, vermag ei-ne Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht nicht zu begründen. Zum einen unterscheidet sich das Wort "Saint" sowohl bei deutscher als auch französischer Aussprache deutlich von dem deutschen Wort "Sankt". Im übrigen werden die Begriffe "Sankt", "St." oder "Saint" nicht selten für Kennzeichnungen von Mineralwässern verwen-det, um auf die Herkunft dieser Getränke aus bestimmten Quellen hinzuweisen, weshalb die angesprochenen Verbraucher verstärkt auf die weiteren Markenbe-standteile achten. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine etwaige schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Wortlängen von "Saint" und "St." sowie der Mehrsilbe von "Geor-ges" ist eine schriftbildliche Ver-wechslungsgefahr zu verneinen. Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskrei-se die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen. Die hierfür von der Widersprechenden angeführte (begriffliche) Ähnlichkeit der Zeichenanfän-ge reicht für eine derartige Annahme schon deshalb nicht aus, weil diese Worte im Zusammenhang mit Mineralwässern keineswegs selten verwendet werden und bereits aus diesem Grund nicht geeignet sind, auf die Widersprechende hinzuwei-sen. Die Beschwerde der Widersprechenden mußte deshalb erfolglos bleiben. - 7 - Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Vorsitzender Richter Albert ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehin- dert. Kraft Reker Kraft br/Pü
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