BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 240/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 398 49 779.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem, des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 16. Juni 2000 ist wirkungslos, soweit auf Grund der Widersprüche aus den Marken 1 106 273 und 398 46 185 die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 ange-ordnet worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat we-gen einer Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken 1 106 273 und 398 46 185 die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 398 49 779.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfah-ren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 1 106 273 und 398 46 185 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Kraft Eder Reker Bb
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