BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 243/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 11 630.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deut-schen Patent- und Markenamts die für die Dienstleistungen "Bereitstellung und Betrieb eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzen, insbesondere auf dem Internet; Transportwesen; Planung, Organisation und Vermittlung von Warentransporten aller Art; Auslieferungen von Waren aller Art, Dienstleistungen eines Warenzustelldienstes; Kurierdienste für Waren aller Art; Ver-packungen und Lagerung von Waren" angemeldete Wortmarke Logistic-Factory gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen des Bestehens eines Freihaltebe-dürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zu-rückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke in sprachüblicher Weise aus den Bestandteilen "Logistic" und "Factory" zusammen-gesetzt sei. Im Zusammenhang mit den vorgesehenen Dienstleistungen stelle sie einen aus sich heraus verständlichen Hinweis auf die fachliche Ausrichtung eines - 3 - Unternehmens für die vorgesehenen Dienstleistungen dar. Der auch im Inland ge-bräuchliche und allgemein bekannte englische Begriff "Factory" sei zwar ur-sprünglich nur für Produktionsstätten verwendet worden, er finde aber seit langem auch in zahlreichen anderen Wortbildungen wie beispielsweise in den Wörtern "Media-Factory", "Music-Factory" oder "Art-Factory" Verwendung. In solchen Wortkombinationen werde der Begriff "Factory" als Oberbegriff für einen Erbrin-gungsort, vergleichbar etwa mit Wörtern wie "Center" oder "Land" verwendet. Dies werde vom Verkehr auch ohne weiteres so verstanden, da er an derartige Begriffe gewöhnt sei. Der weitere Markenbestandteil "Logistic" bezeichne im vorliegenden Fall den the-matischen Schwerpunkt, auf den die betreffenden Dienstleistungen ausgerichtet seien. Entgegen der Argumentation der Anmelderin könnten alle von ihr bean-spruchten Dienstleistungen dem Logistikbereich zugeordnet werden. Gerade die unmittelbare Verständlichkeit und Griffigkeit des Begriffs "Logistic-Factory" spre-che für seine Eignung, als Sachbegriff verwendet werden zu können. Die Mitbe-werber der Anmelderin müßten deshalb diesen Begriff ungehindert verwenden können. Da die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur einen glatt beschrei-benden Sachhinweis darstelle, besitze sie auch nicht die erforderliche Unterschei-dungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach besteht an der angemeldeten Bezeichnung weder ein gegenwärtiges noch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis. Weder sei eine gegenwärtige Verwendung der Bezeichnung "Logistic-Factory" als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistun-gen nachgewiesen noch lägen hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür vor, daß sie als solche in Zukunft ernsthaft in Betracht kommen könnte. Hiergegen spreche vielmehr, daß es sich bei der Anmeldung um eine eigengestalterische, ungewöhn-liche Wortneubildung handle, die als solche weder in der englischen noch in der - 4 - deutschen Sprache geläufig sei. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistun-gen könne insbesondere der Gesamtbezeichnung "Logistic-Factory" kein eindeu-tiger Sinngehalt entnommen werden. Diese Wortfolge sei vielmehr in ihrer Ge-samtheit vieldeutig und deshalb zur Beschreibung der betreffenden Dienstleistun-gen nicht geeignet. Ebenso könne der Kennzeichnung "Logistic-Factory" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, denn angesichts der Mehrdeutigkeit dieser Wortfolge fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Ver-kehr das Zeichen als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten könnte. Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der be-gehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Da-bei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausge-schlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die - 5 - betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Logistic-Factory" jedoch nicht. Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt; auch der Senat hat keine entsprechen-den Nachweise führen können. Von einem auf gegenwärtige Benutzung als Sach-angabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen wer-den. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusam-menhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wie z. B. das Planen, Organi-sieren und Vermitteln von Warentransporten aller Art und das Verpacken und La-gern von Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß den an-gesprochenen Verkehrskreisen die schutzsuchende, aus den englischen Begriffen "logistic" und "factory" gebildete Bezeichnung weitgehend dahingehend verstan-den wird, daß die betreffenden Dienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, das schwerpunktmäßig logistische Dienstleistungen erbringt, also mit der Beschaffung, der Lagerung und dem Transport von Materialien und Gütern befaßt ist, weil er an vergleichbare Bezeichnungen wie "Marketing-Factory" oder "Art-Factory" gewöhnt ist, sagt der angenommene Sinngehalt nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen auszeichnen. Diese Wertung von "Logistic-Factory" weist viel-mehr ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb hin, der fremde Unternehmen bei der Planung, Lagerung und Transport von Materialien und Produkten unterstützt. Über bestimmte Merkmale der von diesem Geschäftsbetrieb erbrachten Dienst-leistungen sagt die angemeldete Wortfolge jedoch nichts aus (vgl dazu BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES). Von einem gegenwärtigen oder zu-künftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin kann deshalb nicht ausgegangen werden. - 6 - 2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re-gel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Be-trachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean-spruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin-halt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Ver-kehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und da-mit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES). Hiervon ausgehend kann der Wortfolge "Logistic-Factory" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sach-aussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Dienstleistun-gen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar (s.o.). Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine gebräuchliche Aussage der Alltagssprache, die der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine englischsprachige, schlagwortartige Angabe versteht. Selbst wenn "Logistic-Factory" als Hinweis darauf gewertet wird, daß die damit gekennzeichneten Dienstleistungen von einer auf diesem Dienstleistungssektor tätigen Firma er-bracht werden, stellt diese Aussage zwar einen deutlichen Hinweis auf die Art der - 7 - Firmenaktivitäten dar, dies rechtfertigt jedoch nicht, dem Zeichen jegliche Unter-scheidungskraft abzusprechen. Vorsitzender Richter Schülke befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Kraft Eder Kraft Mü/Bb/prö
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