BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 259/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 02 049.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" eingetragene Marke 396 02 049.6 PIT-BULL ist ua Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 913 536 PIT - 3 - die ua für die Waren "alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate zur Herstel-lung alkoholfreier Getränke" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zu-rückgewiesen. Beide Entscheidungen sind im wesentlichen damit begründet, daß trotz möglicher Identität der beiderseitigen Waren der Grad der Ähnlichkeit der beiden Kennzeichnungen nicht ausreiche, eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Gegen eine derartige Annahme spreche vielmehr, daß "PIT-BULL" als Bezeich-nung für einen Kampfhund bekannt sei und sie deshalb als einheitlicher Gesamt-begriff gewertet werde. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlaß, bei der jüngeren Marke den Bestandteil "PIT" herauszugreifen und die jüngere Marke ausschließlich mit diesem Bestandteil zu benennen. Es bestehe auch nicht etwa die Gefahr, daß die beiderseitigen Bezeichnungen gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht würden, denn im vorliegenden Fall fehle es bereits an einem gleichen bzw wesensgleichen gemeinsamen Bestandteil. Es könne auch offen bleiben, ob die von der Widersprechenden angeführten Zeichen eine Serie bil-deten, denn diese stellten allesamt Einwort- und nicht Mehrwortzeichen dar und wiesen den fraglichen Bestandteil erst am Wortende auf. Derart unterschiedliche Wortbildungen seien aber als Serienzeichen ungewöhnlich, so daß bereits eine Wesensgleichheit verneint werden müsse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchs-marke deshalb nicht ein, weil die bekannte Widerspruchsmarke voll am Wortan-fang in der angegriffenen Marke enthalten sei und der Verkehr daher angesichts der bestehenden Warenidentität die so gekennzeichneten Waren als Produkte der - 4 - Widersprechenden ansehen könne. Der Sinngehalt der angegriffenen Marke könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, denn die Namen von Hunderassen seien keineswegs einem so großen Teil des Verkehrs bekannt, daß die Unkenntnis der verbleibenden Verkehrskreise über solche Begriffe in marken-rechtlicher Hinsicht unbeachtet bleiben könne. Dies gelte insbesondere für die Kennzeichnung "PIT-BULL", die sogar in den meisten Nachschlagewerken über-haupt nicht erwähnt werde. Darüber hinaus werde das Wort "PIT" seit über 50 Jahren als Firmenschlagwort und in Verbindung mit anderen Bestandteilen verwendet. Besonders auf dem Sektor "Sirupe und andere Präparate für die Zu-bereitung von Getränken" gehöre die Widersprechende mit zu den bekannten Firmen. Die für die Widersprechende eingetragenen Zeichen wie "Citropit", "Can-dypit", "Prickel-Pit" oder "Colapit" bildeten eine Zeichenserie. Daß in der ange-griffenen Marke das Wort "PIT" am Anfang der Wortkombination stehe, ändere nichts daran, daß der Verkehr bei der Widersprechenden an Serienzeichen ge-wöhnt sei, abgesehen davon, daß auch die Widersprechende das Wort "PIT" am Wortanfang in Verbindung mit andern Bestandteilen wie "PIT-Tee", "PIT-Brause" usw benutze. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß auch das Wort "BULL" als eine beschreibende Angabe angesehen werden könne, da es als Hinweis auf eine besondere starke Wirkung der so gekennzeichneten Ware gewertet werden könne. Demgemäß beantragt die Widersprechende, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Be-schwerde. Von einer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung hat sie ausdrücklich abge-sehen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "PIT-BULL" und der Widerspruchsmarke "PIT" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II). Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Waren-identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "alkoholfreie Ge-tränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" be-stimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "PIT" ist als durch-schnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung des Schutzumfangs der Wider-spruchsmarke liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn an den Abstand der sich gegenüber stehenden Marken danach erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen ist grund-sätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH, aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen - "PIT-BULL" und "PIT" - in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. - 6 - Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Überein-stimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann aus-nahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamt-zeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Be-standteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, wäh-rend die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Mithin setzt für die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrtei-ligen Zeichens durch einen Bestandteil voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der be-treffenden Waren abzustellen (EuGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND). Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht da-von ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "PIT" in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine derartige Annahme spricht, daß ein großer Teil der durchschnittlich informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher die Kennzeichnung "PIT-BULL" als Bezeichnung für eine (Kampf-)Hunderasse kennt; zumal gerade diese Hunderasse häufig aktuell in Presseartikeln genannt wird, die Angriffe von Kampfhunden auf Menschen zum Gegenstand haben. Für diesen Teil des Verkehrs stellt deshalb die angegriffene Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff dar, der nicht etwa von dem Bestand-teil "PIT" geprägt wird. Aber auch der Teil des Verkehrs, dem "PIT-BULL" nicht als Bezeichnung für eine Hunderasse geläufig ist, hat keine Veranlassung, dem Be-standteil "PIT" eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr den weiteren Bestandteil "BULL" nur als beschreibende Angabe wertet, die keinen Beitrag zum Ge-samteindruck der angegriffenen Marke leistet. Soweit die Widersprechende die - 7 - Auffassung vertritt, der Bestandteil "BULL" stelle einen beschreibenden Hinweis auf die besondere Wirkungskraft des damit gekennzeichneten Produkts dar, ver-mag ihr der Senat nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich bei dem englisch-sprachigen Begriff "BULL" nicht um einen allgemein üblichen Hinweis auf die be-sondere Wirkungskraft von Produkten, zum anderen läßt der Bestandteil "BULL" nicht erkennen, in welcher Richtung und wodurch die Wirkungskraft der damit ge-kennzeichneten Ware gesteigert sein könnte, ganz abgesehen davon, daß der Verkehr nicht zu einer analysierenden Deutung von Zeichen neigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Publikum auch wegen der Kürze der angegriffenen Marke keine Veranlassung hat, sie auf das Element "PIT" zu verkürzen. Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Bestandteil "PIT" ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses Wort als Bestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten. Zwar benutzt die Widersprechende nach ihren Angaben eine Reihe von "PIT"-Zeichen wie oben angeführt (zB "Citropit", "Perlipit", "Prickel-Pit", "Eis Pit", "Colapit"). Diese Serien-marken unterscheiden sich von der angegriffenen Marke jedoch insofern wesent-lich, als bei ihnen der Bestandteil "pit" im Gegensatz zur jüngeren Marke nachge-stellt ist. Dieser Unterschied reicht aus, um bei "PIT-BULL" den Gedanken an die Marken der Widersprechenden nicht aufkommen zu lassen (vgl dazu BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont). Soweit die Widersprechende auf die von ihr be-nutzten Kennzeichnungen "PIT-Tee" und "PIT-Brause" verweist, haben die Be-standteile "Tee" und "Brause" im Gegensatz zu dem Bestandteil "BULL" der jün-geren Marke einen eindeutig beschreibenden Charakter, so daß der Gedanke an Serienmarken des selben Unternehmens nicht aufkommen kann. - 8 - Eine mittelbare Verwechslungsgefahr vermag auch nicht der Hinweis der Wider-sprechenden auf den Umstand zu begründen, daß die Widerspruchsmarke "PIT" bereits seit Jahrzehnten als Firmenkennzeichnung verwendet werde. Zum einen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß "PIT" insbesondere auf dem Gebiet der "alkoholfreien Getränke" als Firmenname hinreichend bekannt sein könnte, zumal es sich bei der Widersprechenden gemäß der weiteren Bestandteile des Firmen-namens um eine "Süßwaren- und Nährmittelfabrik" handelt. Soweit die Wider-sprechende auf dem Gebiet der "Sirupe und andere Präparate zur Herstellung al-koholfreier Getränke" zu den bekannten Herstellern gehören soll, spricht gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr, daß der Bestandteil "BULL" in der ange-griffenen Marke - wie bereits erörtert - keine Beschaffenheitsangabe darstellt (vgl dazu BGH GRUR 1969, 357 - Sihl). Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Schülke Reker Kraft prö
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