BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 275/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 45 574 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Antragsteller hat am 10. März 1999 die Löschung der am 31. März 1998 für die Waren "Spirituosen, nämlich Trester-, Hefe- und Weinbrände; Liköre; Sekte; Pralinen; Verpackung aus Karton und Pappe; Speisenkar-ten" eingetragenen Marke 397 45 574 Schieler beantragt. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Sekte" angeordnet und den Löschungsantrag im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angegriffenen Marke habe es sich bereits zum Zeitpunkt ihrer - 3 - Eintragung um eine für Wein und Sekt beschreibende und deshalb freihaltungsbe-dürftige Angabe gehandelt. Das Wort "Schieler" sei nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen seinerzeit eine Bezeichnung für einen sächsischen Wein gewesen, der aus einem Verschnitt blauer und weißer Trauben gekeltert werde. Es sei schon vor der Eintragung der Marke in der DDR und danach in Sachsen als beschreibende Angabe für Weine verwendet worden und werde auch weiterhin in diesem Sinne verwendet. Im Informationsblatt "Elbtalweine stellen sich vor" aus dem Jahre 1979, das eine Auflistung aller damaligen regionalen Weine enthalte, finde sich unter dem Stichwort "Schillerwein" der Hinweis darauf, dass dieser Wein auch als "Schieler" bezeichnet werde, weil er von Gold nach Hellrot schiele. Ein Schreiben der Sächsischen Winzergenossenschaft Meißen lasse erkennen, dass dieses Informationsblatt in den 80er Jahren als Arbeitsgrundlage von den Winzern benutzt worden sei. Auch in "Der große Duden, Wörterbuch und Leitfaden der deutschen Rechtschreibung", herausgegeben vom VEB Bibliografisches Institut Leipzig, sei das Wort "Schieler" in den Ausgaben von 1974, 1977 und 1981 als Bezeichnung für einen hellroten Wein aufgeführt. Dass die erste gesamtdeutsche Duden-Auflage von 1991 keinen Eintrag des Wortes "Schieler" mehr enthalte, kön-ne nicht zu einer Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses führen, weil die vo-rangegangenen Auflagen noch nicht so weit zurücklägen, dass davon ausgegan-gen werden könne, die Kenntnis der angegriffenen Bezeichnung sei zum Eintra-gungszeitpunkt bereits nicht mehr vorhanden gewesen. Die fortdauernde Bekannt-heit und Benutzung der Bezeichnung "Schieler" sei auch daraus zu entnehmen, dass im Kellerbuch des Winzers Lehmann aus dem Jahre 1990 ein Hinweis auf ei-ne Lagerung eines Weins mit diesem Namen enthalten sei. Hinsichtlich der Wa-re "Sekte" stelle die Bezeichnung "Schieler" eine freihaltungsbedürftige Beschaf-fenheitsangabe dar, weil auch der aus blauen und weißen Trauben gekelterte "Schieler"-Wein ohne weiteres als Sektgrundwein geeignet sei. Für die übrigen Waren der Eintragung lägen Schutzhindernisse nicht vor. - 4 - Gegen diesen Beschluss der Markenabteilung wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf sein schriftsätzliches Vorbringen gegenüber der Markenabteilung des Patent- und Markenamtes. Dort hat er insbe-sondere die Ansicht vertreten, für Sekte sei die angegriffene Bezeichnung nicht beschreibend und damit auch nicht freihaltungsbedürftig. Die Begründung des Lö-schungsantrages und die dazu eingereichten Anlagen bezögen sich sämtlich allein auf Weine, nicht auf Sekte. Für diese stelle die angegriffene Marke keinen Gat-tungsnamen dar. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und dem Markenin-haber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung der Beschwerde verweist er auf seine Ausführungen in der Beschwerdesache 26 W (pat) 276/00. II Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenabteilung hat auf den zulässigen Löschungsantrag hin zu Recht die teilwei-se Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Sekte" angeordnet, weil die Marke insoweit entgegen § 8 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden ist und das Schutzhindernis auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Lö-schungsantrag weiterhin besteht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 MarkenG). Hinsichtlich der Begründung hierfür wird zunächst vollumfänglich auf Ziffer II der Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 276/00 zu der Marke 1 179 163 er-gangenen Beschlusses vom 5. Mai 2004 Bezug genommen. Hiervon ausgehend stellte die angegriffene Marke auch für die Ware "Sekte" bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung eine freihaltungsbedürftige Sachbezeichnung dar. Zutreffend hat die Markenabteilung festgestellt, dass auch ein "Schieler"-Wein als Grundwein für die Sektherstellung dienen kann. Abgesehen davon, dass – worauf die Markenab-teilung bereits hingewiesen hat – prinzipiell jeder Wein als Grundwein für die Sekt-- 5 - erzeugung dienen kann, wird die Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses zu-sätzlich dadurch untermauert, dass im Handel tatsächlich "Schiller-Sekt", "Sekt aus Schillerwein" und "Rotling-Sekt" angeboten wird, worauf der Markeninhaber unter Hinweis auf eine Anzahl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übersand-ter Internetseiten hingewiesen worden ist. Für die im Elbtal ansässigen Winzerbe-triebe bietet es sich damit förmlich an, die Beschaffenheit ihrer auf der Grundlage von "Schieler"-Weinen erzeugten Sekte mit dem regionaltypischen Wort "Schieler" zu bezeichnen, um auf den der Erzeugung zugrunde liegenden Wein hinzuweisen. Der Umstand, dass eine Benutzung der Bezeichnung "Schieler" für Sekte für den Eintragungs- und den Entscheidungszeitpunkt nicht feststellbar ist, vermag das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auszuräumen, weil einerseits die – zudem zahlenmäßig nur geringen – Wettbewerber des Markeninhabers der-zeit durch die angegriffene Marke daran gehindert sind, einen Sekt unter dieser Bezeichnung auf den Markt zu bringen, und weil es andererseits für das Bestehen dieses Schutzhindernisses nicht darauf ankommt, ob die als Marke beanspruchte Bezeichnung tatsächlich zur Beschreibung der maßgeblichen Waren bereits ver-wendet worden ist, sondern allein darauf, ob sie zur Beschreibung von Eigen-schaften dieser Waren dienen kann (EuGH MarkenR 2004, 680, 681, Rdn 38 – BIOMILD). Das war und ist bei der angegriffenen Bezeichnung, wie dargelegt, für Sekte der Fall. Der Beschwerde des Markeninhabers muss daher der Erfolg ver-sagt bleiben. - 6 - Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht aus den in den Beschlussgründen des Parallelverfahrens 26 W (pat) 276/00 dargelegten Gründen auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Albert Richter Kraft kann wg. Urlaubs nicht unterschrei- ben. Albert Reker Pü
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