BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 277/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 23 747.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 3. August 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für "Waren aus Holz, Holzwerkstoffen und Spanwerkstoffen, Palet-ten, Palettenklötzen, Spanplatten" angemeldete Wortmarke EUROBLOCK wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Be-zeichnung handele es sich um eine die beanspruchten Waren beschreibende An-gabe, die lediglich besage, dass die Waren eine Blockform bzw. eine Blockanord-nung aufwiesen und nach europäischen Normen gefertigt seien. Auf Grund ihrer Eignung, in der Werbung auf die Art der Waren hinzuweisen, sei die Wortverbin-dung "EUROBLOCK" im Interesse der Mitbewerber freizuhalten. Wegen des be-stehenden Freihaltungsbedürfnisses seien an die Unterscheidungskraft erhöhte Anforderungen zu stellen, denen die angemeldete Marke nicht genüge, weil es sich bei ihr nur um eine sprachüblich gebildete Wortkombination mit beschreiben-dem Charakter ohne ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart handele. - 3 - Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung beschreibe die beanspruchten Waren nicht. Der Begriff "BLOCK" sei für sich allein betrachtet zur Beschreibung der Waren unge-eignet, weil er im Hinblick auf die Form, das Material, das Herstellungsverfahren, die Gebrauchseigenschaften oder andere verkehrswesentliche Merkmale keine konkreten Angaben enthalte. Als Beschreibung tauge er erst dann, wenn er durch Hinzufügung anderer konkreter Begriffe näher erläutert werde, so dass sich ein-deutige Angaben, wie z.B. "Häuserblock", "Schreibblock", "Motorblock", ergäben. Die dem Begriff "BLOCK" in der angemeldeten Marke vorangestellte Bezeichnung "EURO" sei zu dessen Konkretisierung aber ungeeignet, weil sie nicht auf die Art oder andere Eigenschaften der Waren hinweisen könne, sondern allenfalls auf eine europäische Bedeutung der Marke, was bei der Anmelderin auch zutreffe, weil sie auf dem Gebiet der Palettenklötze auf Grund ihrer Marktführerschaft inter-nationale Bedeutung habe. Der Begriff "EUROBLOCK" sei kein gebräuchlicher Fachbegriff des einschlägigen Warensektors und werde auch von anderen Betrie-ben nicht verwendet. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Konkurrenten der An-melderin künftig ein Bedürfnis zur beschreibenden Verwendung des Anmelde-wortes haben könnten, seien nicht erkennbar. Da die angemeldete Bezeichnung keinen unmittelbar beschreibenden Charakter aufweise und auch keine nahelie-gende werbemäßige Anpreisung darstelle, könne ihr nicht jegliche Unterschei-dungskraft abgesprochen werden. Sie sei vom EU-Harmonisierungsamt folglich auch ohne Beanstandung als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden. Die An-melderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Be-zeichnung als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entge-gen. - 4 - Bei dem Wort "EUROBLOCK" handelt es sich insbesondere nicht um eine An-gabe, die i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaf-fenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, die angemeldete Bezeichnung sei ein für die beanspruchten Waren aktuell verwendeter, gebräuchlicher Begriff, lie-gen nicht vor. Ebenso wie die Markenstelle hat der erkennende Senat weder eine Aufnahme dieses Begriffs in Lexika oder Fachwörterbücher noch seine tatsächli-che Verwendung im Verkehr, z.B. im Internet, feststellen können. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für die Zukunft eine Benutzung der Bezeichnung "EUROBLOCK" als beschreibende Angabe erwarten lassen. Bereits bei ihrem Bestandteil "BLOCK" handelt es sich nach den dem Senat zugänglichen Recherchenquellen nicht um ein Wort, das etwas über Eigenschaften der bean-spruchten Waren aussagt. Eine künftige Verwendung des Begriffs "BLOCK" liegt für Waren aus Holz und insbesondere für Paletten und deren Teile auch deshalb nicht nahe, weil auf dem Warengebiet der Paletten stattdessen der Ausdruck "(Paletten-)Klotz" gebräuchlich ist, wie sich bereits aus dem Warenverzeichnis der Anmelderin ergibt. Das gleiche gilt für die angemeldete Gesamtbezeichnung, die den für die bean-spruchten Waren unüblichen Begriff "BLOCK" sowie, mit dem vorangestellten Be-standteil "EURO" - einer üblichen Kurzbezeichnung für "Europa" bzw "europäisch" - , einen weiteren Begriff enthält, der dem Anmeldewort in seiner Gesamtheit ebenfalls keinen für die beanspruchten Waren eindeutig beschreibenden Charakter verleiht. Auf Grund der dargelegten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die angemeldete Wortneubildung künftig als warenbeschreibende Angabe dienen kann. - 5 - Ebenso wenig kann der Bezeichnung "EUROBLOCK" für die beanspruchten Wa-ren jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätz-lich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Marke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die im Verkehr – etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Die angemeldete Marke weist, wie bereits ausgeführt wurde, keinen hinreichend eindeutigen beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren, sondern allenfalls vage Bezüge zu diesen auf. Es handelt sich bei der Bezeichnung "EUROBLOCK" auch nicht um einen in der Alltags-, Fach- oder Werbesprache für die beanspruchten Waren oder andere Waren oder Dienstleistungen gebräuchli-chen Begriff, so dass der Verkehr auch auf Grund solcher, ihm bekannter Ver-wendungsweisen keinen Anlass haben kann, in ihr kein betriebliches Unterschei-dungsmittel mehr zu sehen. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. - 6 - Da weitere Schutzhindernisse ersichtlich nicht gegeben sind, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben. Albert Kraft Reker Bb
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