BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 283/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 303 06 798 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 11. August 2004 aufgehoben, soweit wegen des Widerspruchs aus der Marke 956 394 die teilweise Löschung der Marke 303 06 798 angeordnet wurde. Der Widerspruch aus der Marke 956 394 wird auch insoweit zu-rückgewiesen. G r ü n d e I . Gegen die für die Waren und Dienstleistungen Bier sowie bierhaltige Produkte wie Biermischgetränke; Werbung, hier insbesondere die Werbung mit Aufzeichnungsträgern jeglicher Art sowie Druckereierzeugnissen, wie Broschüren, Prospekten, Plakaten, Etiketten, Bierdeckeln, insbesondere im Zusammenhang mit Bier oder bierhaltigen Produkten, wie Biermischgetränken - 3 - und/oder Brauereien, im Bereich des Fremdenverkehrs/Tourismus und/oder im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie im Zusammenhang mit kulturellen und/oder künstlerischen und/oder sonstigen, insbesondere Unterhaltungsveranstaltungen; Beher-bergung von Gästen, insbesondere im Zusammenhang mit kul-turellen und/oder künstlerischen und/oder sonstigen, insbesondere Unterhaltungsveranstaltungen am 12. Mai 2003 eingetragene Marke 303 06 798 ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 956 394 KULMBACHER BIER die seit 1977 für „Bier“ registriert ist. Die Markenstelle hat die teilweise Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Bier sowie bierhaltige Produkte wie Biermischgetränke; Beher-bergung von Gästen, insbesondere im Zusammenhang mit kultu-- 4 - rellen und/oder künstlerischen und/oder sonstigen, insbesondere Unterhaltungsveranstaltungen“ mit der Begründung angeordnet, in diesem Umfang bestehe eine Verwechslungs-gefahr. Zwar scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus, soweit sich die Bezeichnungen „KULMBACHER BIER“ und „KULMBACHER BIERKÖNIGIN“ ge-genüberstünden, es bestehe aber im genannten Produktbereich eine assoziative Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr davon ausgehen werde, dass eine „KULMBACHER BIERKÖNIGIN“ von Kulmbacher Brauereien gekürt werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie erhebt nunmehr die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke. Im übrigen hält sie die beiden Marken nicht für verwechselbar. Eine Äußerung des Widersprechenden zur Beschwerde liegt nicht vor. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Der Widerspruch ist zurückzuweisen, weil der Widersprechende auf die zulässige Einrede der mangelnden Benutzung eine rechtserhaltende Verwendung seiner Marke entgegen § 43 Abs 1 S 1 u 2 MarkenG in keiner Weise glaubhaft gemacht hat. Es kann deshalb nicht von einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchs-marke ausgegangen werden. Da im Rahmen des Benutzungszwangs der Beibringungsgrundsatz herrscht, ob-lag es dem Widersprechenden, ohne gerichtlichen Hinweis die erforderlichen Be-nutzungsnachweise vorzulegen (vgl BPatG GRUR 2000, 900 - Neuro-Vibolex). Der Schriftsatz vom 2. November 2004, in dem die Markeninhaberin die Be-nutzung der Widerspruchsmarke ausdrücklich bestritten hat, wurde dem anwaltli-- 5 - chen Vertreter des Widersprechenden im April dieses Jahres übersandt. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, noch weiter etwaige Angaben des Widersprechenden zur Benutzung seiner Marke abzuwarten. Da der Beschwerde bereits aus diesem Grunde stattzugeben war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage einer etwaigen Verwechslungsgefahr. Die von der Mar-kenstelle angeführte Begründung rechtfertigt die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr allerdings wohl nicht. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass. Albert Reker Kraft Bb
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