BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 29/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die IR-Marke 940 577hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurrbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Gegen die für die Waren und Dienstleistungen„Cl. 10 Special furniture for medical purposesCl. 20 Furniture, matressesCl. 37 Repair and maintenance of machines, machinery, devices and special furniture“seit 6.6.2007 international registrierte, am 6.12.2007 veröffentlichte Wort-/Bildmarke IR 940 577/20- 3 -ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 19.1.1998 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39, 41, 42„Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere Organisation der betrieblichen Einrichtungen, der Arbeitsabläufe, der Kundendienste im Rahmen von Sanierungs-leistungen; Reinigen von Textilien, Teppichen Teppichböden, Polstermöbeln, Innenpolster und Teppichböden von Kraftfahrzeu-gen, Schmutzmatten, Dekorationsstoffen, Bekleidungsstücken, Rohrleitungen von Wasser-, Gas-, Heizungs- und Kälteanlagen der Haustechnik, infolge eines Brandschadens mit Ruß und/oder Chloriden beaufschlagten Maschinen aller Art, Bauten, Gebäuden, Fassaden und Kraftfahrzeugen; Waschen von Wäsche, Brand-schadenbeseitigung durch Reinigungsarbeiten und durch Passi-vierungs- und Konservierungsarbeiten zur Beseitigung der Russ-beaufschlagung, Wasserschadenbeseitigung durch Absaugung durchnässter Teppichböden und durchnässter Teppiche und an-schließendem Reinigen derselben, Reinigen anderer Einrich-tungsgegenstände im Rahmen der Wasserschadenbeseitigung; Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparatur nach Einbruch-/Diebstahlschäden, nämlich Reparatur/Sanierung von Kunststoff-und Holzoberflächen und zugehörigen Bauteilen nach mechani-schen Beschädigungen durch Einbrüche und Diebstähle, z. B. Fenster, Türen, Glasscheiben und Möbel, einschließlich Siche-rungsmaßnahmen zur Verhinderung von Folgeschäden durch Notverglasung, Schlösser, Schließbleche, Rollladen, etc; Installa-tionsarbeiten; Ausführung von Bauleistungen, insbesondere von Gebäudesanierungen, vorgenannte Dienstleistungen auch als Generalunternehmer; handwerkliche Dienstleistungen der einzel-nen Gewerke, nämlich Betonarbeiten, Maurerarbeiten, Stuck-, Gipser- und Verputzarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Dachdecker-- 4 -arbeiten, Dämmungsarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten, Fliesen-und Fußbodenlegerarbeiten, Gebäudeentfeuchtung, Glaserarbei-ten, Installation und Montage von Beleuchtungsgeräten, Demon-tage, Reparatur, Instandhaltung und Wiedermontage von Maschi-nenanlagen, Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation, Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten, Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau, Einrichtung von Treppen aus Holz, Schreiner-arbeiten, Tischlerarbeiten, Parkettverlegung, Restauration von In-neneinrichtungen (wie z. B. Mobiliar, Textilien inkl. Teppiche, Le-der, Bildern, Gemälden, Grafiken, Zeichnungen, Schmuck, Bü-chern/Archivmaterial) und von Gebäudeteilen (wie Außenfassa-den, statischen und dekorativen Elementen im Innen- und Außen-bereich), Reparatur und/oder Instandhaltung von Bekleidung, Er-zeugnissen der Elektrotechnik/Elektronik, feinmechanischen Er-zeugnissen und Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräten, Sanierung von Elektroinstallationen, Asbestsanierungen; Orten, Feststellen und Messen von Schäden und Mängeln an Bauwer-ken, Bauwerksteilen und technischen Einrichtungen; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; In-stallation und Wartung von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und Diebstahl, insbesondere Installation und Wartung von mechanischen und/oder elektrischen/elektronischen Gefah-renmeldesystemen; Ausbildung, Durchführung von Schulungen, Seminaren und sonstigen Ausbildungs- und Weiterbildungsveran-staltungen, insbesondere Schulung und Weiterbildung von Mitar-beitern der Unternehmen im Bereich der Sanierungstechnik sowie Weiterbildung von sachverständigen Personen der Versiche-rungswirtschaft; mit den (im Rahmen der Klasse 37) genannten Dienstleistungen verbundene Entsorgungsarbeiten bzw. Entsor-gungen, nämlich Transport, Sammeln und Lagern im Rahmen der notwendigen Abfallbeseitigung; Planung von Bauleistungen, ins-- 5 -besondere von Gebäudesanierungen; technische Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, insbesondere Projektierung von me-chanischen und elektrischen/elektronischen Gefahrenmeldesys-temen; Sammeln, Aufbereiten, Speichern und Liefern von Informa-tionen und Daten, insbesondere Sammlung aller für die Scha-densminderung und die Schadenshilfe wichtigen Kenntnisse, In-formationen und Auskünfte und deren Weitervermittlung an die mit der Bearbeitung von Schadensfällen befassten Personen, Unter-nehmen und Verbände, wie z. B. Wachdienste, Feuerwehr etc; Betrieb einer Notrufzentrale für Beratung bei Brand-, Wasser-, Einbruchs- und Diebstahlschäden sowie Betriebsunfällen, auch im Rahmen damit verbundener chemischer und Umweltgefahren“eingetragenen deutschen Wortmarke 397 02 019SPRINT.In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gefahr von Ver-wechslungen zwischen beiden Kollisionsmarken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszuschließen sei. Auf die zulässige, von der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 08.10.2008 erhobene Einrede der Nichtbenutzung habe die Wi-dersprechende eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke für keinen der beiden in § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG bezeichneten Benutzungszeiträume glaubhaft gemacht.Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Be-schwerde vom 18.1.2010, die sie bislang nicht begründet hat.- 6 -Die Widersprechende beantragt sinngemäß,die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.Ergänzend wird auf die Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes 397 02 019.8 und IR 940 577/20 Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Be-gründung hat die Markenstelle für Klasse 20 IR des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes den Widerspruch aus der Wortmarke „SPRINT“ gemäß §§ 119, 124, 114, 116 Abs. 1, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 PMMA, Art. 6quinquies B Nr. 1 PVÜ mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Ver-wechselungsgefahr zwischen den Kollisionsmarken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszuschließen sei, weil die Widersprechende nach zulässiger Erhe-bung der Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG eine ernsthafte Benutzung ihrer Marke weder für den Zeitraum von 5 Jahren vor Veröffentlichung der jüngeren Marke noch für einen Zeitraum von 5 Jahren vor einer Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft gemacht hat.Zur Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Be-nutzung, die die Widersprechende mit Schriftsatz vom 8.4.2009 angekündigt hatte, bestand sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit. Nachdem seit Einlegung der Beschwerde am 18.1.2009 allerdings bereits fast ein ganzes Jahr verstrichen ist, ist mit weiteren Eingaben nicht mehr zu rechnen.- 7 -Die Beschwerde war daher aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Be-schlüsse, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, zurückzuweisen.Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. SchnurrBb
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