BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 297/00 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 396 32 994 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat im Jahr 1999 die Löschung der am 10. Mai 1999 für die Dienstleistungen "Vermittlung von Mietautos und Autovermietung" eingetragenen Marke 396 32 994 HOLIDAY AUTOS beantragt, weil die Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Zur Be-gründung ihres Antrages hat sie ausgeführt, in der Autovermietungs- und Tou-ristikbranche werde tariflich unterschieden, ob Geschäftswagen ("business cars") oder Urlaubswagen ("holiday autos") vermittelt würden. Entgegen der in einem Beschluss des BPatG vom 22. Oktober 1998 - 29 W (pat) 140/97 - vertretenen Ansicht gebe es einen vom "normalen" Mietwagen oder Geschäftsmietwagen zu - 3 - unterscheidenden "Urlaubsmietwagen". Auch die Markeninhaberin selbst ver-wende in ihrem Katalog die Bezeichnung "Ferienmietwagen". Diese Mietwagen-kategorie weise besondere Tarife und Mietkonditionen auf. Ein Urlaubsmietwagen werde vorab am Wohnort gebucht und bezahlt. Die Mindestanmietdauer betrage drei Tage und der Mietpreis verstehe sich inklusive aller Versicherungskosten. Das Angebot sei auf reine Urlaubsgebiete beschränkt. An der eingetragenen eng-lischsprachigen Wortmarke bestehe unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (z.B. MarkenR 1999, 30 - "Tour de Culture") ein Freihaltungsbedürfnis als dienstleistungsbeschreibende Angabe, weil die Bedeutung der angegriffenen Bezeichnung in Deutschland auch bei rudimentärsten Englischkenntnissen ver-standen werde. Es sei auch branchenüblich, die Kategorie der Urlaubsmietwagen in Englisch durch die Wortfolge "holiday cars" zu bezeichnen. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen. Sie räumt ein, dass es auf dem Gebiet der Autovermietung ein abgegrenztes Markt-segment für Urlauber gebe, das sie selbst entdeckt und erschlossen habe und auf dem sie Marktführer sei. Auch die Antragstellerin habe versucht, in diesem Markt-segment Fuß zu fassen und sei in Anlehnung an die angegriffene Marke unter der Bezeichnung "Sixt Holiday Cars" tätig geworden. Die Markeninhaberin sei jedoch die einzige Anbieterin, die die Bezeichnung "Holiday Autos" verwende. Die von der Antragstellerin behauptete Gleichsetzung der angegriffenen Bezeichnung "Holiday Autos" mit dem deutschen Begriff "Urlaubsmietwagen" finde bei den deutschen Verkehrskreisen daher nicht statt. Im übrigen bezieht sie sich zur Begründung ih-res Widerspruchs auf den o.a. Beschluss des 29. Senats. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-schungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die ange-griffene Marke sei weder zum Eintragungszeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Ent-scheidung über den Löschungsantrag eine die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gewesen. Wie bereits der 29. Senat in der zu der angemeldeten Marke im Eintragungsverfahren ergan-- 4 - genen Entscheidung festgestellt habe, stehe deren verschwommener Begriffsin-halt einer Eignung als dienstleistungsbeschreibende Angabe entgegen. Es gebe keine Fahrzeugkategorie, die ausschließlich zur Nutzung in den Ferien bzw im Urlaub geeignet und bestimmt sei. Die Bezeichnung "Holiday Autos" sei auch we-der in deutschen noch in englischen Nachschlagewerken verzeichnet und werde auch im Internet nicht als beschreibende Angabe, sondern allein von der Mar-keninhaberin als Marke verwendet. Bei dieser Sachlage fehle der angegriffenen Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie ist weiterhin der Ansicht, bei der angegriffenen Bezeichnung handele es sich um eine freihal-tungsbedürftige Bestimmungsangabe, die in der Übersetzung "Ferienautos" wört-lich das Marktsegment bezeichne, das die Markeninhaberin bediene. Die Be-zeichnung "Holiday Autos" beschreibe die Art, die Zeit und den Ort des Gebrauchs der vermieteten Fahrzeuge. Da der englische Begriff "Holiday" von den angespro-chenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden werde, sei davon auszugehen, dass der deutsche Verkehr in der angegriffenen Bezeichnung ausschließlich ein auf die Vermietung von PKWs für die Urlaubszeit gerichtetes Angebot sehe. Der Begriffsinhalt der Bezeichnung "Holiday Autos" sei auch nicht verschwommen. Zwar könne grundsätzlich jeder PKW auch für andere als Urlaubszwecke einge-setzt werden. Darauf komme es aber nicht an, weil die unter der angegriffenen Bezeichnung vermieteten PKWs nur für die Ferien angemietet werden könnten. Außerdem könne auch dann eine Bestimmungsangabe vorliegen, wenn sich die betreffende Aussage nur auf einen bestimmten Verwendungszweck beziehe, das Produkt aber auch noch weiteren Zwecken dienen könne. Es genüge, wenn der benannte Zweck in Betracht komme. Die angegriffene Marke sei auch nicht mehrdeutig, sondern eindeutig bezogen auf eine bestimmte Art, eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Ort der Nutzung des Fahrzeugs. Es treffe zwar zu, dass die angegriffene Marke im Vereinigten Königreich für "Car Rental Services" eingetragen sei. Die Eintragung sei jedoch nicht als von Haus aus unter-scheidungs-kräftiges Zeichen, sondern wegen Verkehrsgeltung erfolgt. Deshalb - 5 - habe sich die Markeninhaberin bei ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung auch nicht auf die Eintragung in Großbritannien, sondern auf Anmeldungen in anderen Mitgliedstaaten bezogen. Die Eintragung der angegriffenen Marke im Vereinigten Königreich habe keine indizielle Bedeutung für die Prüfung in Deutschland. Viel-mehr spreche die nur aufgrund von Verkehrsgeltung erfolgte Eintragung in Groß-britannien dafür, dass die Bezeichnung "Holiday Autos" auch im englischen Sprachraum glatt beschreibend sei, obwohl der Begriff "Auto" eher dem American English zuzurechnen sei. Die diversen Eintragungen in den Markenregistern ande-rer Mitgliedstaaten seien demgegenüber unbeachtlich. An der Verständlichkeit der angegriffenen Bezeichnung in Deutschland könne angesichts der weiten Verbrei-tung englischer Sprachkenntnisse sowie des Umstands, dass die angegriffene Bezeichnung aus einem Bestandteil des englischen Grundwortschatzes sowie ei-nem auch im Deutschen geläufigen Begriff gebildet sei, kein Zweifel bestehen. Dies habe auch das OLG München in einem Urteil vom 15. Juni 2000 so gesehen. Sowohl die englische Wortfolge "HOLIDAY AUTOS" als auch der Begriff "Ferien-autos" seien im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch üblich geworden, wie eine zu den Stichwörtern "Ferienautos" und "Holiday Autos" am 12. Septem-ber 2001 durchgeführte Internet-Recherche ergeben habe. Deshalb fehle der angegriffenen Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft. Die Markeninhaberin bezieht sich demgegenüber weiterhin auf die Feststellungen des 29. Senats im Beschluss vom 22. Oktober 1998. Sie verweist ferner auf die Entscheidung "EASYBANK" des EuGH, mit der die genannte Bezeichnung für Dienstleistungen einer Direktbank als nicht ausschließlich beschreibend beurteilt worden sei. Auch die angegriffene Bezeichnung enthalte keinen Hinweis auf die Einzelheiten der Abwicklung einer Mietwagenvermittlung. Zwar sei ihre Eintragung im Vereinigten Königreich aufgrund von Verkehrsgeltung erfolgt. Sie sei jedoch in anderen Ländern des englischen Sprachraums, nämlich in Australien, Hongkong, Kanada, Irland und Neuseeland, als von Haus aus schutzfähig eingetragen wor-den, was als Indiz für ihre Unterscheidungskraft im englischsprachigen Raum gelten müsse. Auch die Eintragung der Marke im Vereinigten Königreich aufgrund - 6 - von Verkehrsgeltung besage noch nicht, dass sie dort beschreibend sei. Auf die in Großbritannien zum Anmeldungszeitpunkt vorliegende extensive Benutzung der Marke sei nur deshalb Bezug genommen worden, um deutlich werden zu lassen, dass bereits vor dem Anmeldungszeitpunkt der Marke Rechte durch Benutzung entstanden waren. In dem zitierten Urteil des OLG München habe dieses von sehr geringer Unterscheidungskraft, jedoch nicht von fehlender Unterscheidungskraft gesprochen. Die von der Antragstellerin zur Bezeichnung "Holiday Autos" be-nannten Internetseiten führten jeweils nur zu Angeboten der Markeninhaberin. Die zu der Bezeichnung "Ferienautos" angeführten Internetseiten besagten lediglich, dass es sich bei dieser Bezeichnung, nicht jedoch bei der angegriffenen Marke, um den für Mietwagen zu Ferien- und Urlaubszwecken üblichen Begriff handele. Deshalb würden auch überall im Internet "Ferienautos", aber keine "Holiday Autos" angeboten. II Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist unbegründet. Der innerhalb der Frist des § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG gestellte Löschungsantrag ist zulässig, kann jedoch nach dem rechtzeitigen Widerspruch der Markeninhaberin keinen Erfolg haben. Die Löschung einer eingetragenen Marke mit der Begründung, es handele sich bei ihr um eine beschreibende Angabe, an der ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbe-weber bestehe und der jegliche Unterscheidungskraft fehle, setzt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 MarkenG die Feststellung voraus, dass die Marke entge-gen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw Nr. 2 MarkenG eingetragen worden ist, mit anderen Worten, dass zumindest eines dieser Eintragungshindernisse bereits im Eintra-gungszeitpunkt bestand, und dass das betreffende Schutzhindernis noch im Zeit-punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag fortbesteht. - 7 - Es spricht zwar aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen über die Benutzung der Bezeichnung "HOLIDAY AUTOS" im Jahre 2001 einiges dafür, dass es sich bei der angegriffenen Marke heute nicht mehr um eine Angabe han-delt, der von den maßgeblichen Durchschnittsabnehmern von Autovermietungs-dienstleistungen noch ein Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen entnommen wird. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Ent-scheidung; denn es sind jedenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen oder feststellbar, die den Schluß zuließen, dass es sich bei der angegriffenen Marke - entgegen dem im Eintragungsverfahren ergangenen Beschluss des 29. Senats vom 22. Oktober 1998, 29 W (pat) 140/97 – bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung um eine beschreibende und deshalb freizuhaltende bzw nicht unterscheidungs-kräftige Angabe handelte. Die Angabe "HOLIDAY AUTOS" bezeichnete jedenfalls zum Eintragungszeitpunkt von Haus aus nicht die Art der beanspruchten Dienstleistung ("Vermietung von....."), sondern lediglich die bei der Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Gegenstände ("Autos") sowie deren (mögliche) Nutzungszeit bzw -zweck ("Holi-day"). Die angegriffene Bezeichnung stellte nach den im Eintragungsverfahren vom 29. Senat getroffenen Feststellungen seinerzeit für die angesprochenen Ver-kehrskreise im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen (noch) keine kon-kret beschreibende Angabe dar, denn sie ließ insbesondere offen, was unter ihr bei der naheliegenden Übersetzung "Ferienautos" in sachlicher Hinsicht zu ver-stehen war, weil es eine Fahrzeugkategorie "Ferienautos" - im Gegensatz etwa zu den im Verkehr bekannten Fahrzeugkategorien der Geländefahrzeuge, Cabrios, Kombis - nicht gab, was nach den Feststellungen des 29. Senats insbesondere darauf zurückzuführen war, dass - abhängig von der Nutzerzahl und den indi-viduellen Wünschen und Bedürfnissen - grundsätzlich jedes Fahrzeug als Auto für die Ferien geeignet sein kann. - 8 - Die von der Antragstellerin dagegen angeführten Umstände sind nicht geeignet, die im Eintragungsverfahren ergangenen Feststellungen rückwirkend für den Ein-tragungszeitpunkt zu widerlegen. Ein auf tatsächlicher Benutzung als beschreibende Angabe beruhendes Freihal-tungsbedürfnis ist aufgrund der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände für den Eintragungszeitpunkt nicht feststellbar, weil die im Rahmen der von ihr im Jahre 2001 durchgeführten Internetrecherche festgestellten Verwendungen der angegriffenen Bezeichnung durch Dritte keinen sicheren Schluss auf die Be-nutzungslage im Jahre 1999 und ein dadurch beeinflusstes Verständnis im Ver-kehr zulassen. Sie sind prinzipiell für den über zwei Jahre zurückliegenden Eintra-gungszeitpunkt nicht aussagekräftig. Darüber hinaus sind sie auch von ihrer Art und ihrer Zahl her als Indiz dafür, dass die angegriffene Marke bereits zwei Jahre zuvor als Sachhinweis gedient haben könnte, nicht geeignet, weil sich die ange-führten Verwendungen der Bezeichnung "HOLIDAY AUTOS" – von einigen weni-gen Ausnahmen abgesehen – wiederum nur auf Angebote der Markeninhaberin beziehen. Soweit die Internet-Fundstellen die deutsche Bezeichnung "Ferienau-tos" betreffen, gilt - abgesehen von den im Eintragungsverfahren getroffenen Feststellungen über den seinerzeit nicht feststellbaren unmittelbar beschreibenden Charakter der angegriffenen Bezeichnung sowie davon, dass eine fremdsprachige Bezeichnung nicht ohne weiteres ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt wer-den darf (BGH GRUR 1996, 771, 772 – THE HOME DEPOT) - auch insoweit, dass die im Jahre 2001 feststellbaren Benutzungen nicht geeignet sind, die Schutzfähigkeit der im Jahre 1999 eingetragenen Marke für den Eintragungszeit-punkt in Frage zu stellen. Da auch der erkennende Senat rückwirkend für das Jahr 1999 keine tatsächlichen Feststellungen hat treffen können, die geeignet sein könnten, für den Eintragungs-zeitpunkt die Eignung der angegriffenen Marke als dienstleistungsbeschreibende oder im Verkehr übliche Angabe nachzuweisen, musste der Beschwerde und da-mit auch dem Löschungsantrag der Erfolg versagt bleiben. - 9 - Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) bestand keine Veranlassung. Albert Kraft Reker Bb
Full & Egal Universal Law Academy