BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 308/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 15 607.3 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 397 15 607.3 für die Waren „Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkohol-freie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Ge-tränke (ausgenommen Biere)“ eingetragene Wortmarke Limoncello ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 396 26 733.5 Lionello, - 3 - die u a für die Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-holfreie Getränke, ausgenommen Getränke auf Kakaobasis oder solche, die Kakao enthalten; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; al-koholische Getränke (ausgenommen Biere)“ eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die-sen Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, zwischen den Vergleichs-marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar seien die Waren identisch, was einen deutlichen Abstand der Vergleichsmarken erfordere. Dies gelte um so mehr, als es sich vorliegend um relativ billige Verbrauchsgüter handle, die auch von ei-nem breiteren Publikum ohne größere Sorgfalt und Aufmerksamkeit erworben würden. Die Vergleichsmarken würden jedoch auch unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedenfalls in ihrer Ge-samtheit diesen Anforderungen gerecht, so daß eine Verwechslungsgefahr in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht ausscheide. Zwar hätten die Vergleichsmarken einen identischen viersilbigen Aufbau und die gemeinsame En-dung „-ello“. Die Wortanfänge, die in der Regel stärker beachtet würden als die üb-rigen Wortteile, unterschieden sich bei einer anzunehmenden englischen Aus-sprache in ihrer Vokalstruktur völlig. Hinzu komme, daß die Wortanfänge deutlich wahrnehmbare, unterschiedliche Konsonanten aufwiesen. Zudem wirkten die ohne weiteres bekannten, begrifflichen Unterschiede in den Wortanfängen einer Verwechslung entgegen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Die Vergleichsmarken stünden sich auch für identische Waren gegenüber, so daß an den beiderseitigen Markenabstand besonders strenge Anforderungen zu rich-ten seien, zumal es sich um Massenwaren handle, die sich praktisch an alle Be-- 4 - völkerungsteile richteten und die erworben würden, ohne daß der Verkehr der Wa-renkennzeichnung eine erhöhte Aufmerksamkeit widme. Diesen erforderlichen Abstand aber halte die angegriffene Marke nicht ein. Bei den Vergleichsmarken handle es sich jeweils um relativ lange viersilbige Wörter, bei denen Abweichun-gen weniger ins Gewicht fielen als bei Kurzwörtern. Die Vergleichsmarken hätten Anzahl und Gliederung der Silben sowie den Sprechrhythmus gemeinsam. Die angegriffene Marke weise sogar exakt die gleiche Buchstabenfolge wie die Wider-spruchsmarke auf. Die zusätzlichen Konsonanten der angegriffenen Marke befän-den sich lediglich an klanglich wenig markanten Stellen im Wortinnern. Die Beto-nung der Wörter liege jeweils auf der übereinstimmenden Endung. Da die Be-griffsanklänge nicht deutlich erfaßt würden, könnten sie einer Verwechslungsge-fahr nicht entgegenwirken. Zudem komme es vor allem auf das flüchtige Erinne-rungsbild des Verbrauchers an, für das die Übereinstimmungen erfahrungsgemäß stärker prägend seien als die Unterschiede. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 1998 und 21. September 2000 aufzuheben und die Löschung der angegrif-fenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß zwischen den Vergleichsmarken keine unmittel-bare Verwechslungsgefahr bestehe. Es fehle nämlich bereits an einem überein-stimmenden Gesamteindruck. Dies gelte selbst dann, wenn wegen einer beste-henden Warenidentität ein größerer Abstand der Marken erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Beide Marken könnten lediglich einen - 5 - engen Schutzbereich beanspruchen, da ihre jeweils ersten Wortbestandteile be-schreibende („Limone“) oder häufig benutzte Begriffe („Lion“) seien. Zwar seien die formalen Übereinstimmungen in Aufbau und Wortende unstreitig. Die Unter-schiede in den Wortanfängen, die stärker zu beachten seien, überwögen jedoch. Die englische Aussprache des englischen Begriffs „Lion“ führe eine unterschiedli-che Vokalfolge herbei. Auch bei einer deutschen Aussprache beider Wörter sei wegen des Konsonanten „m“ in der angegriffenen Marke sowie des Konsonanten „c“, der wie „tsch“ oder „k“ ausgesprochen werde, keine Verwechslungsgefahr zu befürchten. Schriftbildliche Verwechslungen seien wegen des unterschiedlichen Konsonantenverlaufs nicht zu befürchten. Zudem wirke der bekannte Begriffsge-halt der Wortanfänge („Lion“ bzw „Limon“) sowohl einer klanglichen wie auch schriftbildlichen und begrifflichen Verwechslung entgegen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen der angegriffenen Marke 397 15 607.3 „Limoncello“ und der Widerspruchsmarke 396 26 733.5 „Lionello“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Allerdings erfordert die Tatsache, daß die Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, mit denen der Widerspruchsmarke identisch bzw in höchstem Maße ähnlich sind, einen erheblichen Abstand der Marken; wegen der nach dem Markengesetz zu berücksichtigenden Wechselwirkung ist nämlich bei der Beur-teilung der Verwechslungsgefahr von dem Grad der Ähnlichkeit der zu verglei-chenden Waren und Marken sowie dem Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen, die zueinander in Beziehung zu setzen sind (BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II). Umstände, die eine Erhöhung oder Verminderung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bewirken, sind nicht ersichtlich. Zwar besitzt der Wortanfang „Lion-“ der Widerspruchsmarke in der englischen - 6 - Sprache durchaus einen Begriffsgehalt („Löwe“). Zum einen jedoch hat dieser im vorliegenden Fall keinerlei warenbeschreibenden Bezug und damit keine Auswir-kungen auf die Kennzeichnungskraft; zum anderen hat der Senat ohnehin erhebli-che Zweifel, ob in dem mit einer italienisch anmutenden Endsilbe („-ello“) verse-henen Gesamtwort „Lionello“ dieser Wortanfang als englisches Wort verstanden würde. Damit sind an den von der angegriffenen Marke einzuhaltenden Abstand wegen der Identität der Waren insgesamt hohe Anforderungen zu stellen, denen die jüngere Marke jedoch trotz der zugrundeliegenden eher geringpreisigen Verbrauchsgüter des täglichen Lebens und der dabei anzunehmenden Flüchtigkeit der Verbraucher gerecht wird. Zwar ist der Widersprechenden insoweit zuzustimmen, als die Vergleichszeichen bei formaler Betrachtung eine Anzahl von Übereinstimmungen aufweisen, wie die Anzahl der Silben und die Betonung. Dies geht sogar so weit, daß die angegrif-fene Marke sämtliche Buchstaben der Widerspruchsmarke in derselben Reihen-folge aufweist. Dennoch überwiegen die klanglichen Unterschiede im maßgebli-chen Gesamteindruck (BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze). Im Ge-gensatz zu der Widerspruchsmarke weist die angegriffene Marke nämlich zwei Konsonanten mehr auf, die auf das Gesamtklanggebilde einen entscheidenden Einfluß haben. Der Konsonant „m“ trennt aufgrund seiner Stellung die Vokale „i“ und „o“ und verhindert damit deren klangliche Verschmelzung. Er befindet sich zudem am Wortanfang, der in der Regel stärker beachtet wird. Der Konsonant „c“ leitet die betonte dritte Silbe der angegriffenen Marke ein und wird von der über-wiegenden Zahl der Verbraucher in Anlehnung an italienische Ausspracheregeln wie „tsch“ gesprochen werden. Zudem dürfte die angegriffene Marke einem Teil der Verbraucher als Bezeichnung für einen italienischen Zitronenlikör bekannt sein. Im übrigen geben die Silben „-ello“ beiden Zeichen einen italienischen An-klang, was entgegen der Markenstelle nicht zu einer englischen, sondern eher ei-ner italienischen Aussprache der Widerspruchsmarke führen dürfte. Die Konso-nantenfolge „tsch“ in der angegriffenen Marke besitzt eine große Klangkraft, denn sie beinhaltet einen Zisch- und einen Sprenglaut. Diese werden trotz ihrer Stellung - 7 - im Wortinnern nicht überhört werden, denn sie befinden sich am Beginn einer be-tonten Wortsilbe. Hinzu kommt der beschreibende Inhalt der Silben „Limon-“, der zu einer sicheren Unterscheidung beitragen wird. Auch unter Berücksichtigung ei-nes flüchtigen Erinnerungsbildes reichen die vorhandenen Unterschiede damit aus. Aus entsprechenden Gründen sind schriftbildliche Verwechslungen nicht zu be-fürchten. Die in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen Konsonanten füh-ren zu einer Verlängerung des Schriftbildes der angegriffenen Marke und sind von ihrem optischen Erscheinungsbild bei jeder zu berücksichtigen Schreibweise deut-lich genug, um nicht unbemerkt zu bleiben. Hinzu kommt auch hier der Begriffsge-halt der Silben „Limon-“, der auch bei einem bloßen Betrachten der Vergleichs-marken nicht aus dem Gedächtnis verloren wird. Begriffliche Verwechslungen sind nicht zu befürchten. Während in der italienisch anmutenden Widerspruchsmarke kein Begriffsgehalt erkannt werden wird und ein solcher allenfalls bei einer eher unwahrscheinlichen Assoziation mit der engli-schen Sprache auffällt, beinhaltet die angegriffene Marke den Hinweis auf die Frucht „Limone“, die den überwiegenden Verbrauchern bekannt sein dürfte. Dieser Begriffsgehalt findet jedoch in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung. Auch für Verwechslungen in andere Richtungen sind keine Anhaltspunkte gege-ben. Insbesondere vermögen die Silben „-ello“ keine mittelbare Verwechslungs-gefahr zu begründen, da sie bloßen Endungscharakter haben und damit nicht als prägender Stammbestandteil in Betracht kommen. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgrün-den (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Kraft Reker Eder- 8 - Bb
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