BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 31/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - … betreffend die Marke 304 41 779 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 1. Februar 2007 aufgehoben, soweit der Widerspre-chenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt wor-den sind. G r ü n d e I Gegen die für die Dienstleistungen 36: Immobilienvermittlung; 37: Vermittlung von Baudienstleistungen; 42: Bauberatung - 3 - eingetragene Wort-Bild-Marke 304 41 779 ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 1 146 987 die für die Dienstleistungen Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Erstellung schlüssel-fertiger Bauten, einschließlich Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Immobilien- und Kreditvermittlung sowie Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Vorbereitung und Durchfüh-rung fremder Bauvorhaben in organisatorischer Hinsicht eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und der Wi-dersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Die Markenin-haberin hatte keinen Kostenantrag gestellt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Wortbestandteil „HANDWERKERHAUS“ sei für die von der Wider-spruchsmarke beanspruchten (im Wesentlichen Bauträger-)Dienstleistungen - 4 - schutzunfähig. Das Verhalten eines Widersprechenden gebe Anlass für die Kostenauferlegung, wenn eine mehrgliedrige Widerspruchsmarke nur in einem schutzunfähigen Bestandteil Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke aufweise. Dieser Fall sei vorliegend gegeben; ein derartiges Verhalten stelle einen Miss-brauch eines formellen Markenrechts dar. Gegen die Kostenauferlegung wendet sich die Widersprechende mit der Be-schwerde. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen setze voraus, dass ein Verfahren weiterbetrieben werde, obwohl nur geringe Erfolgsaussichten gegeben seien. Eine begriffliche Nähe zwischen den Bestandteilen „HAUS DES HANDWERKS“ in der angegriffenen Marke und „HANDWERKERHAUS“ in der Widerspruchsmarke sei zwar ebenso wie ein beschreibender Charakter für be-stimmte wirtschaftliche Bereiche gegeben. Für die Dienstleistung „Immobilien-vermittlung“ bestehe jedoch sowohl in der angegriffenen Marke als auch in der Widerspruchsmarke kein beschreibender Aussagegehalt, weshalb dem Wider-spruch nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussichten hätten abgesprochen wer-den können. Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle im Umfang der Ziffer 2. des Te-nors (im Umfang der Kostenauferlegung) aufzuheben. Die Markeninhaberin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Kosten-auferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zu Lasten der Widersprechenden liegen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht vor. - 5 - Da über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden ist, bedurfte es für eine Kostenauferlegung keines Kostenantrags der Markeninhaberin (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 2). Insoweit ist zunächst von dem Grundsatz auszu-gehen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für eine Abwei-chung von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Da-von ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Be-urteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdnr. 11 m. w. N.). Im vorliegenden Fall kann der Widersprechenden noch nicht zum Vorwurf ge-macht werden, dass sie ihren Rechtsstandpunkt durch Einlegung des Wider-spruchs einer patentamtlichen Überprüfung zugeführt hat. Das Verhalten der Wi-dersprechenden kann noch nicht als sorgfaltswidrig bewertet werden, weil zumin-dest im Hinblick auf die Dienstleistung „Immobilienvermittlung“, für die beide Ver-gleichsmarken geschützt sind, ein glatt beschreibender Aussagegehalt der Wort-bestandteile der Widerspruchsmarke nicht ohne weiteres erkennbar ist. Deshalb ist vorliegend nicht eine Konstellation gegeben, bei der eine mehrgliedrige Wider-spruchsmarke nur in einem schutzunfähigen Bestandteil Ähnlichkeit mit der ange-griffenen Marke aufweist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rdnr. 13). Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb
Full & Egal Universal Law Academy