BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 330/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. August 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 08 477 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die ua für die Waren "Tabak, Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen und Schnupftaba-ke, Raucherartikel; Streichhölzer und Feuerzeuge" eingetragene Marke 399 08 477 ist ursprünglich Widerspruch erhoben worden aus der Gemeinschaftsmarke 176 586, die mit dem eingeschränkten Warenverzeichnis "Zigarren, Zigaretten, Kautabak" in die nationale Registrierung 300 32 890 umgewandelt wurde: - 3 - Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien die sich gegenüberstehenden Marken teilweise zur Kennzeichnung identischer Waren bestimmt, was einen erheblichen Abstand der Zeichen erfordere. Selbst bei Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand jedoch ein. Die Gefahr klanglicher Verwechslungen bestehe nicht. Die Vergleichswörter unterschieden sich sowohl am Markenanfang als auch am Zeichenende markant, denn die angegriffene Mar-ke enthalte den zusätzlichen Bestandteil "La" und die abweichende Endsilbe "ra", wodurch sie um zwei Silben erweitert werde und damit merklich länger klinge. Ge-rade Markenanfänge seien für das Gesamtklangbild von großer Bedeutung. Da es sich bei dem Bestandteil "La" um einen eigenständigen Begriff handele, entstehe zwischen den Worten eine deutlich wahrnehmbare klangliche Zäsur. Zudem wer-de der Begriff "La" als selbständiges Wort betont gesprochen. Im übrigen komme es für den klanglichen Charakter einer Marke insbesondere auf die Vokalfolge an, die in den Vergleichsmarken divergiere. Der Konsonant "r" in der angegriffenen Marke erzeuge einen merklich härteren Abklang. Zur Unterscheidbarkeit trügen auch die zumindest teilweise bekanten Sinngehalte der Kennzeichnungen bei. Der amerikanische Bundesstaat "Montana" sei aufgrund der berühmten Nationalparks auch dem deutschen Verkehr ein Begriff. Auch die angegriffene Marke dürfte als der Titel einer alten südtiroler Volksweise zumindest einem Teil des inländischen Verkehrs bekannt sein. Im übrigen bestehe auch kein Erfahrungssatz, dass ein er-- 4 - heblicher Teil des inländischen Verkehrs den italienischen Artikel "La" weglassen werde, denn durch die grammatikalische Verknüpfung dieses Artikels mit dem wei-teren Bestandteil verschmelze die angegriffene Marke "La Montanara" zu einem einheitlichen italienischen, lautmalerischen Gesamtausdruck. Soweit zumindest ei-nen Teil des Verkehrs "La Montanara" als Titel einer südtiroler Volksweise be-kannt sei, habe er auch deshalb keine Veranlassung, diesen feststehenden Begriff in seine Bestandteile zu zergliedern und einen Teil des Gesamtausdrucks zu ver-nachlässigen. Schließlich bilde die Bezeichnung "La Montanara" auch durch den auffälligen Schriftzug eine Einheit, so daß auch aus diesem Grund eine allein kennzeichnende Stellung des Bestandteils "Montanara" nicht anzunehmen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die An-sicht, dass der Artikel "La" für den deutschen Verkehr völlig nichtssagend sei und keinerlei Herkunftsvorstellungen auslöse. Die Silbe "La" sei wie der deutsche Arti-kel "Die" zu behandeln und deshalb bei einem Vergleich der Marken nicht zu be-rücksichtigen. Auch aufgrund der Häufigkeit, in der er verwendet werde, entbehre er jeglicher Kennzeichnungskraft. Damit seien bei einem Vergleich "Montanara" und "Montana" gegenüberzustellen. Es seien nicht nur die Anfänge dieser beiden Worte identisch, sondern die sieben Buchstaben der Widerspruchsmarke seien komplett in der angegriffenen Marke enthalten. Lediglich durch die Hinzufügung des am Wortende häufig verschluckten "ra" unterschieden sich die beiden Be-zeichnungen. Die Sinngehalte der beiden Begriffe seien dem inländischen Ver-kehrskreisen viel zu wenig bekannt, um zur Unterscheidbarkeit der Zeichen beizu-tragen. Demgemäß beantragt die Widersprechende, die angefochtenen Beschlüsse auf-zuheben. Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde kosten-pflichtig zurückzuweisen. - 5 - Er tritt vor allem der Ansicht der Widersprechenden entgegen, daß bei einem Zei-chenvergleich die Silbe "La" nicht zu berücksichtigen sei. Ebenso wenig könne der Endsilbe "ra" eine entscheidende Bedeutung gegen eine klangliche Verwechs-lungsgefahr abgesprochen werden. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 – Sa-bèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kom-menden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit ge-kennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922 – Canon). Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidenti-tät auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind (ua) für Rauchwaren der Klas-se 34 bestimmt. Obwohl die Widerspruchsmarke "Montana" einen Bundesstaat der USA bezeichnet und damit möglicherweise als geographische Herkunftsanga-be für die hier in Rede stehenden Waren in Betracht kommt, wird die ihre Kenn-zeichnungskraft zugunsten der Widersprechenden als durchschnittlich angenom-men. Selbst wenn danach an den Abstand der Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt. Bei der Prüfung der klanglichen oder schriftbildlichen Ähnlichkeit der Vergleichs-zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Da der Verkehr ein aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniertes Zei-chen in der Regel mit dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform - 6 - benennt, stehen sich in klanglicher Hinsicht die Marken "La Montanara" und "Mon-tana" gegenüber. Zwischen diesen beiden Kennzeichnungen besteht nicht die Ge-fahr von klanglichen oder schriftbildlichen Verwechslungen. Wie bereits die Mar-kenstelle zutreffend festgestellt hat, unterscheiden sich die beiden Kennzeichnun-gen "La Montanara" und "Montana" aufgrund des zusätzlichen Artikels "La" und wegen der zusätzlichen Endsilbe "ra" der jüngeren Marke in ihrer Gesamtheit deutlich, zumal die angegriffene Marke hierdurch um zwei Silben erweitert ist und auch die Vokalfolgen "a-oaaa" gegenüber "oaa" und die Betonungen differieren. Insoweit kann auf die eingehenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, denen die Widersprechende nicht entgegengetreten ist. Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht da-von ausgegangen werden, daß der Gesamteindruck der jüngeren Marke allein von dem Wortbestanteil "Montanara" geprägt wird. Zwar kann eine Verwechslungsge-fahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auch dann bestehen, wenn einzelne Bestandteile der Marken Ähnlichkeiten aufweisen und diese ähnlichen Bestandtei-le den Gesamteindruck der Marken prägen. So kann eine das Gesamtzeichen prä-gende Kennzeichnungskraft einem einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise dann zugemessen werden, wenn ihm in der Marke eine selbständig kennzeich-nende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Ge-samtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine un-tergeordnete Bedeutung haben. Die Feststellung der Prägung des Gesamtein-drucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil setzt aber voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Ver-kehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitra-gen (vgl BGH GRUR 2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren auszugehen (vgl BGH aaO – ATTACHÉ/TISSERAND). - 7 - Hiernach kann nicht von einer Prägung der angegriffenen Marke (allein) durch das Wort "Montanara" ausgegangen werden: Bereits aufgrund der einheitlich gra-phisch gestalteten Buchstaben wirkt die jüngere Marke als Einheit. Mit einer Ver-kürzung dieser Marke allein auf "Montanara" ist im rechtserheblichen Umfang nicht zu rechnen. Der vorangestellte italienische Artikel "La" bildet vielmehr mit dem nachfolgenden italienischen Wort "Montanara" einen Gesamtbegriff, wobei der Ar-tikel und das nachfolgende Substantiv nicht nur grammatikalisch, sondern auch lautmalerisch aufeinander bezogen sind. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß der inländische Verkehr fremdsprachige Bezeichnungen in der Regel ohne Artikel be-nennt. Gegen ein Weglassen des Artikels "La" spricht auch, daß einem nicht un-wesentlichen Teil des inländischen Verkehrs "La Montanara" als Titel einer südti-roler Volksweise bekannt ist. Da demnach eine allein kennzeichnende Stellung des Bestandteils "Montanara" nicht anzunehmen ist, war eine markenrechtlich er-hebliche Verwechslungsgefahr zu verneinen und der Beschwerde deshalb der Er-folg zu versagen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt, bedarf es besonderer Umstände. Dies würde vorausset-zen, daß ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsge-sichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg verspre-chenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes durchzu-setzen versucht. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Albert Richter Reker ist erkrankt und kann deshalb nicht unter- schreiben. Albert Kraft br/Pü
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