BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 358/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Dezember 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 26 074 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren „Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, Feinschnitttabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakersatzstoffe (nicht für medizini-sche Zwecke); Raucherartikel, insbesondere Tabakdosen, Ziga-rettenetuis, Zigarettenspitzen, Aschenbecher (sämtliche vorge-nannten Waren nicht aus Edelmetall oder damit plattiert), Zigaret-tenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarettenfilter, Pfeifen, Taschenap-parate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Feuerzeuge; Streichhöl-zer“ - 3 - unter der Nummer 301 26 074 eingetragene Marke KRONOS ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 961 565 KRONE, die für die Waren „Zigaretten“ eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 34 hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Die Ver-gleichswaren seien identisch oder hochgradig ähnlich, was zu überdurchschnittlich strengen Anforderungen an den einzuhaltenden Zeichenabstand führe. Zugunsten der Widersprechenden gehe die Markenstelle von einer normalen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke aus. Die von der Widersprechenden behaup-tete Bekanntheit der Widerspruchsmarke rechtfertige keine weitere Verschärfung des Prüfungsmaßstabes, weil die Benutzungslage insoweit weder amtsbekannt noch unstreitig sei und die Widersprechende den Umfang der Benutzung ihres Zeichens weder konkret dargelegt noch behauptet habe. Dem weithin bekannten Begriff KRONE stehe der den inländischen Verkehrskreisen eher weniger be-kannte Begriff KRONOS gegenüber. Dieser stamme aus der griechischen Mytho-logie und bezeichne den Vater des Gottes Zeus. Bekannt sei das Wort in fremd- und deutschsprachigen Zusammensetzungen. Abgeleitet vom griechischen Wort „chronos“ mit der Bedeutung „Zeit“ kenne man Fremdworte wie Chronist, Chrono-logie, Chronometrie, Chronograph usw. Die für inländische Verbraucherkreise eher ungewöhnliche Endung der angegriffenen Marke und die allgemeine Ver-trautheit mit dem Kenn- und Merkwort der Widerspruchsmarke schaffe in schrift-bildlicher und klanglicher Hinsicht hinreichende Unterschiede, um ein Auseinan-derhalten auch unter Berücksichtigung einer lauten Geräuschkulisse zu ermögli-chen. Hinzu komme, daß es sich bei den Vergleichswörtern zwar nicht um Kurz-wörter handle, dennoch seien sie relativ kurz und leicht merkbar. Damit wirkten - 4 - sich die deutlichen figürlichen und klanglichen Abweichungen in den zweiten Sil-ben nachhaltig auf den Gesamteindruck der Marken aus. Auch erhalte die jüngere Marke durch die Wiederholung des Buchstabens „O“ ein vom Gegenzeichen wegführendes charakteristisches Gepräge. Die unterschiedlichen Sinngehalte trü-gen ebenfalls zur Unterscheidbarkeit bei Verwechslungsgefahren in andere Rich-tungen seien nicht ersichtlich. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. An den Mar-kenabstand seien besonders strenge Anforderungen zu stellen, da die Anmelde-marke für identische und hochgradig ähnliche Waren eingetragen sei. Bei der Wi-derspruchsmarke handle es sich zudem um eine bekannte und kennzeichnungs-kräftige Marke. Zum Nachweis der Bekanntheit und langjährigen Benutzung füge sie eine eidesstattliche Versicherung zur Höhe des Umsatzes der Widerspruchs-marke bei. Damit komme ihr ein besonders weiter Schutzumfang zu. Die Ver-gleichsmarken seien sowohl klanglich als auch schriftbildlich hochgradig ähnlich. Sie wiesen die identische und regelmäßig betonte Vorsilbe „KRON-“ auf und un-terschieden sich lediglich in der Endung „-OS“. Diese minimalen Unterschiede träten im Gesamteindruck vollkommen in den Hintergrund. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es gerade auf die Wortanfänge an, die identisch seien. Unterschiede in den Endungen von Markenwörtern blieben weniger in Erin-nerung und verhinderten deshalb regelmäßig keine Verwechslung. Zudem stimmten die Marken in dem phonetisch besonders prägenden Vokal „O“ überein und bestünden übereinstimmend aus zwei Silben. Die besondere Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke führe zur Erhöhung der Verwechs-lungsgefahr, der der Begriffsgehalt der Bezeichnung „KRONE“ nicht entgegen-wirke. Der Verkehr nehme eine Marke als Ganzes wahr ohne sie einer analysie-renden Betrachtung zu unterziehen. Zwar sei dem deutschen Verbraucher das Wort „Krone“ als solches bekannt. Im Zusammenhang mit den Waren der Wider-spruchsmarke mache diese Bezeichnung jedoch keinen Sinn, so daß der Ver-braucher nicht an eine Krone im herkömmlichen Sinn denken und sich erst gar nicht über den Sinngehalt der Widerspruchsmarke Gedanken machen werde. - 5 - Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke werde bestritten. Zwar werde diese schon seit langer Zeit benutzt, sie habe aber im Jahr 2003 mit einem Markt-anteil von 0,17% lediglich den 80. Platz belegt. Es gebe außer der Widerspre-chenden noch eine Reihe von Firmen, die das Wort „Krone“ als Zeichen (oder Zei-chenbestandteil) verwendeten. Dies werde durch die von der Widersprechenden selbst vorgelegte Markenliste belegt. Angesichts des geringen Marktanteils habe die Widerspruchsmarke nur eine geringe Kennzeichnungskraft, jedenfalls aber sei diese nicht überdurchschnittlich. Die Aussprache der jüngeren Marke sei kurz und prägnant und der Vokal „O“ werde hier anders artikuliert als bei dem Wort „Krone“. Vielmehr erinnere die jüngere Marke an Begriffe wie Chronologie usw. Dabei sei auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbrau-cher abzustellen, der die jüngere Marke kurz und hart aussprechen werde. Der Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke sei jedem bekannt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, nicht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. der genannten Vorschrift ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-ren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon). - 6 - Hiervon ausgehend bedarf es angesichts der weitgehenden Identität und im übri-gen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren zwar eines deutlichen Abstandes der Marken. Dieser wird von der angegriffenen Marke jedoch in jeder Richtung ein-gehalten. Dabei war der Widerspruchsmarke allenfalls eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen, da sie sich nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Inhaberin der jüngeren Marke mit einem Marktanteil von 0,17% ledig-lich auf dem 80. Platz bei einem Vergleich des Umsatzes der verschiedensten Zi-garettensorten befindet. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer gut eingeführten Marke mit entsprechend erweiterten Schutzumfang ausge-hen wollte, würde dies am festgestellten Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der danach mittleren bis eher strengen Anforderungen, die an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand zu stellen sind, besteht zwischen den beiderseitigen Marken ein ausreichender klanglicher Unterschied. Zwar kommt es für die Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks einer Marke weniger auf die einzelnen Laute als vielmehr auf die Silbenanzahl, die Silbenglie-derung und die Vokalfolge an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 182). Dennoch reichen die Unterschiede in den Vokalfolgen und dem abweichenden Konsonanten „S“ sowie der daraus regelmäßig folgenden unterschiedlichen Betonung für eine sichere Unterscheidung aus. Die Vergleichszeichen weisen denselben Wortanfang „KRON-“ auf. Die jüngere Marke erhält jedoch durch die Endung „-OS“ ein in der deutschen Sprache unübliches Klanggepräge, das meist zu einer kurzen und harten Aussprache der beiden Silben führt. Obwohl der Konsonant „S“ am Wortende steht, wird er als Zischlaut nicht unbeachtet bleiben. Dies gilt um so mehr, als die Vergleichswörter jedenfalls nicht sehr lang sind und das Wortende gerade nach dem Vokal „O“ genau artikuliert werden wird. Zudem wird auch die Wiederholung des Vokals „O“ in der jüngeren Marke nicht unbeachtet bleiben. Dagegen fällt die Wirkung des unbetonten Vokals „E“ in dem Wort „KRONE“ klanglich ab, zumal es sich hierbei um eine in deutschen Wörtern oft vorkommende Endung handelt. Zusätzlich weist die Widerspruchsmarke einen klaren Begriffsgehalt auf, der einen etwa noch - 7 - bestehenden Rest an klanglicher Verwechslungsgefahr entscheidungserheblich reduziert. Der Umstand, dass eine Marke einen Begriffsgehalt besitzt, hat die Wirkung, dass bildliche oder klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass es erst gar nicht zu Verwechslungen kommt (BGH GRUR 1959, 182, 185 – Quick; GRUR 2000, 605 comtes/ComTel). Eines Bezugs des betreffenden Begriffs zu den einschlägigen Waren bedarf es insoweit nicht (BGH GRUR 1992, 130, 132 – Bally/BALL). Voraussetzung für eine Redu-zierung der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt ist ledig-lich, dass dieser vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert. Dies jedoch ist bei dem je-dermann geläufigen Wort „Krone“ der Fall. Einen Begriffsgehalt weist auch die jüngere Marke auf. Allerdings wird dieser von den überwiegenden Verkehrskreisen vielleicht nicht in seiner Bedeutung als „Vater des Zeus“ verstanden, wegen seiner klanglichen Nähe zu Begriffen wie Chronometer oder chronologisch aber ebenfalls oft mit einem Begriffsanklang belegt werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander be-gegnen, reichen die klanglichen Unterschiede damit zur Verneinung einer Ver-wechslungsgefahr aus. Auch in schriftbildlicher Hinsicht besteht zwischen den Marken keine Verwechs-lungsgefahr. Insoweit fallen neben den unterschiedlichen Wortlängen zunächst die Abweichungen in den jeweils zweiten Silben der Marken ins Auge. Dabei steht dem Vokal „E“ die Buchstabenfolge „OS“ gegenüber, die sich bei jeder zu berück-sichtigen Schreibweise deutlich davon abhebt. Zwar wird eine handschriftliche Wiedergabe deren Bedeutung ohnehin im Abnehmen begriffen ist (vgl Strö-bele/Hacker aaO Rn 211), unter Umständen gegen Wortende hin etwas „ver-schliffener“ ausfallen, die Buchstabenfolge „OS“ ist jedoch auch dann im Verhält-nis zum Vokal „E“ deutlich länger. Zudem sind die Vergleichswörter insgesamt nicht so lang, daß gegen Wortende hin mit einer unleserlichen Schreibweise ge-- 8 - rechnet werden muß. Eine weitere, entscheidungserhebliche Reduzierung der Verwechslungsgefahr wird auch in schriftbildlicher Hinsicht aus den bereits dar-gelegten Gründen durch den leicht erfassbaren Sinngehalt der Widerspruchs-marke bewirkt, der in der jüngeren Marke keine Entsprechung aufweist. Begriffliche Verwechslungen sind ebenfalls nicht zu befürchten. Während der Be-griff „KRONE“ ohne weiteres geläufig ist, wird das Wort „KRONOS“ entweder als Phantasiebegriff aufgefasst oder in seiner Bedeutung als „Vater des Zeus“ bzw seinem Begriffsanklang unter Hinweis auf die vorerwähnten Begriffe verstanden werden. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr in andere Richtungen, wie z.B. für eine Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen führt eine bloße (und mehr oder weniger vage) Assoziation des einen Be-griffs mit dem anderen noch nicht zu einer markenrechtlichen Verwechslung. Vielmehr müssen dafür weitere Umstände hinzutreten, die eine Übereinstimmung der betrieblichen Herkunft vermuten lassen. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Damit konnte die Beschwerde der Widersprechenden wegen fehlender Ver-wechslungsgefahr der Marken keinen Erfolg haben. Besondere Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht gege-ben. Albert Reker Eder Bb
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