BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 36/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 51 342.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 die Anmeldung der Wortmarke Platin Glass für die Waren der Klasse 21: Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten) gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genom-menen Waren jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Der Begriff „Platin“ sei dem Verkehr als Edelmetall bekannt, das Wort „Glass“ gehöre dem englischen Grundwortschatz an und sei zudem dem entsprechenden deutschen Wort „Glas“ sehr ähnlich, so dass die Wortfolge den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sei sie als beschreibende, sachliche Angabe in Bezug auf deren Beschaffenheit zu verstehen, denn es sei möglich und denkbar, dass die Waren aus Glas mit Platin hergestellt seien bzw. dass sie Platinelemente besäßen und platinfarben erschie-nen. Im Hinblick auf diesen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter der Wortfolge werde diese nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern als - 3 - Sachangabe aufgefasst, selbst wenn es sich dabei um ein lexikalisch nicht nach-weisbares Kunstwort handele. Ob die Wortfolge auch freihaltebedürftig sei, könne demnach dahinstehen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-bung des Beschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei der angemeldeten Wort-folge handele es sich um ein fantasievolles Zeichen, da es weder das Wort „Pla-tinglas“ noch ein entsprechendes Material gebe. Es sei im Zusammenhang mit Steingut, mit Porzellan und insbesondere auch mit Glaswaren besonders originell und eigentümlich. Die Verbraucher wüssten, dass es sich bei Platin um ein be-sonders wertvolles Edelmetall handele, das etwa im Zusammenhang mit Schmuck und in der Industrie im Zusammenhang mit Zahnersatz, Thermoelementen, Heiz-leitern, Kontaktwerkstoffen, Katalysatoren, Wasserstoffspeichern, Magnetwerk-stoffen und ähnlichem verwendet werde. Die Verwendung von Platin sei den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit Glaswaren für Haushalt und Küche aber völlig unbekannt und fremd. Zwar komme Platin als Farbbezeichnung zur Beschreibung der Farbe von Kaffeemaschinen, Handys oder schnurlosen Telefonen in Betracht, nicht aber für Glaswaren. Der Verbraucher kenne die Glassorten Bleikristall, Kristallglas, Bleiglas oder auch Ornamentglas, nicht aber „Platinglas“. Vorsorglich macht Anmelderin geltend, die Marke sei auch nicht freihaltebedürftig. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend entschieden, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. - 4 - Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – markt-frisch; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2005, 517, 518 - BerlinCard). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch ge-nommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durch-schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrau-chers dieser Waren abzustellen (EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu ei-nem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vor-liegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes ein-zelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild). Nach diesen Grundsätzen steht der Eintragung der angemeldeten Marke im Hin-blick auf die angemeldeten Waren der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der Wortkombination „Platin Glass“ wird der Verkehr keinen - 5 - über die beschreibende Bedeutung der beiden Wörter hinausgehenden Sinngehalt beilegen, wie für die Eignung als Herkunftshinweis erforderlich, sondern er wird darin, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, allein eine Sachbe-schreibung für die betreffenden Waren erkennen. Jedenfalls für die angemeldeten Waren aus Glas und Porzellan für Haushalt und Küche sowie für Kunstgegenstände, die aus diesen Materialien gefertigt sind, gilt, dass der Verkehr aufgrund der ihm bekannten Bedeutung der Begriffe „Platin“ und „Glas“ ohne Weiteres annehmen wird, bei der Verarbeitung sei neben Glas auch Platin ver-wendet worden. Denn dem Verkehr sind Gegenstände wie Gläser und Geschirrse-rien bekannt, in die nicht nur ein Glasdekor, sondern auch etwa platinfarbene Bänder oder andere platinfarbene Ornamente oder sonstige Dekorelemente ein-gearbeitet sind. Derartige Gegenstände sind in zahlreichen Varianten auf dem Markt erhältlich, was die Anmelderin als solches nicht in Abrede gestellt hat. Selbst wenn der Verkehr möglicherweise das Edelmetall Platin für zu kostbar hält, um tatsächlich für derartige Gegenstände verwendet zu werden, schließt er we-nigstens auf eine platinfarbene Farbgestaltung, denn die Verwendung der Namen von Edelmetallen als Farbangabe ist ihm im hier relevanten Bereich etwa im Hin-blick auf den Begriff „Golddekor“ oder „Goldband“ bekannt, das ebenfalls zumeist nicht unter Verwendung der Originalrohstoffs Gold hergestellt wird. Das gilt entge-gen der Auffassung der Anmelderin auch dann, wenn der Begriff „Platinglas“ tat-sächlich nicht existiert. Maßgeblich ist, dass der Verkehr an Begriffe wie Bleikristall und Kristallglas gewöhnt ist, ohne dass ihm näher bekannt sein dürfte, aus wel-chen Bestandteilen Waren, die diese Bezeichnung tragen, im Einzelnen herge-stellt sind. Entscheidend ist, dass diese Begriffe aus der Sicht des Verkehrs, auf die maßgeblich abzustellen ist, die Existenz solcher Bestandteile wie Blei oder der Beschaffenheit von Kristall ernsthaft nahe legen. Daher schließt ein nicht unbe-achtlicher Teil des Verkehrs ohne Weiteres auch auf die Verwendung von Platin und Glas bei der Herstellung der genannten Waren, mithin auf Eigenschaften der Waren, nicht aber auf eine Bezeichnung, die geeignet sein soll, Waren von denen anderer Hersteller zu unterscheiden. Im Hinblick auf Waren aus Steingut liegt dies ebenfalls nahe, auch wenn das verwendete Grundmaterial nicht Glas ist. Jedoch - 6 - ist es angesichts der äußerst fantasievollen Gestaltung der auf dem Markt befind-lichen Waren aus Steingut für den angesprochenen Verkehr äußerst wahrschein-lich, bei der Bezeichnung „PLATIN GLASS“ an einzelne Bestandteile dieser Wa-ren, etwa an verwendete Dekorelemente aus Glas oder platinfarbenen Material und damit an einen Hinweis auf vorhandene Eigenschaften der Waren zu denken, nicht aber an einen Hinweis auf die Herkunft der Waren. Ob daneben ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu be-jahen ist, muss nach alledem nicht mehr entschieden werden. gez. Unterschriften
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