BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 2. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 51 307.9 26 W (pat) 37/06 Verkündet am … Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 vom 25. Januar 2006 aufgehoben. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren der Klasse 21 „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelme-tall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Aus-nahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahl-späne; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“ bestimmten Marke 305 51 307.9 KITCHEN CLUB – TOP QUALITY zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unter-scheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie werde von den angespro-chenen Verkehrskreisen ohne weiteres i. S. v. „Küchen Club - erstklassige Quali-tät“ verstanden, weil sie aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet sei. Für die beanspruchten Waren, bei denen es sich im wesentlichen um Kü-chenartikel handele, stelle sie einen beschreibenden Hinweis auf deren Verwen-dungszweck und deren Beschaffenheit dar, weil sie in einem Club, der sich mit - 3 - dem Thema „Küchen“ befasse, Verwendung finden und von erstklassiger Qualität sein könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sie angesichts ihres beschreibenden Charakters auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verste-hen. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen anderer Marken mit den Wortbestandteilen „KITCHEN“ und „CLUB“ berufe, seien diese nicht vergleichbar und könnten nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Deut-schen Patent- und Markenamts führen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren nicht geeignet und deshalb auch unterscheidungskräftig. Sie verweist auf eine Anzahl nationaler, europäischer und internationaler Voreintragungen, die entweder die Begriffe „Küche“, „kitchen“, „cuisine“ bzw. „Club“ oder „Top Quality“ in Alleinstellung oder in Kombination mit weiteren warenbezogenen Begriffen ent-halten, und macht geltend, diese Voreintragungen wiesen teilweise einen viel deutlicheren beschreibenden Bezug zu den fraglichen Waren auf als die angemel-dete Marke. Insbesondere deren Bestandteil „KITCHEN CLUB“ weise keinen ein-deutigen warenbeschreibenden Begriffsgehalt auf. Selbst das Wort „CLUB“ in Al-leinstellung sei vom Senat für Tabakwaren und Raucherartikel in einem Beschluss aus dem Jahre 1995 als eintragungsfähig erachtet worden. Die Anmelderin müsse darauf vertrauen können, dass an ihre Markenanmeldung dieselben rechtlichen Maßstäbe angelegt würden wie an die von ihr festgestellten Voreintragungen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 25. Januar 2006 aufzuheben. - 4 - II Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Eintragung der ange-meldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Mar-kenG nicht entgegen. Bei der Bezeichnung „KITCHEN CLUB – TOP QUALITY“ handelt es sich nicht um eine Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Eigenschaften der in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klasse 21 dienen kann. Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der Markenbe-standteil „TOP QUALITY“ die Eignung aufweist, auf die angebliche Spitzenqualität einer so bezeichneten Ware und mithin auf deren Beschaffenheit hinzuweisen. Als zutreffend erweist sich auch ihre Annahme, dass es sich bei dem in der angemel-deten Marke enthaltenen Wort „KITCHEN“ um eine auch dem inländischen Durch-schnittsverbraucher ohne weiteres verständliche Angabe über die Bestimmung der Ware handelt. Ob auch der weitere Wortbestandteil „CLUB“ für die beanspruchten Waren der Klasse 21 eine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, erscheint dagegen bereits als fraglich, weil Küchenartikel - soweit für den Senat feststell-bar – nicht über Clubs oder in Clubgeschäften vertrieben werden. Beachtlich ist insoweit auch, dass die Markenwörter „KITCHEN“ und „CLUB“ einen Gesamt-begriff mit der Bedeutung „Küchenclub“ bilden. Weder die Markenstelle noch der Senat haben insoweit feststellen können, dass es – im Gegensatz zu den weit verbreiteten „Kochclubs“, in denen sich Hobbyköche zur gemeinsamen Ausübung ihres Hobbys zusammenschließen bzw. ohne formellen Clubbeitritt Rezepte und Kochtipps austauschen - auch als solche bezeichnete Küchenclubs gibt. Aus die-sem Grunde fehlt es derzeit an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dieser Markenteil – wie von der Markenstelle angenommen – aktuell oder künftig als Be-stimmungsangabe für Küchenartikel dienen kann. - 5 - Letztlich kommt es jedoch auch hierauf nicht entscheidend an, weil jedenfalls die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit mit allen ihren Einzelbestandteilen unter Einbeziehung des die beiden Gesamtbegriffe „KITCHEN CLUB“ und „TOP QUALITY“ verbindenden bzw. trennenden waagerechten Strichs in dieser kon-kreten Form im Verkehr aktuell nicht zur beschreibenden Verwendung für die frag-lichen Waren benötigt wird. Die angemeldete Marke entbehrt auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aus den bereits zuvor dargestellten Gründen, insbesondere der Tatsache, dass es – soweit feststellbar – weder Küchenclubs noch die Bezeichnung „Küchenclub“ als solche gibt, ist nicht davon auszugehen, dass der normal informierte und ange-messen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von Küchenarti-keln der in der Anmeldung aufgeführten Art die angemeldete Marke insgesamt unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Tatsachen und Umstände als eine ausschließlich beschreibende Bestimmungs- und/oder Beschaffenheitsangabe verstehen wird. Hiergegen spricht die konkret angemeldete, durch den in der Zei-chenmitte befindlichen Binde- bzw. Trennungsstrich charakterisierte Gesamt-gestaltung der Marke, die erwarten lässt, dass der überwiegende Teil des Ver-kehrs zwar in dem hinteren Zeichenteil „TOP QUALITY“ einen beschreibenden Hinweis, in der vorangestellten Wortfolge „KITCHEN CLUB“ jedoch noch eine der betrieblichen Unterscheidung dienende Herkunftskennzeichnung sehen wird. Die besondere Ausgestaltung der angemeldeten Marke bestimmt und begrenzt aller-dings zugleich deren Schutzbereich (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN). - 6 - Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben. Dr. Fuchs-Wissemann Richterin Kopacek hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Bb
Full & Egal Universal Law Academy