BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 39/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 91 102 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Dienstleistungen „Transportwesen, insbesondere Möbeltransporte und Umzüge al-ler Art; Lagerung von Waren, insbesondere Möbel“ eingetragene farbige Marke 300 91 102 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 00310607 siehe Abb. 2 am Ende die ua für die Dienstleistungen „Internationaler Frachtdienst; Schiffahrtsdienste (Personen- und Güterbeförderung); Lufttransport, Schiffstransport; Dienstleistun-gen eines Fuhrunternehmers, Kurierdienst, Auslieferung von Wa-ren, Frachttransporte (Verschiffen von Waren), Dienstleistungen eines Frachtmaklers, Dienstleistungen einer Spedition, Vermittlung von Schiffsladungen, Seetransporte; Verpacken von Waren, Aus-lieferung von Paketen; Transport mit Eisenbahnen; Vermietung von Lagercontainern; Reservierungsdienste (Transportwesen); Vermietung von Lagern; Transport mit Binnenschiffen; Lagerung von Waren; Einlagerung von Waren; Dienstleistungen eines Transportmaklers; Möbeltransporte; Entladen von Frachten; Un-terhaltung von Warenlagern und Veranstaltung von Reisen“ geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Bestehens einer Verwechslungs-gefahr angeordnet. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Dienstleistungsbereiche halte die angegriffene Marke nicht den erforder-lichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein. Zwar weise die jüngere Marke mehrere Wortbestandteile auf, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie allein von dem Bestandteil „COMPACT“ geprägt werde, denn bei den weiteren, auch graphisch nachrangig gestalteten Markenwörtern handele es sich um rein be-schreibende Sachhinweise, denen der angesprochene Verkehr keinerlei das Zei-chen (mit-)prägende Wirkung beimessen werde. Da zumindest erhebliche Teile - 4 - des inländischen Verkehrs das Markenwort „COMPACT“ als deutschsprachige Be-zeichnung aussprechen würden, stimmten die beiderseitigen Kennzeichnungen klanglich überein. Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Be-schwerde, zu der eine Begründung nicht eingegangen ist. Gegenüber der Mar-kenstelle hat sie ua eine Dominanz ihrer Marke durch das Wort „COMPACT“ mit der Begründung bestritten, nur zusammen mit den weiteren beschreibenden An-gaben „Möbel transportieren mit Pfiff“ und „Qualitätsumzüge“ lasse ihre Marke die angebotenen Dienstleistungen erkennen. Die Widersprechende hat sich bislang auf den Antrag auf Zurückweisung der Be-schwerde beschränkt. Ihren Widerspruch hatte sie gegenüber der Markenstelle mit der Identität der beiderseitigen Dienstleistungen und der in der angegriffenen Marke optisch hervorgehobenen Stellung von „COMPACT“ begründet. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil zwischen den Ver-gleichszeichen eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EUGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; EUGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist im vor-liegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für Transportleistungen bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird als durchschnittlich angenommen: Zwar sind einige Buchstaben der Wider-spruchsmarke graphisch verfremdet, dennoch bestehen keine Zweifel, dass die Widerspruchsmarke überwiegend als „KOMPAKT“ gelesen wird, wobei der Begriff - 5 - „kompakt“ mit den geläufigen Bedeutungen „dicht, fest, gedrungen, massig“ in Be-zug auf die hier in Rede stehenden Frachtdienstleistungen keinen beschreibenden Gehalt erkennen lässt. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erheb-liche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht in ausreichen-dem Maße gerecht wird, denn entgegen der von der Inhaberin der angegriffenen Marke vertretenen Auffassung kommt dem Wort „COMPACT“ eine eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zu. Eine sog Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil ist nämlich dann anzunehmen, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Ver-kehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck ver-nachlässigt werden können. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Kombinationsmarke neben dem dominanten Element glatt beschreibende Bestandteile enthält, die vom Verkehr nicht als selbständig kennzeichnende und den Gesamteindruck prägende Elemente aufgefasst werden, so dass diese Ei-genschaft den anderen Zeichenteilen zugemessen wird (vgl dazu BGH WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdnrn 374, 409 mwNachw). Da die Wortbestandteile „MÖBEL transportieren mit Pfiff“ und „Qualitätsumzüge“ für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres auf den Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen hinweisen, bestehen keine durch-greifenden Zweifel, dass er das weitere Wort „COMPACT“ als wesentlichen Be-standteil der angegriffenen Marke ansieht, zumal es sich hierbei um ein kurzes und prägnantes Wort handelt, das zudem gegenüber den beschreibenden Mar-kenteilen größenmäßig auch noch hervorgehoben ist. Unter diesen Umständen ist von einer Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Kennzeichnungen („COMPACT“/“KOMPAKT“) auszugehen, weshalb die Beschwerde zurückzuwei-sen war. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG) bestand keine Veranlassung Albert Reker Kraft Bb - 6 - Abb. 1 Abb. 2
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