ECLI:DE:BPatG:2022:241022B26Wpat39.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 39/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 305 48 098 – 0474/21 Lösch
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Oktober 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Kätker und Dr. von Hartz
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Markeninhaberin auferlegt.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für Waren der Klassen 30, 32 und 33 am 22. September 2005 unter der
Nummer 305 48 098 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register eingetragene Wortmarke „NORDFJORD“ der
Antragsgegnerin hat die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2021 die Erklärung des
Verfalls und der Löschung mangels Benutzung innerhalb eines ununterbrochenen
Zeitraums von fünf Jahren gemäß §§ 49 Abs. 1, 26 MarkenG beantragt und mit
Schriftsatz von demselben Tag nebst einer Anlage begründet. Dieses – hier
streitgegenständliche – Verfallslöschungsverfahren ist beim DPMA unter dem
Aktenzeichen „305 48 098 – 0474/21 Lösch“ geführt worden.
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An demselben Tag hat die Beschwerdegegnerin gegen dieselbe Marke auch einen
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung wegen absoluter
Schutzhindernisse, nämlich wegen einer angeblich täuschenden geografischen
Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, gestellt und diesen mit Schriftsatz von
demselben Tag nebst vier Anlagen begründet. Dieses – hier nicht
streitgegenständliche – Nichtigkeitsverfahren hat beim DPMA das Aktenzeichen
„305 48 098 – 0475/21 Lösch“ erhalten.
In beiden Verfahren hat das DPMA die Markeninhaberin mit getrennten Schreiben
vom 9. Juni 2021 gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG aufgefordert, innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung mitzuteilen, ob dem Verfalls- bzw. dem Nichtigkeitsantrag
widersprochen werde. In beiden Schreiben sind das jeweilige Aktenzeichen und die
jeweilige Art des Antrags angegeben worden. In beiden Verfahren ist unter der
Überschrift „Zustellnachweis – Bestätigung über Übergabeeinschreiben“ am
11. Juni 2021 vermerkt worden, dass die am 9. Juni 2021 ausgestellten Schreiben
als Übergabeeinschreiben am 10. Juni 2021 unter der „Einschreibennummer:
RJ054606425DE110“ versendet worden sind. Dabei ist in beiden Aktenvermerken
der Inhalt der jeweiligen Sendung, nämlich „Zustellung Antrag Verfall an Inhaber …
Antragsbegründung Anlage A“ im Verfahren 305 48 098 – 0474/21 Lösch und
„Zustellung Antrag Nichtigkeit absolut an Inhaber … Antragsbegründung, Anlage
A1, Anlage A2, Anlage A3, Anlage A4 …“ im Verfahren 305 48 098 – 0475/21 Lösch,
wiedergegeben. Auch die Ziffern der jeweiligen „Versandpaket-Id“ und „Dokument-
Id“ unterscheiden sich, während die Einschreibennummer identisch ist.
In dem beim DPMA per Telefax am 12. Juli 2021 eingegangenen Widerspruch vom
15. Juni 2021 hat die Markeninhaberin im Betreff angegeben: „Aktenzeichen:
305 48 098 – 0475/21 Lösch (Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung
wegen absoluter Schutzhindernisse)“. Diesen Widerspruch hat sie mit einem am
28. Juli 2021 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juli 2021 unter
identischer Betreff-Angabe begründet.
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Ein auf den vorliegenden Verfallsverfahren bezogenen Widerspruch ist beim DPMA
nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 28. September 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die
Eintragung der angegriffenen Marke für verfallen erklärt und gelöscht, weil die
Markeninhaberin dem Antrag auf Erklärung des Verfalls nicht widersprochen habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie unter
Vorlage des Sendeberichts über ihren per Telefax am 12. Juli 2021 an das DPMA
übermittelten Widerspruch vom 15. Juni 2021 im parallelen Nichtigkeitsverfahren
zunächst geltend gemacht hat, dass sie dem Verfallsantrag widersprochen habe.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2022, dass sich dieser Widerspruch
nicht auf das Verfallsverfahren beziehe, behauptet die Markeninhaberin nunmehr,
der Verfallsantrag sei ihr niemals zugestellt worden, weshalb sie um Prüfung bitte.
Daraufhin ist das DPMA mit gerichtlichem Schreiben vom 4. April 2022 um Vorlage
eines Nachweises über die Zustellung des Verfallsantrages an die Markeninhaberin
gebeten worden. Im übersandten Aktenvermerk des DPMA vom 26. April 2022 ist
ein Foto der Empfangsbestätigung zur Sendungsnummer „RJ054606425DE110“
abgebildet, in der sich ein eingerahmtes Feld mit folgenden Angaben befindet:
„Empfangsbestätigung 11.06.2021
Belegnr.: FE3KKF20210611000017
2 Sendungen erhalten:“
Unterhalb des Textes „2 Sendungen erhalten:“ folgen eine Unterschrift, die
handschriftliche Wiedergabe des Vornamens und des Namens des Unterzeichners
„K…“ als „Empfangsberechtigter“ sowie das angekreuzte Kästchen
„EmpfBev.“.
Nach Übermittlung dieses Aktenvermerks versichert die Markeninhaberin, dass die
Postsendung vom 9. Juni 2022 lediglich den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
und Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (Aktenzeichen 305 48 098
– 0475/21 Lösch) enthalten habe. Der Postsachbearbeiter K… habe nur den
Empfang der geschlossenen Postsendung bestätigt, ohne den Inhalt erkennen zu
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können. Geöffnet worden sei die Post erst von der Rechtsabteilung, die als Inhalt
nur den Nichtigkeitsantrag festgestellt habe. Wäre der Verfallsantrag eingegangen,
hätte die Markeninhaberin die Benutzung der angegriffenen Marke nachgewiesen,
wie sie es bereits in dem beim DPMA parallel anhängigen Widerspruchsverfahren
getan habe, in dem sie aus der streitgegenständlichen Marke Widerspruch gegen
die international registrierte Marke „Njord“ (1 505 335) der Antragstellerin erhoben
habe. Da der angefochtene Beschluss auf einem Fehler des Amtes beruhe, sei die
Beschwerdegebühr zu erstatten.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
28. September 2021 aufzuheben;
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen;
2. der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Sie ist der Ansicht, dass die Behauptung der Markeninhaberin, dass ihr mit dem
Einschreiben des DPMA nicht auch der Verfallsantrag zugestellt worden sei,
widerlegt sei. Denn aus dem Aktenvermerk des DPMA vom 26. April 2022 mit der
darin abgebildeten Empfangsbestätigung ergebe sich, dass die beiden Mitteilungen
des DPMA als zwei Sendungen unter derselben Einschreibennummer an die
Markeninhaberin versendet worden seien und K… als ihr
Empfangsberechtigter deren Empfang durch seine Unterschrift bestätigt habe.
Diesen Anscheinsbeweis über den Zugang auch des Verfallsantrages habe die
Markeninhaberin nicht erschüttert. Es mangele an Vortrag zu einem abweichenden
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Geschehensablauf sowie an Beweisantritten. Damit stehe fest, dass der
Markeninhaberin auch der Verfallsantrag zugegangen sei, gegen den sie keinen
Widerspruch eingelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat die Eintragung der angegriffenen Marke
mangels Widerspruchs der Antragsgegnerin zu Recht ohne Sachprüfung für
verfallen erklärt und gelöscht (§§ 49 Abs. 1, 53 Abs. 5 MarkenG).
a) Nach § 53 Abs. 4 und 5 MarkenG wird der Verfall erklärt und die Eintragung
gelöscht, wenn der Markeninhaber der Löschung aufgrund Verfalls nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung des DPMA über den Antrag auf
Erklärung des Verfalls mit der Aufforderung, sich zu dem Antrag zu erklären,
widerspricht.
b) Die Markeninhaberin hat der Löschung aufgrund Verfalls nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Zustellung des Verfallsantrags am 14. Juni 2021 widersprochen.
aa) Die Mitteilung nach § 53 Abs. 4 MarkenG mit der Unterrichtung über den Antrag
auf Erklärung des Verfalls und der Aufforderung mitzuteilen, ob dem Antrag
widersprochen werde, ist am 10. Juni 2021 als Übergabeeinschreiben an die
Markeninhaberin abgesandt worden. Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4
Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein mittels Einschreiben übersandtes Dokument am dritten
Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
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bb) Diese Vermutungswirkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ist jedoch erschüttert
worden, nachdem die Markeninhaberin vorgetragen hat, dass ihr
Postsachbearbeiter nur den Empfang der geschlossenen Sendung bestätigt habe,
ohne den Inhalt zu kennen und dass die die Post öffnende Rechtsabteilung als
Inhalt nur den Nichtigkeitsantrag und nicht auch den vorliegenden Verfallsantrag
gefunden habe. Zudem besteht vorliegend eine ungewöhnliche Abweichung
zwischen den beiden Parallelverfahren, da in einem der Verfahren, dem
Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse, ein Widerspruch
eingegangen ist, in dem anderen, dem vorliegenden Verfallsverfahren hingegen
nicht, obwohl die Markeninhaberin darauf hingewiesen hat, dass sie in einem aus
der Streitmarke geführten Widerspruchsverfahren deren rechtserhaltende
Benutzung bereits glaubhaft gemacht habe. Damit hatte das DPMA als zustellende
Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 94 Abs. 1 MarkenG
i. V m. § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Als Nachweis kommt eine unterzeichnete
Empfangsbestätigung in Betracht (vgl. BPatG, 30 W (pat) 18/06 – Starsat;
Engelhardt/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 4 VwZG Rdnr. 2, 9, 15). Denn
die Sendung wird nur ausgehändigt, wenn der Empfänger den Empfang auf einem
Formblatt, einem Rückschein oder elektronisch bestätigt (Engelhardt/Schlatmann,
a. a. O., Rdnr. 15 unter Hinweis auf Abschnitt 4 II 4 u. 4 V 1 AGB BRIEF NATIONAL
der Deutschen Post; ähnlich Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl., § 4 VwZG, Rdnr. 28;
Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 94 Rdnr. 16 a. E. und
Schulte-Schell, PatG, 11. Aufl., § 127 Rdnr. 64 die den „Auslieferungsbeleg“
nennen, womit dasselbe gemeint sein dürfte wie „Empfangsbestätigung“).
cc) Dieser Zustellungsnachweis ist erbracht worden. Laut der im Aktenvermerk des
DPMA vom 26. April 2022 wiedergegebenen Fotografie der Empfangsbestätigung
hat der dort als Empfangsberechtigter und -bevollmächtigter der Markeninhaberin
bezeichnete „K…“, der im Übrigen auch drei von vier Zustellungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Markeninhaberin entgegengenommen
hat und dessen Empfangsberechtigung von ihr auch nicht in Frage gestellt worden
ist, unter der gemeinsamen Einschreibennummer „RJ054606425DE110“
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„2 Sendungen erhalten“ und den Empfang durch Unterzeichnung quittiert. Auch der
Widerspruch im parallelen Nichtigkeitsverfahren 305 48 098 0475/21 Lösch belegt,
dass die Markeninhaberin die Einschreibesendung RJ054606425DE110 tatsächlich
erhalten hat. Da sich in den Akten beider paralleler Löschungsverfahren die beiden
Aktenvermerke vom 11. Juni 2021 über die Versendung der Mitteilungen nach § 53
Abs. 4 MarkenG als Übergabeeinschreiben mit detaillierten Angaben zu den
jeweiligen verschiedenen Sendungsinhalten unter einer identischen
„Einschreibennummer“ befinden und die Empfangsbestätigung mit der
vorbereiteten Angabe „2 Sendungen erhalten: …“ unterzeichnet ist, steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass das ausgehändigte Einschreiben auch die
Mitteilung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG im vorliegenden Verfallslöschungsverfahren
305 48 098 – 0474/21 Lösch mit umfasst hat und dieses somit der Markeninhaberin
am 11. Juni 2021 ausgehändigt worden ist.
dd) Soweit die Markeninhaberin „versichert“, dass die Postsendung beim Öffnen
durch die Rechtsabteilung lediglich den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse im Verfahren 305 48 098 – 0475/21
Lösch enthalten habe, ihr ein weiterer Antrag, nämlich der Verfallsantrag im
vorliegenden Verfahren 305 48 098 – 0474/21 Lösch, nicht beigefügt gewesen sei,
geht dies nicht über eine unbelegte Behauptung hinaus, die den Beweiswert einer
von ihrem Empfangsberechtigten unterzeichneten Empfangsbestätigung über den
Erhalt von „2 Sendungen“ nicht zu beeinträchtigen vermag. Die Markeninhaberin
hat trotz entsprechenden Hinweises der Antragstellerin einen abweichenden
Geschehensablauf weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
ee) Obwohl die Mitteilung nach § 53 Abs. 4 MarkenG der Markeninhaberin laut
Empfangsbestätigung bereits am 11. Juni 2021, also einen Tag nach der am
10. Juni 2021 erfolgten Aufgabe zur Post zugegangen ist, gilt das Dokument erst
am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, da der Tatbestand der
Ausnahmeregelung des § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 letzter
Halbsatz VwZG, nämlich Nichtzustellung oder eine spätere Zustellung, nicht erfüllt
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ist (vgl. Engelhardt/Schlatmann, a. a. O., § 4 VwZG Rdnr. 8; Sadler, a. a. O., § 4
VwZG Rdnr. 35; Kugelmüller-Pugh in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichts-
ordnung, 170. Ergänzungslieferung, September 2022, § 4 VwZG Rdnr. 25). Da das
Ende der Dreitagesfrist auf Sonntag, den 13. Juni 2021 fiel, verlängerte sich diese
Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages und hat daher erst am Montag, dem
14. Juni 2021, geendet (BFH, Urt. v. 14.10.2003 - IX R 68/98, BStBl II 2003, 898;
Beschl. v. 5.8.2011 - III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845; Kugelmüller-Pugh, a. a. O.,
§ 4 VwZG Rdnr. 24). Die Mitteilung nach § 53 Abs. 4 MarkenG gilt damit als am
14. Juni 2021 zugestellt (§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG).
ff) Die zweimonatige Widerspruchsfrist gemäß § 53 Abs. 4 und 5 MarkenG hat am
14. Juni 2021 zu laufen begonnen und, da das Ende der Frist auf Samstag, den
14. August 2021, fiel, erst am Montag, dem 16. August 2021, geendet (§§ 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG, 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Da die
Markeninhaberin erstmalig mit der am 29. Oktober 2021 eingegangenen
Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gegen den Antrag auf
Erklärung des Verfalls vorgehen will, ist dieser Widerspruch verspätet.
2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gemäß § 53 Abs. 4
und 5 MarkenG kommt nicht in Betracht.
a) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG ist von der
Markeninhaberin nicht gestellt worden.
b) Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 91 Abs. 1 und 4 MarkenG kann
ebenfalls nicht erfolgen.
aa) Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist des § 53 Abs. 4 MarkenG ist gemäß
§ 91 Abs. 1 MarkenG möglich. Zuständig für die Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 91 Abs. 6 MarkenG das DPMA als die Stelle,
die über den Widerspruch gegen die Löschung zu beschließen hat. Das
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Bundespatentgericht als Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung aber
ausnahmsweise an sich ziehen, wenn sich die Voraussetzungen der
Wiedereinsetzung ohne weiteres aus den Akten ergeben (vgl. BPatG
29 W (pat) 25/16 – ABDRUSCHIN IM LICHTE DER WAHRHEIT und
24 W (pat) 26/12 – Blower Door jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 1873,
1875). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
bb) Aber mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung eines
Wiedereinsetzungsgrundes (§ 91 Abs. 1 und 3 MarkenG) kann eine
Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht erfolgen. Denn die Markeninhaberin hat
für ein unverschuldetes Fristversäumnis weder Tatsachen vorgetragen noch durch
eidesstattliche Versicherung oder sonstige Beweismittel glaubhaft gemacht.
3. Der Kostenantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine
Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das
Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets
besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399,
401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,
wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren
ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum
Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder
Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem
Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12
– mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Dabei ist stets
ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die
Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem
sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der
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Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem
Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O.
– Schutzverkleidung).
b) Da die Markeninhaberin gegen den ihr zugestellten Antrag auf Erklärung des
Verfalls keinen fristgerechten Widerspruch eingelegt hat, ist die Beschwerde bereits
bei ihrer Einlegung ersichtlich erfolglos gewesen. Denn ohne diesen Widerspruch
ist gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG der Verfall zu erklären und die Eintragung der
angegriffenen Marke zu löschen. Für eine abweichende Entscheidung besteht kein
Raum. Aber selbst wenn man die unbelegte Behauptung der Markeninhaberin
zugrunde legte, wonach sie den Verfallsantrag nicht erhalten hat, ist zu
berücksichtigen, dass ihr im unstreitig zugestellten Schriftsatz der Antragstellerin
vom 2. Juni 2021 im parallelen Nichtigkeitsverfahren 305 48 098 – 0475/21 Lösch
schon auf der ersten Seite mitgeteilt worden war, dass die Beschwerdegegnerin an
demselben Tag auch noch den vorliegenden, parallelen Verfallsantrag gestellt habe
und auf die dortigen Ausführungen nebst Anlage A Bezug nehme. Für die
Markeninhaberin hätte daher zumindest nach ein paar Wochen Veranlassung
bestanden, sich beim DPMA nach dem Verbleib des zweiten, gleichzeitig
eingegangenen (Verfalls-)Antrages zu erkundigen, so dass ein rechtzeitiger
Widerspruch noch möglich gewesen wäre. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage
wäre es unbillig, wenn die Antragstellerin die vermeidbaren Kosten für die Führung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens selbst tragen müsste (vgl. auch BPatG
28 W (pat) 60/21 – easy weight).
4. Der Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist
unbegründet.
a) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG
anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen der
Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre.
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Besondere Umstände für eine Rückerstattung liegen beispielsweise vor, wenn die
Beschwerdeführerin durch ein verfahrensfehlerhaftes und unzweckmäßiges
Verhalten oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA zu
einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei sachgerechter Verfahrensweise mit
gewisser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (BPatGE 50, 54, 60
– Markenumschreibung; BPatG 30 W (pat) 20/08 – Signalblau und Silber;
26 W (pat) 534/17 – YogiMerino/yogiMerino).
b) Vorliegend kann ein Fehlverhalten des DPMA nicht festgestellt werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Kätker Dr. von Hartz
Full & Egal Universal Law Academy