BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 4/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 15 949 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: 1. Der Antrag, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e I Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-schung der seit dem 1. Oktober 1998 für die Dienstleistungen Gebäudeverwaltung; Gebäudereinigung; Baufeinreinigung; Bau-grobreinigung; Bauabschlussreinigung; Polsterreinigung; Teppich-reinigung; Glasreinigung; Industriereinigung; Fassadenreinigung; Unterhaltsreinigung; Hausmeisterdienste; Wäschereidienste; Krankenhausreinigung; Einsammeln von Abfall; Reinigung von Schmutzfangmatten; Schädlingsbekämpfung nicht für landwirt-schaftliche Zwecke; Entsorgung mittels chemischer und/oder phy-sikalischer und/oder biologischer Verfahren; Hygienedienste mit-tels chemischer und/oder physikalischer und/oder biologischer Verfahren; Sterilisation mittels chemischer und/oder physikalischer - 3 - und/oder biologischer Verfahren; Desinfektion mittels chemischer und/oder physikalischer und/oder biologischer Verfahren; ge-werbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) in Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen; Cate-ring; Hauswirtschaft (Verpflegung von Gästen durch Essensaus-gabe); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Si-cherheitsdienste eingetragenen Marke 398 15 949 beantragt, weil sie schutzunfähig sei und nicht habe eingetragen werden dürfen. Der Markeninhaber hat dem Antrag fristgemäß widersprochen. Die Markenabtei-lung 3.4 hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Lö-schungsantragstellerin Beschwerde erhoben, die sie nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Der Markeninhaber beantragt nunmehr, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen. Seinen An-trag hat er nicht begründet. Die Löschungsantragstellerin hat lediglich mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass dem Antrag des Markeninhabers nicht entsprochen werde. II 1. Der Antrag des Markeninhabers, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben. Die Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf die Löschungsantragstellerin ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Markenab-teilung in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2001ausdrücklich von einer Kosten-auferlegung abgesehen hat und dieser Teil des Beschlusses gegenüber dem Mar-- 4 - keninhaber in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem er innerhalb der dafür be-stimmten Frist keine Beschwerde gegen diesen Teil des Beschlusses eingelegt hat. Desgleichen besteht für eine Auferlegung der Kosten des Löschungsbeschwerde-verfahrens keine Veranlassung. Auch in diesem Verfahren gilt der durch § 71 Abs 1 S 2 MarkenG normierte Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Zwar kann das Gericht im Einzelfall bestimmen, dass die Verfahrenskosten einem Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG). Der Verfahrensaus-gang, also die bloße Tatsache des Unterliegens, reicht für sich allein für eine Kostenauferlegung zu Lasten des Unterlegenen nicht aus. Vielmehr bedarf es hierfür stets besonderer, von der Norm abweichender Umstände, die insbeson-dere dann gegeben sind, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszuge-hen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsge-sichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situ-ation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (BPatG Mitt 1977, 73, 74). Ein solches Verhalten der Löschungsantragstellerin ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht feststellbar. Sowohl die von der Markenabteilung zu-gestandene Tatsache, dass die Wortelemente „EURO“ und „CLEAN“ der ange-griffenen Marke für sich genommen im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleis-tungen einen beschreibend Begriffsgehalt aufweisen als auch die Auseinanderset-zung der Markenabteilung mit der Frage, aus welchen Gründen die aus den be-schreibenden Einzelelementen gebildete Gesamtbezeichnung dennoch als Marke eintragbar war und ist, lassen erkennen, dass diese Fragen einer weiteren, ge-richtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden durften. Die Einlegung der - 5 - Beschwerde kann deshalb nicht als mutwillig bzw sorgfaltswidrig bewertet werden. Bei dieser Sachlage scheidet die beantragte Kostenauferlegung aus. 2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, weil die Beteiligten im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren. Der Gegenstandswert für das markenrechtliche Löschungsbeschwerdeverfahren, das durch die am 21. November 2001 eingegangene Beschwerde eingeleitet wor-den ist, ist gemäß § 61 Abs 1 S 2 RVG iVm §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Er-messen des Gerichts zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das Inte-resse der Allgemeinheit an der Löschung der angegriffenen Marke, dessen Inten-sität in erster Linie von dem Umfang der Markenbenutzung und -verteidigung ab-hängig ist (BPatGE 21, 140). Bei einer unbenutzten Marke wird im Regelfall ein Gegenstandswert von 25.000,-- EUR als angemessen erachtet (BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 239/00 – S 400). Da weder der Markeninhaber noch die Löschungsantragstellerin im gesamten Lö-schungsverfahren dargelegt haben, dass und ggf in welchem Umfang die ange-griffene Marke bereits im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist, kann von ei-ner Markenbenutzung nicht ausgegangen werden, so dass kein Anlass besteht, einen höheren Gegenstandswert als den Regelwert von 25.000,-- EUR festzuset-zen. Albert Kraft Reker WA
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