BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 44/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 60 848.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Reker als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen „Glasfasern; Bauteile der Glasfaser-Verbindungstechnik mit Glas-fasersteckern; Steckerkupplungen; Konfektionieren von Glasfa-sern, Montage mit Endverteilern, Bestücken der Glasfasern mit Glasfaser-Steckern; Konfektionierung und Vertrieb von Datenlei-tungen im Kupfer- und Lichtwellenbereich“ angemeldete Wortmarke NETOPTIC zurückgewiesen, weil es sich um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG) und der zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung, die aus dem zum englischen Grundwortschatz zählenden Wort „net“ (=Netz, Netzwerk) und dem ebenfalls englischsprachigen Wort „optic“ (=optisch) zusammengesetzt sei, werde vom deutschen Verkehr wegen der Nähe des englischen Wortes „optic“ zum deutschen Begriff „Optik“ im Sinne von „optisches Netzwerk“ verstanden. Für die angemeldeten Dienstleistungen beschreibe das Wort „NETOPTIC“ deren be-sondere Eignung für den Einsatz in einem Netzwerk, welches optische Impulse gleich welcher Art übermittele. Für die angemeldeten Dienstleistungen enthalte es einen Hinweis darauf, dass diese sich auf ein solches Netzwerk bezögen und etwa seiner Errichtung oder Aufrechterhaltung dienten. Unabhängig davon, ob gegen-- 3 - wärtig ein beschreibender Gebrauch der angemeldeten Bezeichnung durch Wett-bewerber vorliege, biete sie sich als inhaltsbeschreibende Angabe für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an und sei deshalb freihaltungsbedürftig. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungs-kraft. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunftsunterscheidungsmittel für die betreffenden Wa-ren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin be-steht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu er-füllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste-hender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Ver-- 4 - wendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Der angemeldeten Bezeichnung kommt für die in der Anmeldung benannten Wa-ren und Dienstleistungen bereits ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu. Wie die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wird der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen konfrontierte Fachverkehr in die-ser nur einen Sachhinweis darauf sehen, dass sie für ein optisches Netz(werk) geeignet und bestimmt sind. Die unmittelbare Verständlichkeit der erkennbar aus den englischen Begriffen „NET“ und „OPTIC“ gebildeten Bezeichnung „NETOPTIC“ steht auf Grund des ebenfalls von der Markenstelle bereits benannten Umstands, dass die englischen Begriffe „NET“ und „OPTIC“ den deut-schen korrespondierenden Begriffen „NETZ“ und „OPTISCH“ bzw „OPTIK“ über-aus ähnlich sind, auch für den Senat außer Frage. Bei der Bezeichnung der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke wird der Ver-kehr darin also unabhängig von einem Verständnis als Adjektiv („netzoptisch“) oder als Substantiv („Netzoptik“) jedenfalls keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen. Fehlt es demnach an der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unter-scheidungskraft der schutzsuchenden Marke, kommt es auf die weitere, auch von der Markenstelle offen gelassene Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürf-nisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an. Reker Eder Kätker Bb
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