BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 44/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2011 021 240.6hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermannbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen„37: Reparaturwesen/Instandhaltung von Straßenlampen39: Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Wasser40: Erzeugung von Energie, Erzeugung von Strom42: Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“bestimmten Markemit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, letztlich wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Wortbestandteile der ange-meldeten Marke werde der Verkehr nur als Angaben über die Art des Unterneh-mens und die geografische Herkunft der Dienstleistungen bzw. den Sitz des Unternehmens verstehen. Der Wortbestandteil „e werk“ sei die bekannte und ver-kehrsübliche Abkürzung des Wortes „Elektrizitätswerk“, das eine Stromerzeu-gungsanlage bzw. ein Unternehmen bezeichne, das sich mit der Produktion, der Verteilung und/oder Abrechnung von elektrischer Energie befasse. Der weitere Wortbestandteil „SACHSENWALD“ bezeichne ein östlich von Hamburg gelegenes Waldgebiet in Schleswig-Holstein, das als Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen in Betracht komme. In Verbindung mit diesen Dienstleistungen würden maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs „e werk SACHSEN-WALD“ als Hinweis auf irgendein Unternehmen in dem gemeindefreien Gebiet „Sachsenwald“ verstehen, das sich um die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Strom, kümmere, nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Auch die graphische und farbliche Ausgestaltung der angemelde-ten Marke könne ihre Unterscheidungskraft nicht begründen, weil sie sich auf ein-fache Gestaltungsmittel beschränke, an die der Verkehr aus der Werbung ge-wöhnt sei.Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffas-sung, dass es sich bei der Angabe „e werk“ nicht für sämtliche Dienstleistungen um eine beschreibende Angabe handele. Auch die von der Markenstelle ange-führten Belege würden stets nur die Bereiche „Energie“, „Strom“ und allenfalls noch „Erdgas“, nicht aber den Bereich „Wasser“ erfassen. Die Markenstelle habe die Bezeichnung „e werk“ in unzutreffender Weise mit dem Begriff „Stadtwerk“ gleichgesetzt. Während es sich bei einem „Stadtwerk“ um ein kommunales oder gemeindenahes Unternehmen handele, das die Grundversorgung der Bevölke-rung mit Strom, Wasser und Gas abdecke, handele es sich bei einem „Elektrizi-tätswerk“ lediglich um ein Versorgungsunternehmen für Strom bzw. Energie. Elek-trizitätswerke lieferten in der Regel kein Gas und schon gar kein Wasser, weshalb die angemeldete Marke für diese Dienstleistungsbereiche nicht der Unterschei-dungskraft entbehre.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2011 und 27. Januar 2012 aufzuheben.IIDie zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht für alle in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistun-gen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).Weist eine angemeldete Wortmarke einen beschreibenden Begriffsgehalt auf, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist ihr die Eintragung als Marke wegen Feh-lens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (EuGH GRUR 2004, 680- BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Aber auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmit-telbar beschreiben, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie einen engen sachli-chen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufweisen und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr wegen dieses Sachbe-zugs in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Her-kunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. - FUSS-BALL WM 2006; GRUR 2009, 952 - DeutschlandCard). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deut-schen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden werden (EuGH GRUR 2004, 680 - Postkantoor; GRUR Int. 2011, 400 - Zahl 1000).Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen die Fähigkeit, sie ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und zu unterscheiden und damit die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.Das angemeldete Wort-/Bildzeichen „e werk SACHSENWALD“ besteht aus der Kombination der für den Begriff „Elektrizitätswerk“ gebräuchlichen Kurzbezeich-nung „e werk“ und der geografischen Angabe „SACHSENWALD“ in einer beson-deren grafischen und farblichen Gestaltung. Der Wortbestandteil „SACHSEN-WALD“ bezeichnet - wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt hat - ein gemeindefreies Gebiet in Schleswig-Holstein und mit knapp 70 km² Schleswig-Holsteins größtes zusammenhängendes Waldgebiet. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede. Dieses unweit der norddeutschen Küsten gelegene Gebiet kommt insbesondere für die Erzeugung elektrischer Energie, z. B. durch Aufstellung und Betrieb von Windkraftanlagen in Betracht. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Region des Sachsenwaldes, die auch die angrenzenden Gemeinden einschließt, künftig (weitere) Unternehmen ansiedeln werden, die elektrische Energie und andere Energieträger, aber auch Wasser aus Quellen oder Brunnen im oder am Sachsenwald vermarkten und auch sonstige im Zusammenhang damit stehende Dienstleistungen, wie sie im Dienst-leistungsverzeichnis der Anmeldung aufgeführt sind, anbieten.Der weitere Wortbestandteil der angemeldeten Marke, nämlich „e werk“, bezeich-net - ebenso wie die dieser Kurzform zugrundeliegende Angabe „Elektrizitäts-werk“ - ursprünglich einerseits eine Stromerzeugungsanlage, andererseits aber auch das gesamte sich mit der Vermarktung, Verteilung und Abrechnung des Stro-mes befassende Unternehmen (vgl. Duden - Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Auf-lage 1999). Im Rahmen der allgemeinen Tendenz zu einer Erweiterung und Diver-sifizierung der Angebote bieten Elektrizitätswerke ihren Kunden neben selbst erzeugter bzw. eingekaufter elektrischer Energie heute seit der Öffnung des Gas-marktes in zunehmendem Maße auch die Versorgung mit Gas und damit zusam-menhängende Dienstleistungen sowie - soweit es sich um kommunale Elektrizi-tätswerke handelt - auch die Versorgung mit Wasser an. Dabei treten sie im Ver-kehr entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht nur unter der Bezeichnung „Stadtwerke“ auf, sondern auch unter der Bezeichnung „Elektrizitätswerk“, weil ihr ursprünglicher Tätigkeitsbereich auf die Erzeugung und Verteilung von Strom aus-gerichtet war (vgl. insoweit beispielhaft den Internetauftritt des „E-Werk Goldbach-Hösbach“ unter http://www.ew-goldbach-hoesbach.de/, in dem sich das vorste-hend bezeichnete Unternehmen als lokaler Energieversorger bezeichnet und mit folgender Aussage wirbt: „Wir beliefern unsere Kunden zuverlässig mit Strom, Erd-gas und Wasser.“).Aber auch unabhängig hiervon handelt es sich bei dem Wortbestandteil „e werk“ um eine im Verkehr und in der Werbung als Bezeichnung für eine bestimmte Art eines Unternehmens verwendete Angabe, der der normal informierte und ange-messen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher keinen Hinweis auf die Herkunft von Dienstleistungen aus einem einzelnen Unternehmen entneh-men wird.Die Wortfolge „e werk Sachsenwald“ ist ebenfalls nicht geeignet, die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - insbe-sondere nicht geeignet, die Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen, die ebenfalls in der Region des Sachsenwaldes Elektrizität und andere Energieträger und/oder Wasser gewinnen und/oder in dieser Region bzw. von dieser Region aus anbieten, ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterschei-den.Auch die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke vermag deren Unterschei-dungskraft nicht zu begründen. Zwar kann durch eine besondere bildliche, grafi-sche und/oder farbige Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestand-teile im Einzelfall ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis erreicht wer-den. Die Ausgestaltung muss jedoch hierzu eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2009, 954 - Kinder III), weshalb sie charakteristische, über einfache und gebräuchliche Gestaltungen hinausgehende Merkmale aufweisen muss (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2008, 710 - VISAGE). Unterschiedlich große und farblich unterschiedlich gestaltete Einzelbuchstaben und Wörter, wie sie in der angemeldeten Marke enthalten sind, stellen keine solchen charakteristi-schen Merkmale dar, weil sie werbeüblich sind und vom Verkehr deshalb nur dem Bemühen um eine ansprechende Gestaltung des Schriftbildes zugeschrieben, nicht aber als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden (BGH a. a. O. - antiKALK; vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Kommentar zum Mar-kengesetz, 10. Auflage, § 8 Rdn. 151 ff. m. w. N.).Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die vergrößerte Darstellung des Buchsta-bens „e“ am Beginn der Marke, die ohne weiteres als Teil des folgenden Wortes „werk“ erkannt und als bloßes Hervorhebungsmittel verstanden werden wird. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt, so dass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss.Dr. Fuchs-Wissemann T. Hermann RekerFa
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