BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 45/08_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am7. September 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 67 726.1hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 17. Juli 2007 und 10. März 2008 aufgehoben.G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen"35 Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen;36 Finanzwesen; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Maklers;37 Bauwesen"bestimmten WortmarkeFORUMmit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienst-leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wort "FORUM" bezeichne, abhängig vom jeweiligen Sachzusammenhang, einen Personenkreis, eine Plattform, einen Ort, eine Zeitschrift oder eine Veranstaltung, die sich für eine sachverständige Erörte-rung bestimmter Fragen oder Probleme eigne. Im aktuellen Sprachgebrauch - 3 -werde das Wort "Forum" vor allem im Zusammenhang mit Internetseiten oder -portalen zu bestimmten Themenkreisen häufig verwendet, beschränke sich aber keineswegs nur auf die virtuelle Ebene. Vielmehr könne das Wort "FORUM" z. B. auch eine feste (örtliche) Einrichtung bezeichnen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen weise das Wort "Forum" einen im Vordergrund stehenden be-schreibenden Begriffsgehalt auf. Es bringe zum Ausdruck, dass diese Dienst-leistungen im Rahmen oder mittels eines Forums, d. h. eines Kreises von Fach-leuten und/oder Interessenten, erbracht würden bzw. sich inhaltlich mit einem Fo-rum befassten. Das Ergebnis einer Internetrecherche belege, dass der Begriff "Fo-rum" auf dem Gebiet des Makler-, Immobilien-, Finanz- und Bauwesens umfang-reich als Sachangabe verwendet werde. Auch das Bundespatentgericht habe be-reits einige Anmeldungen, die den Begriff "FORUM" aufwiesen, zurückgewiesen (PAVIS PROMA, 32 W (pat) 003/01 - forum; 25 W (pat) 267/03 - Forum PET; 25 W (pat) 220/02 - back FORUM).Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Der Begriff "FORUM" bezeichne zwar eine (Internet-)Plattform bzw. eine Veranstal-tung. Der Betrieb oder die Einrichtung einer solchen (Internet-)Plattform oder die Ausrichtung einer Veranstaltung seien jedoch nicht Gegenstand der mit der An-meldung beanspruchten Dienstleistungen. In Bezug auf diese Dienstleistungen, die die Vermittlung von Geschäften, Immobilien oder Bauleistungen zum Ge-genstand hätten, weise die angemeldete Marke keinerlei beschreibende Bedeu-tung auf, da ein Forum nur der Vermittlung von Informationen diene, die in die Dienstleistungsklasse 38 falle und nicht beansprucht sei. Die vorangegangenen Zurückweisungen von Anmeldungen mit dem Bestandteil "Forum" durch Senate des Bundespatentgerichts seien mit der vorliegenden Anmeldung nicht unmittelbar vergleichbar, weil es sich dabei um zusammengesetzte Begriffe gehandelt habe, deren weiterer Bestandteil jeweils einen unmittelbaren Warenbezug aufgewiesen habe, bzw. weil andere als die in der vorliegenden Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen beansprucht worden seien. Es seien vom Bundespatentgericht - 4 -auch Marken wie "EQUIFORUM" - 33 W (pat) 104/05 - und "ForumKüche" -32 W (pat) 177/00 - als unterscheidungskräftig bewertet worden.Auf Vorschlag des Senats hat der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf"Klasse 37: Errichtung von Einfamilienhäusern und Mehrfamilien-häusern, ausgenommen die Bereitstellung von Informationen, ins-besondere im Internet sowie im Rahmen von Gesprächsrun-den/Veranstaltungen".Der Anmelder beantragt,die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.IIDie zulässige Beschwerde ist nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Ein-schränkung des Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Der Eintragung der an-gemeldeten Marke stehen für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.Die angemeldete Marke kann nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeich-nung von Eigenschaften der noch im Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Dienstleistungen der Klasse 37 dienen. Der Begriff "FORUM" bezeichnet zwar, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, eine Plattform oder eine Veranstaltung zur sachverständigen Erörterung von Sachfragen oder Problemen. Als "FORUM" wird darüber hinaus auch der Personenkreis bezeichnet, der bestimmte Fragen und Problemkreise sachverständig erörtert (vgl. Duden, Deutsches Universalwör-- 5 -terbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM, beiliegend). Gegenstand der nach Einschrän-kung im Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Dienstleistungen ist jedoch aus-drücklich nicht die Bereitstellung von Informationen zu Baufragen bzw. deren Er-örterung in Internetforen oder anderen Gesprächsrunden, sondern allein die Bau-ausführung durch Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Diese erfolgt nach den Feststellungen des Senats durch ein einzelnes Unternehmen und re-gelmäßig nicht in Foren bzw. unter Einbeziehung von Foren, so dass es an dem für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen unmit-telbaren beschreibenden Bezug der angemeldeten Marke zu diesen verbliebenen Dienstleistungen fehlt.Der angemeldeten Marke fehlt für die nunmehr noch beanspruchten Bauausfüh-rungsdienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt die Unterscheidungskraft i. S. der vorste-henden Bestimmung solchen Angaben, die in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt oder einen en-gen beschreibenden Bezug aufweisen, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als solcher erfasst wird, sowie ferner sonstigen ge-bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläu-figen Fremdsprache, die nur als solche in ihrer ursprünglichen - nicht marken-mäßigen - Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).Die angemeldete Marke weist keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 auf. Diesbe-züglich wird auf die vorstehenden Feststellungen zur Beschreibungseignung ge-mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Bezug genommen. Es fehlt auch einem sonstigen - 6 -engen beschreibenden Bezug zu diesen Baudienstleistungen, die die Erörterung von Baufragen durch ein Forum nicht umfassen.Bei der angemeldeten Marke handelt es sich auch nicht um ein Wort der deut-schen Sprache, das stets nur als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshin-weis verstanden wird. Es handelt sich weder um eine übliche Bezeichnung einer Angebotsstätte noch um ein sonst - z. B. in der Werbung - üblicherweise als Mittel zur Anpreisung verwendetes Wort. Auch sonstige Umstände, die es rechtfertigen könnten, trotz eines ersichtlich fehlenden beschreibenden Bezugs zu den bean-spruchten Dienstleistungen von dem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft aus-zugehen, sind für den Senat nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage kann der an-gemeldeten Marke auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt für die noch be-anspruchten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.Dr. Fuchs-Wissemann, zugleich für den we-gen Urlaub verhin-derten Richter LehnerDr. Fuchs-WissemannRekerBb
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