BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt15. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 05 075.3 26 W (pat) 47/06 zugestellt am … Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 16. November 2005 und 9. März 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung sowie die Erinnerung der Anmelderin in Be-zug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäfts-führung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ und die Dienst-leistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden sind. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen „Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa-ren; Veranstaltung von Reisen Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ bestimmten Marke PLUS-TAXI - 3 - mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sprachüblich gebildete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend verstanden, dass es sich um das Dienstleistungsangebot eines Taxis handele, das einen zu-sätzlichen Vorteil biete, wie z. B. einen hohen Qualitätsstandard oder umfangrei-che Zusatzleistungen. Auch wenn der zusätzliche Vorteil nicht genau beschrieben werde, werde der angemessen informierte und verständige Durchschnittsverbrau-cher in der angemeldeten Marke nur einen allgemein gehaltenen Sachhinweis se-hen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, es seien über 1000 nationale Marken mit dem Bestandteil „PLUS“ in das Markenre-gister eingetragen worden. Die Zurückweisung der angemeldeten Marke stelle deshalb eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Anmelderin dar. Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um eine ohne weiteres ver-ständliche beschreibende Sachaussage. Ein Taxi sei keine Dienstleistung, son-dern ein Fahrzeug. Für den Verkehr sei auch nicht erkennbar, was mit dem Begriff „PLUS“ gemeint sei. Sowohl dieser Begriff als auch das Wort „TAXI“ seien mehr-deutig. Die Anmelderin beantragt, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Nachdem der Senat in der Sache mündlich verhandelt hat, hat die Anmelderin ihre Anmeldung teilweise in Bezug auf die Dienstleistungen „Transportwesen; Ver-packung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung“ zu-rückgenommen. - 4 - II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erklärten Einschränkung des Warenverzeichnisses in Bezug auf die in der Anmeldung verbliebenen, im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Dienstleistungen begründet. Für diese Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke keine Angabe dar, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Dienstleistungen oder ihrer Merkmale dienen kann. Ihr fehlt für diese Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zwar ist die Markenstelle in ihren von der Anmelderin angegriffenen Beschlüssen im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke von dem maßgeblichen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) im Sinne eines Taxis bzw. einer Taxidienstleistung verstanden wird, bei der vom Be-förderer ein „Plus“ an Leistungen geboten wird. Bei den von der Anmelderin nun-mehr noch beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich jedoch, soweit für den Senat feststellbar, nicht um solche, die mittels eines Taxis oder während einer Ta-xifahrt bzw. im Zusammenhang mit der Beförderung in einem Taxi erbracht wer-den. Für diese Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke deshalb nach Auf-fassung des Senats auch keine Angabe dar, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ihrer sonstigen Ei-genschaften dienen kann. Angesichts dieser Sachlage liegt für den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen auch ein beschreibendes Verständnis der angemeldeten Marke nicht auf der Hand. Da es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen im Verkehr gebräuchliche Angabe handelt, fehlt ihr für diese Dienstleistungen somit auch nicht jegliche Unterschei-dungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. - 5 - Nachdem auch weitere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Be-schwerde in dem letztlich noch beantragten Umfang stattzugeben. Vorsitzender Richter Dr. Fuchs-Wissemannhat Urlaub und ist da-her an der Unterschriftgehindert. Reker Kopacek Reker Bb
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