BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 48/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 300 44 215 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2003 als nicht eingelegt gilt. G r ü n d e Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. April 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr iHv 200,-- € nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von ei-nem Monat nach der am 15. Dezember 2003 bewirkten Zustellung des angefoch-tenen Beschlusses eingezahlt worden. Die nachträgliche Bezahlung am 31. März 2004 ist nicht innerhalb der o.g. Frist erfolgt, mithin verspätet. Etwaige nunmehrige Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten können an dem Ausspruch dieser gesetzlichen Folge (= Beschwerde gilt als nicht einge-legt) keine Berücksichtigung finden, der Fristverlängerungsantrag der Markenin-haberin vom 18. Mai 2004 bleibt daher unberücksichtigt. Im übrigen wird auf den Bescheid vom 19. April 2004 Bezug genommen. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. - 3 - Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlus-ses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 24. Mai 2004 gez. Unterschrift
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