BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 48/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am4. März 2009… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 305 49 721.9hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehnerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIFür die Waren„Sitzmöbel und Bestuhlungen aller Art, insbesondere Drehstühle, Bürostühle und Objektbestuhlungen; Möbel, insbesondere Büro-möbel und Möbel für Objektausstattungen“ist die Wortmarke 305 49 721.9Seminarioangemeldet worden.Die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA hat die Anmeldung in zwei Beschlüs-sen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Erstbeschluss ausgeführt (der Erinnerungsbeschluss hat im Wesentlichen auf diesen verwiesen), die angemeldete Marke sei nicht unter-scheidungskräftig und freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG. „Seminario“ habe in der italienischen und spanischen Sprache die Bedeutung „Se-minar“. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese für Seminare bzw. Seminarräume be-stimmt seien. Somit liege eine Bestimmungsangabe vor. Es gebe z. B. Seminar-stühle, Seminartische, Seminarmöbel, was durch zahlreiche Internet-Fundstellen zu belegen sei. Aufgrund der phonetischen und schriftbildlichen Nähe von „Semi-nario“ zum deutschen Wort „Seminar“ werde der deutsche Verkehr ohne Weiteres auf eine beschreibende Angabe schließen und nicht auf einen Unternehmenshin-weis. Daneben bestehe auch ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemelde-ten Marke. Es handele sich in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine be-- 3 -schreibende Sachangabe, so dass es zur Begründung des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 MarkenG keiner Feststellung bedürfe, dass und in welchem Um-fang diese Bezeichnung im Verkehr bekannt sei oder verwendet werde. Es kom-me nicht darauf an, dass in Deutschland der Begriff „Schulmöbel“ anstatt „Semi-narmöbel“ üblicher sei oder ob es Synonyme gebe, mit denen dieselben Merkmale der beanspruchten Waren bezeichnet werden könnten.Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und gebeten, eine Frist zur Einreichung einer Be-schwerdebegründung erst zu setzen, wenn die Sache zur Bearbeitung im Senat ansteht. Mit Schreiben des Senats vom 22. September 2008 ist eine Frist bis zum 30. November 2008 zur Einreichung der Beschwerdebegründung gesetzt worden. Eine Beschwerdebegründung bzw. ein weiteres Fristgesuch ist nicht eingegangen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 ist niemand für die An-melderin erschienen.IIDie zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die Feststellung der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen vom 9. Ja-nuar 2007 und vom 1. März 2007, der Eintragung der angemeldeten Wortmarke „Seminario“ stehe das Schutzhindernis des entgegenstehenden Freihaltebedürf-nisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Da die Anmelderin ihre Beschwerde trotz Fristsetzung zum 30. November 2008 nicht begründet hat und für den Senat mithin nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse - 4 -der Markenstelle für angreifbar hält, wird im Übrigen zur Vermeidung von Wieder-holungen auf die zutreffende Begründung der Markenstelle Bezug genommen.Dr. Fuchs-Wissemann Reker LehnerKo
Full & Egal Universal Law Academy