BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 503/13 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 25. Juli 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 040 028 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke 30 2011 040 028 RUSSIAN COURAGE für die Waren "Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen "Klasse 25: Sport- und Freizeitbekleidung; Mäntel, Jacken, T-Shirts, Sweatshirts, Sweater, Pullover, Strickjacken, Krawatten; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; und alle anderen in dieser Klasse enthaltenen Waren Klasse 32: Bier, Ale, Lager, Stout, Porter, Shandy, Mineralwasser, koh-lensäurehaltiges Wasser, alkoholfreie Getränke, Getränke mit Fruchtgeschmack, Fruchtsäfte, Getränke mit Gemüse-- 3 - geschmack, Gemüsesäfte, Präparate zur Herstellung vor-stehend genannter Getränke; und alle anderen in dieser Klasse enthaltenen Waren Klasse 42: Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars, Cafés, Brasserien, Gaststätten, Bar- und Cateringservice, Hotelservice" eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 000 164 277 COURAGE. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 12. November 2012 zurückgewiesen, weil zwi-schen den Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen bestehe (§§ 125b, 43 Abs. 2 S. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Waren und Dienstleistun-gen der Klassen 32 und 42, für die die Widerspruchsmarke eingetragen sei, seien den Waren der Klasse 33, für die die Widerspruchsmarke eingetragen wurde, ähnlich. Die Widerspruchsmarke weise für die Waren und Dienstleistun-gen der Klassen 32 und 42 eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Den bei dieser Ausgangslage erforderlichen deutlichen Markenabstand halte die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke ein. Unmittelbare klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Verwechslungen der Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form seien durch den Bestandteil "RUSSIAN" der ange-griffenen Marke ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass bei einer zusammengesetzten Marke ein einzelner Bestandteil für den durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könne, sei die Gefahr einer Verwechslung der Marken nicht gegeben, weil dem gemeinsamen Bestandteil "COURAGE" der beiden Marken innerhalb der angegriffenen Marke keine ei-- 4 - genständig kennzeichnende oder das Gesamtzeichen dominierende Rolle zu-komme. Vielmehr seien die einzelnen Wortelemente der jüngeren Marke in ih-rem Sinngehalt deutlich aufeinander bezogen und bildeten in ihrer Kombination eine begriffliche Gesamtheit, deren Bedeutungsgehalt "russische Tapferkeit" für den normal informierten Durchschnittsverbraucher erkennbar sei, da es sich bei den englischen Wörtern "RUSSIAN" und "COURAGE" um geläufige Wörter der englischen Sprache handele. Der Bestandteil "RUSSIAN" übernehme hierbei die attributive Funktion, das Nomen "COURAGE" näher zu bestimmen. Der Verkehr habe keinen Anlass, die Marke nur auf ihren zweiten, mit der Wider-spruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil zu verkürzen, da es hierdurch zu einer Änderung des Begriffsgehalts der angegriffenen Marke komme. Beim Vergleich der Gesamtwortfolgen sei die klangliche, schriftbildliche und begriffli-che Verschiedenheit beider Marken offensichtlich und eine Gefahr einer unmit-telbaren Markenkollision auszuschließen. Für die Feststellung einer Verwechs-lungsgefahr durch gedankliche Verbindung fehle es an den insoweit notwendi-gen Voraussetzungen. Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit ih-rer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, zwischen den Vergleichsmarken bestehe Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil die Marken entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht hochgradig ähnlich seien. Der Markeninhaber habe die Widerspruchsmarke in seine Marke übernommen. Dort präge der übernommene Bestandteil „COURAGE“ den Gesamteindruck, weil der weitere Wortbestandteil "RUSSIAN" für die beanspruchten Waren der Klasse 33 ein allgemein verständlicher Hinweis auf die russische Herkunft der Ware - insbe-sondere von Wodka - sei, was auch der Markeninhaber eingeräumt habe. Auch die Zweite Beschwerdekammer des HABM sei in einer Entscheidung vom 12. Dezember 2011 in Sachen „RUSSIAN STANDARD“ – R0099/2011-2 – vom beschreibenden Charakter des Bestandteils „RUSSIAN“ für Wodka ausgegangen. Ferner habe die Widerspruchsabteilung des HABM mit einer Entscheidung vom 30. Juni 2005 in einem Widerspruchsverfahren, in dem sich die Marken „COURAGE“ und „DUTCH COURAGE“ gegenüberstanden, den dominierenden Charakter des Wortes „COURAGE“ in der zusammengesetzten Marke festgestellt, - 5 - weil „DUTCH“ nur als geografischer Herkunftshinweis verstanden werde. Selbst wenn der prägende Charakter des Bestandteils „COURAGE“ in der angegriffenen Marke verneint werde, sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil dieser Wortbestandteil entgegen der amtlichen Einschätzung in dem ange-griffenen Beschluss jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der jüngeren Marke habe. Die beiden Wortbestandteile der jüngeren Marke seien nicht aufeinander bezogen und bildeten keine begriffliche Einheit. Soweit die Mar-kenstelle diese Einschätzung auf die BGH-Entscheidung "Kleiner Feigling" (GRUR 2004, 598) gestützt habe, sei diese Verweisung unzutreffend, weil keine ver-gleichbaren Fallkonstellationen vorlägen. Die Zusammengehörigkeit der beiden Wortbestandteile "RUSSIAN“ und „COURAGE" könne auch nicht aus Merkmalen wie Schriftart oder räumlicher Zuordnung abgeleitet werden, da die jüngere Marke eine Wortmarke sei. Gegen die Annahme eines zusammengehörigen Ganzen spreche auch, dass es sich bei "RUSSIAN COURAGE" um keinen feststehenden, im Verkehr bekannten Begriff handele, wie er z. B. bei der Entscheidung „ROMAN EMPIRE“ (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 576/10) vorgelegen habe. Eine Wertung der angegriffenen Marke als stehender Begriff sei auch nicht aus den Ausführungen des Markeninhabers abzuleiten, wonach die Wortkombination "RUSSIAN COURAGE" ein "historisch-kultureller Begriff" sei, weil diese Auffas-sung nicht belegt sei. Mangels einer einheitlichen Gesamtbedeutung und in Anbe-tracht der Grundsätze der THOMSON LIFE-Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042, 1044) sei eine hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken in bildlicher und klanglicher Hinsicht sowie in Folge dessen eine unmittel-bare Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 6 - Der Markeninhaber beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten Bezug ge-nommen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-kenG. Nach der genannten Vorschrift ist eine Marke zu löschen, wenn und soweit we-gen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit äl-terem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbin-dung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem all-gemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken und Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2008, 905 – Pantohexal; GRUR 2010, 235 – AIDA/AIDU). Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall die Register-lage zugrunde zu legen, da die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchs-- 7 - marke nicht erhoben worden ist. Die mit der angegriffenen Marke beanspruch-ten Waren der Klasse 33 weisen nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des EuG und der Beschwerdekammer des HABM eine im mittleren Be-reich liegende Ähnlichkeit sowohl mit den Waren der Klasse 32 als auch mit den Dienstleistungen der Klasse 42 auf, für die die Widerspruchsmarke einge-tragen ist (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistun-gen, 16. Auflage, S. 5 m. w. N.). Dies wird auch vom Markeninhaber nicht in Ab-rede gestellt. Die Widerspruchsmarke weist von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft auf, da ein beschreibender Charakter des Wortes „COURAGE“ für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 32 und 42, auf die der Widerspruch gestützt ist, nicht feststellbar ist und auch sonst keine Gründe für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft erkennbar sind. Für eine Stärkung der Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke durch nachträgliche intensive Benutzung und Be-werbung im Verkehr hat die Widersprechende nichts vorgetragen. Angesichts der durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die angegriffenen Marke ihr gegenüber einen mittleren Abstand zu wahren, der – wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat – in jeder maßgeblichen Rich-tung eingehalten ist. Bei der umfassenden Beurteilung der unmittelbaren Ähnlichkeit von Marken in klanglicher, (schrift-)bildlicher und begrifflicher Hinsicht ist stets von deren re-gistrierter Form auszugehen und auf den durch die Gesamtheit vermittelten Ge-samteindruck abzustellen, da der Durchschnittsverbraucher eine Marke regel-mäßig als Ganzes wahrnimmt und weniger auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2008, 903, 904 – SIERRA ANTIGUO). Bei einem Vergleich der registrierten Markenformen ist die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken auf Grund des Bestandteils - 8 - „RUSSIAN“ der angegriffenen Marke zu gering, um in irgendeiner Richtung eine unmittelbare Verwechslungsgefahr begründen zu können; denn der am Anfang der angegriffenen Marke stehende zusätzliche Bestandteil „RUSSIAN“ wird we-der überhört noch überlesen werden und führt sowohl in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht zu einer Verdoppelung der Markengesamtlänge ge-genüber der Widerspruchsmarke sowie zu einem neuen, vom Bedeutungsge-halt der Widerspruchsmarke abweichenden Begriff. Die Bindung an die Form der Eintragung bedeutet jedoch nicht, dass beim mar-kenrechtlichen Vergleich stets nur auf die Marken in ihrer Gesamtheit abzustel-len ist, da bei mehrgliedrigen Marken der Gesamteindruck auch von einzelnen Bestandteilen geprägt sein kann. Eine Prägung des Gesamteindrucks einer mehrgliedrigen Marke durch einen einzelnen Bestandteil kann jedoch nur ange-nommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 1996, 775, 777 – Sali Toft; GRUR 2003, 880, 881 – City Plus), was im Einzelfall konkret festzustellen ist (BGH MarkenR 2011, 364, 366 - Kappa). In diesem Zusam-menhang dürfen beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Zwar vermögen sie den Gesamt-eindruck einer Marke nicht allein zu prägen, können sich aber mit weiteren An-gaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden (BGH GRUR 2009, 772, 777 - Augsburger Puppenkiste). Davon ist insbeson-dere bei Marken auszugehen, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstel-len, wobei der gesamtbegriffliche Charakter auch durch beschreibende Begriffe vermittelt werden kann (BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion; a. a. O. - Augsburger Puppenkiste). Die Vorstellung eines Gesamtbegriffs kann insbesondere die sprachliche Ausgestaltung einer mehrteiligen Marke fördern (BGH a. a. O. - Augsburger Puppenkiste). - 9 - Nach diesen Grundsätzen prägt der Bestandteil „COURAGE“ den Gesamtein-druck der angegriffenen Marke „RUSSIAN COURAGE“ nicht allein; denn die angegriffene, englischsprachige Marke stellt – wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat – für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen einen ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff im Sinne von „russische Courage“ bzw. auch „russischer Mut“ dar. Zu der sofortigen Er-fassbarkeit des Begriffsgehalts der angegriffenen Marke trägt entscheidend bei, dass der Begriff "COURAGE" auch ein Bestandteil der deutschen Sprache ist und auch hier die Bedeutungen „Mut“ bzw. „Tapferkeit“ hat, und dass der wei-tere Bestandteil „RUSSIAN“ den deutschen Begriffen „russisch“ bzw. „Russe“ sehr nahekommt. Soweit die Widersprechende demgegenüber einwendet, die angegriffene Marke stelle keinen feststehenden, im Verkehr bekannten Begriff dar, vermag dies ih-rer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Eindruck eines zusammen-gehörigen Gesamtbegriffs vermag zwar in besonderer Weise dadurch hervorge-rufen zu werden, dass der Verkehr eine mehrteilige Wortfolge bereits als ste-henden Gesamtbegriff kennt. Die Kenntnis des Verkehrs, dass es sich bei der Wortfolge um eine stehenden Begriff handelt, ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wertung einer mehrteiligen Wortmarke als Gesamtbegriff. Vielmehr kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH a. a. O. - Augsburger Puppenkiste) die Vorstellung einer Wortabfolge als Ge-samtbegriff auch durch andere Umstände, wie z. B. die räumliche Anordnung der Einzelbestandteile und/oder den aufeinander bezogenen Sinngehalt der in der Marke enthaltenen Einzelbegriffe, für den Durchschnittsverbraucher hervor-gerufen werden. Im Fall der angegriffenen Marke wird die Wertung als einheitlicher Gesamtbe-griff vor allem durch die begriffliche und grammatikalische Verklammerung der beiden Einzelwörter bewirkt, wobei das Adjektiv „RUSSIAN“ auf das nachfol-- 10 - gende Substantiv „COURAGE“ bezogen ist und dieses näher konkretisiert. Zum Verständnis der angegriffenen Marke als Gesamtbegriff trägt auch die maßgeb-liche eingetragene Form der angegriffenen Marke bei, bei der die beiden Ein-zelbegriffe räumlich nebeneinander angeordnet sind und die gleiche Schriftart und Schriftgröße aufweisen. Eine derartige Aneinanderreihung eines Adjektivs und eines Substantivs sieht der Verkehr regelmäßig als begrifflich zusammen-gehörig an. Eine den Gesamteindruck prägende Stellung eines einzelnen Be-standteils der angegriffenen Marke ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Im vorliegenden Fall besteht auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Ge-sichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchs-marke innerhalb der angegriffenen Marke. Von einer selbständig kennzeich-nenden Stellung des Bestandteils „COURAGE“ in der angegriffenen Marke kann nicht ausgegangen werden, weil dieser mit dem hinzugesetzten Bestand-teil „RUSSIAN“ aus den bereits dargelegten Gründen zu einer gesamtbegriffli-chen Einheit verknüpft ist und somit nicht hinreichend selbständig in Erschei-nung tritt. Auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken besteht nicht. In-soweit hat die Widersprechende nichts dazu vorgetragen, dass sie im inländi-schen Verkehr bereits eine Serie von Marken mit dem Bestandteil „COURAGE“ benutzt hat, die dem Verkehr Anlass geben könnte, in dem Wort „COURAGE“ den Stammbestandteil von Marken der Widersprechenden und die angegriffene Marke deshalb als eine weitere Serienmarke der Widersprechenden anzuse-hen. Die Beschwerde der Widersprechenden konnte aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben. - 11 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf einen der Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung. Es besteht auch kein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof oder die Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichts-hof, da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschie-den worden ist noch eine Vorlage der Sache zur Rechtsfortbildung oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist. Divergenzen gegen-über der Amtspraxis von Behörden, wie hier des HABM in Sachen „DUTCH COURAGE/COURAGE“ erfüllen nicht den Tatbestand des § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der ausschließlich der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Himmelmann Reker Bb
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