BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 509/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. März 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 079 613.8hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Bereitstellung von Telekommunikationska-nälen für Teleshopping-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten in Telekommunikationsnetzen“ zurückgewiesen wor-den ist.G r ü n d eI.Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung der Wortmarke 30 2008 079 613.8 / 38MotorVisionteilweise u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 38"Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten in Telekom-munikationsnetzen"mit der Begründung zurückgewiesen, dass einer Eintragung das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegenstehe, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Durch das vorangestellte Bestimmungswort „Motor“ als Bezeichnung für eine Maschine, die durch Umwandlung von Energie Kraft zum Antrieb erzeuge, beschränke sich - 3 -die Bedeutung des Wortbestandteils „Vision“ auf „in jemandes Vorstellung beson-ders in Bezug auf Zukünftiges entworfenes Bild, Zukunftsentwurf, Zukunftsper-spektive“. „MotorVision“ bezeichne daher ein Angebot, welches sich mit Visionen, Zukunftsvorstellungen und -bildern von (Fahrzeug-) Motoren befasse oder auf die-sen Themenbereich zugeschnitten sei. Dadurch bestehe, wie näher ausgeführt wird, ein beschreibender Bezug zu sämtlichen von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Begriff „Vision“ sei von Hause aus mit einer gewissen Unschärfe behaftet und weise in Bezug auf Motoren für die beanspruchten Dienstleistungen keinen be-schreibenden Begriffsinhalt auf, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als solcher erfasst werde. Im Beschwerdeverfahren hat sie das Dienstleistungsverzeichnis auf die nicht versagten - hier nicht verfahrensgegen-ständlichen - Dienstleistungen der Klasse 42 und die von der Zurückweisung um-fassten Dienstleistungen der Klasse 38 „Bereitstellung von Telekommunikations-kanälen für Teleshopping-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten in Telekommunikationsnetzen“ beschränkt.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2009 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben.Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes 30 2008 079 613.8 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2011 Bezug genommen.- 4 -II.Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich nach Be-schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses insoweit als begrün-det. Einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke „MotorVision“ für die von der Zurückweisung umfassten und nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 „Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten in Telekommunikationsnetzen" steht weder das von der Markenstelle angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, noch besteht insoweit ein Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eig-nung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zei-chen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem All-gemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zu-gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allge-meinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2, EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel). Da die Frage der Unterscheidungskraft stets konkret für die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beur-teilen ist, vermag eine Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen unter-scheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677, Rdn. 73 - 78 - Postkantoor; GRUR 2007, 425, 426, Rdn. 32 - MT&C/BMB). Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-- 5 -kenG zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006).Für die von der Zurückweisung umfassten und nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 "Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten in Telekom-munikationsnetzen" kann der angemeldeten Wortmarke das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Denn mit ihrem auf ein Angebot, welches sich mit einem in die Zukunft weisenden Ideal oder einer Traumwelt von Kraftfahrzeugen und ihren Motoren befasst, gerichteten Begriffs-gehalt beschreibt sie weder die Art, Bestimmung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale dieser vornehmlich an Geschäftskunden gerichteten Dienstleistungen, noch weist sie einen engen, sachlich beschreibenden Bezug zu ihnen auf.Die genannten technischen Dienstleistungen sind zwar zur Unterstützung des E-Commerce geeignet und bestimmt, werden jedoch üblicherweise nicht nach den mit ihrer Hilfe im Internet angebotenen Produkten benannt, so dass davon ausge-gangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise „MotorVision“ als Herkunftshinweis wahrnehmen, wenn das Markenwort zur Bezeichnung dieser Dienstleistungen eingesetzt wird.Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt insoweit ebenfalls nicht vor, denn „MotorVision“ eignet sich auch objektiv weder zur Beschreibung der zu-letzt noch beanspruchten Dienstleistungen, noch vermag das Markenwort die Art, Bestimmung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Dienstleistungen "Be-reitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Bereit-stellung des Zugriffs auf Webseiten in Telekommunikationsnetzen" zu bezeichnen. Ein Freihaltebedürfnis besteht daher für diese Dienstleistungen nicht.- 6 -Da weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin nach Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses aus diesen Gründen stattzugeben.Vorsitzender Richter Dr. Fuchs-Wissemann ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung des Be-schlusses gehindert.RekerReker Dr. SchnurrBb
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