BUNDESPATENTGERICHT Le i t sa t zAktenzeichen: 26 W (pat) 51/04 Entscheidungsdatum: 28. März 2007Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG1800 ANTIGUO / SIERRA ANTIGUO 1. Einem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil kommt innerhalb einer älterenmehrgliedrigen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, auch wenn erblickfangartig herausgestellt ist.2. „1800 ANTIGUO“ ist nicht verwechselbar mit „SIERRA ANTIGUO“.BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 51/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. März 2007… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache …- 2 - betreffend die Marke 396 15 451 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I Gegen die für die Waren der Klasse 33 „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ eingetragene Wortmarke 396 15 451 1800 ANTIGUO ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 160 118 SIERRA ANTIGUO - 3 - sowie aus der prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 2 006 894 , die jeweils für die Waren der Klasse 33 „Spirituosen mexikanischer Herkunft, nämlich Tequila“ eingetragen sind. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat beide Widersprüche in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die ange-griffene Marke in ihrer Gesamtheit von den jeweiligen Widerspruchsmarken er-sichtlich in jeder unmittelbaren Verwechslungsrichtung abgehoben sei. Eine Ver-wechslungsgefahr sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kolli-sionsbegründenden Wirkung des Bestandteils „ANTIGUO“ gegeben, da dieser einen beschreibenden Charakter für die in Rede stehenden Waren habe. Das spanische Wort „Antiguo“ bedeute „alt“ bzw. „langjährig“ und werde in dieser Be-deutung vom Verkehr als Hinweis auf die lange Lagerung und damit auf die Qua-lität der Spirituosen angesehen. Dieser Bestandteil sei daher wegen seiner Kenn-zeichnungsschwäche nicht geeignet, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke oder der Widerspruchsmarken zu prägen. Der Umstand der verminderten - 4 - Kennzeichnungskraft spreche auch gegen die Annahme einer mittelbaren Ver-wechslungsgefahr unter dem Gesichtpunkt einer Serienmarke. Außerdem seien keine Umstände ersichtlich, die den Verkehr zu der Annahme veranlassen könn-ten, „ANTIGUO“ sei ein auf die Widersprechende hinweisender Stammbestandteil. Auf die Benutzungslage komme es angesichts der zu verneinenden Verwechs-lungsgefahr nicht mehr an. Hiergegen richtet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Auf-fassung, es sei von Warenidentität sowie von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen. Der von ihr unter der Bezeichnung „SIERRA ANTIGUO“ vertriebene Tequila sei Marktführer auf dem betreffenden Warensektor. Der Bestandteil „SIERRA“ der Widerspruchsmarken sei für Waren der Klasse 33 häufig in das Markenregister eingetragen und damit von eher gerin-ger Originalität. Sowohl die Widerspruchsmarken als auch die angegriffene Marke würden durch den Bestandteil „ANTIGUO“ geprägt. Dieser Bestandteil sei für al-koholische Getränke nicht beschreibend. Es handele sich bei ihm um ein nicht gebräuchliches Wort der spanischen Sprache, welches ausschließlich mit „antik“ und nicht mit „alt“ übersetzt werde. In dieser Bedeutung komme ein beschreiben-der Sinngehalt in Bezug auf die maßgeblichen Waren nicht in Betracht. Vielmehr löse der Begriff „ANTIGUO“ eine Assoziation zur Insel „Antigua“ und damit zu ei-nem exotischen Getränk aus. In der widersprechenden Wort-Bild-Marke werde die Prägung durch die optisch starke Hervorhebung des Wortbestandteils „ANTIGUO“ zusätzlich verstärkt. In der angegriffenen Marke präge „ANTIGUO“ ebenfalls den Gesamteindruck der Marke, da die Zahl „1800“ als Hinweis auf die Firmengrün-dung oder die Entstehung des Produkts nicht kennzeichnungskräftig sei. Zumin-dest sei aufgrund desselben Zeichenbildungsprinzips eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn gegeben. Ergänzend weist die Widersprechende darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marken belegten. - 5 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Löschung der ange-griffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bestreitet eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und vertritt die Auffassung, der Bestandteil „ANTIGUO“ präge nicht den Gesamtein-druck der Widerspruchsmarken, weshalb er nicht selbständig kollisionsbegrün-dend wirke. Er sei als äußerst kennzeichnungsschwach einzustufen, da er als be-schreibender Hinweis auf eine lange Lagerung, ein altes Rezept bzw. eine über-lieferte Herstellungstradition hinsichtlich der fraglichen Waren erscheine. Aufgrund dieser Kennzeichnungsschwäche von sei eine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke nicht gegeben, da sich „ANTIGUO“ nicht als Stammbestandteil eigne. In der angegriffenen Marke sei die Zahl „1800“ hinreichend fantasievoll und daher dem Wortbestandteil „ANTIGUO“ ebenbürtig. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zwischen den beidersei-tigen Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. - 6 - Soweit hinsichtlich der Frage, ob die Widerspruchsmarke 1 160 118 „SIERRA ANTIGUO“ rechtserhaltend benutzt worden ist, Zweifel bestehen, können diese letztendlich dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken unter keinem denkbaren Gesichtpunkt besteht. Bezüglich der widersprechenden Wort-Bild-Marke 2 006 894 „SIERRA ANTIGUO“ hat die Inha-berin der angegriffenen Marke die Benutzung ohnehin zugestanden. Die Gefahr von Verwechslungen im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-schen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May). Bei teilweiser Identität der Vergleichswaren - unter den Oberbegriff „Alkoholische Getränke“, für die die jüngere Marke geschützt ist, fällt auch die Ware „Tequila“ der älteren Marke - ist nicht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarken auszugehen. Die von der Widersprechenden genannten Umsätze in Höhe von 330.000 DM bzw. 240.000 DM allein sind nicht geeignet, eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarken zu belegen. Zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft sind Umsatzzahlen im Allgemeinen wenig aussa-gekräftig, weil selbst umsatzstarke Marken häufig wenig bekannt sind, wie ande-rerseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Insoweit lassen nur Verkehrsbefragungen oder Angaben über Werbeaufwendungen zu-verlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (BPatGE 44, 1, 4 - Korodin). Ein für die Widerspruchsmarken getätigter Werbeaufwand ist vorlie-gend indes nicht konkret beziffert worden. Aus den von der Widersprechenden eingereichten Gastronomie-Journalen ergibt sich zwar, dass die Marke „SIERRA ANTIGUO“ Platz 10 auf einer Liste der ersten zehn Tequila-Anbieter in Deutsch-land einnimmt. Diese Zeitschriften richten sich jedoch in erster Linie an Fachkreise - 7 - der Gastronomie und des Hotelwesens und nicht an das breite Publikum, das durch die vorliegenden Waren angesprochen wird. Insoweit kann aus einer even-tuellen Bekanntheit der Widerspruchsmarken in Fachkreisen nicht auf deren all-gemein gesteigerte Verkehrsbekanntheit geschlossen werden. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken, die - wie die Vergleichsmarken - aus mehreren getrennten Bestandteilen zusammengesetzt sind, ist von der regist-rierten Form als Ganzes auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE). Insoweit unterscheidet sich die Bezeichnung „1800 ANTIGUO“ von der Widerspruchsmarke 1 160 118, die den zusätzlichen Bestandteil „SIERRA“ enthält, sowie von der Widerspruchsmarke 2 006 894, die neben dem weiteren Wortbestandteil „SIERRA“ noch zusätzliche Bildelemente aufweist, deutlich. Allerdings kann im Einzelfall ein Bestandteil eines mehrgliedrigen Zeichens des-sen Gesamteindruck prägen bzw. in der Marke - obwohl nicht dominierend - eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen (EuGH a. a. O., Nr. 30, 31 - THOMSON LIFE). Für die Frage, welcher Markenteil innerhalb einer mehrgliedri-gen Marke eine solche selbständig kennzeichnende Stellung aufweist, kommt es vor Allem auf die Kennzeichnungskraft der einzelnen Markenbestandteile an; rein warenbeschreibenden oder aus anderen Gründen kennzeichnungsschwachen Elementen fehlt grundsätzlich die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Der sowohl in den Widerspruchsmarken als auch in der angegriffenen Marke übereinstimmend enthaltene Bestandteil „ANTIGUO“ stellt für Tequila zwar keine glatt beschreibende und damit schutzunfähige Angabe dar. Selbst wenn man je-doch zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, dass der Begriff „ANTIGUO“ in der Literatur trotz seiner anderen Bedeutungen „alt, ehemalig, langjährig“ (vgl. via mundo, Diccinario Compact, S. 35) nahezu ausschließlich mit „antik“ übersetzt wird, ändert dies nichts daran, dass er von den maßgeblichen - 8 - inländischen Verkehrskreisen - gerade auch aufgrund des durchscheinenden deutschen Begriffs - auch im Sinn von „alt“ verstanden wird und sich demnach objektiv dazu eignet, die Beschaffenheit von Tequila etwa dahingehend zu be-schreiben, dass dieser nach alter Rezeptur bzw. alter Tradition hergestellt wird oder eine besonders lange Lagerungsdauer aufweist. Mit „antik“ wird regelmäßig - wenn auch in erster Linie in Bezug auf Möbel - etwas Besonderes und qualitativ Hochwertiges bezeichnet, was durchaus auf den Bereich der Spirituosen übertra-gen werden kann, zumal auf dem betreffenden Warensektor diejenigen Produkte als qualitativ hochwertig gelten, die infolge ihrer Lagerung bzw. Reifung ein gewis-ses Alter aufweisen oder auf alte Rezepturen oder Traditionen zurückgehen. An-gesichts dieser Umstände weist der Zeichenbestandteil „ANTIGUO“ eine gewisse Kennzeichnungsschwäche auf, weshalb eine selbständig kennzeichnende Stel-lung dieses Zeichenteils innerhalb der Widerspruchsmarken nicht gegeben ist. Zudem gilt es zu bedenken, dass der jeweils weitere Bestandteil „SIERRA“ in bei-den Widerspruchsmarken als spanisches Wort für „Gebirgszug“ keinen bezüglich der Waren bestehenden beschreibenden Sinngehalt vermittelt - selbst wenn die-ser Begriff in Drittzeichen auf dem betreffenden Warensektor öfter vorkommt - weshalb er bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht außer Acht gelassen werden kann; hieran ändert sich auch nichts durch die blickfangartige Herausstel-lung des Bestandteils „ANTIGUO“ in der widersprechenden Wort-Bild-Marke. Die kennzeichenmäßige Hervorhebung eines beschreibenden Bestandteils innerhalb der jüngeren Marke kann zwar in Ausnahmefällen zur Bejahung einer Verwechs-lungsgefahr führen, da sich derjenige auf ein Freihaltebedürfnis an einer beschrei-benden Angabe nicht berufen soll, der eine solche Angabe selbst kennzeichen-mäßig wie eine Marke gebraucht (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger). Diese Erwägungen können aber nach Auffassung des beschließenden Senats nicht gleichermaßen im Hinblick auf die ältere Marke gelten, da ansonsten der an-erkannte markenrechtliche Grundsatz, wonach eine Verwechslungsgefahr zu ver-neinen ist, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im Wesentli-chen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente der älteren - 9 - Marke beschränken (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 214 m. w. N.), weitgehend unterlaufen würde. Vielmehr kommt in diesen Fällen den anderen (kennzeichnungsstärkeren) Markenteilen (vorliegend damit dem Zei-chenteil „SIERRA“) sowohl nach der subjektiven Aufmerksamkeit des Verkehrs als auch bei objektiver Bewertung der Kennzeichnungskraft eine stärkere und inso-weit die Verwechslungsgefahr ausschließende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 2000, 605, 606 - comtes/ComTel), und zwar ungeachtet einer blickfangar-tigen Herausstellung der kennzeichnungsschwachen Angabe (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 276). Mangels einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „ANTIGUO“ in beiden Widerspruchsmarken sind demnach sämtliche Formen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, ohne dass es für die Ent-scheidung noch darauf ankommt, ob dem identischen Bestandteil innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Jedoch gilt auch insoweit, dass der Umstand, dass der weitere Bestandteil „1800“ (z. B. als Hinweis auf das Jahr der Firmengründung) in der jüngeren Marke eher kennzeichnungsschwach ist, nicht ohne Weiteres zur Annahme einer kollisionsbe-gründenden Stellung des anderen, ebenfalls kennzeichnungsschwachen Zei-chenteils „ANTIGUO“ führen kann, zumal dieser dort nicht optisch hervorgehoben erscheint. Von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Se-rienzeichens ist vorliegend ebenfalls nicht auszugehen. Zum Einen hat die Wider-sprechende vorliegend nicht das Bestehen einer Zeichenserie mit dem Bestandteil „ANTIGUO“ geltend gemacht. Zum Anderen ist - wie vorstehend dargelegt - dem Zeichenteil „ANTIGUO“ eine gewisse Kennzeichnungsschwäche nicht abzuspre-chen, was der Annahme eines hinweiskräftigen Stammbestandteils der Wider-sprechenden entgegen steht; beschreibende Angaben bzw. daran angelehnte Be-zeichnungen kommen regelmäßig nicht als Stammbestandteile von Serienmarken - 10 - in Betracht, weil der Verkehr in ihnen nur einen Hinweis auf die betroffenen Wa-ren/Dienstleistungen, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 327 und 336). Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn besteht nicht. Für die Annahme dieser Form der Verwechslungsgefahr ist erforderlich, dass sich die ältere Marke zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). In Bezug auf den Zeichenteil „ANTIGUO“ ist dies nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass kennzeichnungsschwache Bestandteile auch insoweit grundsätzlich nicht kollisionsbegründend sein können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 340). III Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung. IV Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugelassen. Aus Sicht des beschließenden Senats ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob im Hinblick auf die Entscheidungen „THOMSON LIFE“ des EuGH (a. a. O.) sowie „Malteserkreuz“ des BGH (GRUR 2006, 859 ff.) ein kennzeichnungsschwacher Bestandteil in der älteren Marke bei deutlicher blickfangartiger Herausstellung eine selbständig kennzeichnende Stellung haben kann, aus der eine Verwechslungs-- 11 - gefahr gegenüber einer jüngeren Marke hergeleitet werden kann, die den identi-schen, im optischen Gesamteindruck nicht nur untergeordneten Bestandteil ent-hält. gez. Unterschriften
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