BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 512/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 066 846.6hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurrbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Mit Beschluss vom 5. Januar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die für die Waren und Dienstleistungen„Klasse 20: Möbel, Klasse 42: Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Planungs-dienstleistungen zur Raumgestaltung und Innenausstattung, so-weit in Klasse 42 enthalten“angemeldete Wortmarke 30 2008 066 846.6 / 20Conemit der Begründung zurückgewiesen, dass für das angemeldete Zeichen ein Frei-haltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Das englische Wort „cone“ beschreibe in seiner deutschen Bedeutung „Kegel, Konus“ als techni-scher Begriff Bauteile, die die Form eines Kegels oder eines Kegelstumpfes auf-weisen. Es werde nicht nur im englischen, sondern, wie die Markenstelle unter Vorlage von Belegen ausgeführt hat, auch im deutschen Sprachgebrauch für Mö-bel in Kegelform beschreibend verwendet. Im Zusammenhang mit den angemel-deten Planungsdienstleistungen der Klasse 42 weise „Cone“ auf die Möglichkeit hin, kegelförmige Möbel oder Möbel mit kegelförmigen Elementen zu verwenden, um damit besondere Akzente zu setzen oder weil sich derartige Möbel für be-stimmte Verwendungszwecke besonders eigneten. Als Eigenschaftsbezeichnung sei „Cone“ nicht geeignet, auf die Herkunft bestimmter Waren und Dienstleistun-gen hinzuweisen.- 3 -Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass der inländische Verkehr, der der englischen Sprache häufig nur unzureichend mächtig sei, „Cone“ als Fantasiebegriff auffassen werde. In den von der Markenstelle zur Akte gereichten Nachweisen diene „Cone“ im Zu-sammenhang mit Möbeln als Modellbezeichnung, aber nicht als Warenbeschrei-bung, weil ein Begriff aus der Geometrie sachfremd als Produktbezeichnung in einen anderen Bereich übertragen worden sei. Dort, wo der Begriff beschreibend verwendet werden könne, biete § 23 MarkenG das notwendige Korrektiv zur Ein-tragung der Kennzeichnung, der im Übrigen auch nicht jede Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Januar 2010 aufzuheben.Ergänzend wird auf die Akte des Amtes 30 2008 066 846.6 Bezug genommen.II.Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG, und ihm gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches durch die Verwendung von Oberbegriffen wie - 4 -hier etwa „Möbel“ der Klasse 20 jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher einzelner Waren oder Dienstleistungen umfasst, ist eine Eintragung eines Zeichens bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Ware ein Eintragungshin-dernis ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91, 93 bis 94 - Ac).Das im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzende Wort „Cone“ entstammt dem Englischen und somit einer Welthandelssprache. Wie bereits die Marken-stelle belegt hat, ist es geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben. So können Hocker bspw. in der Form eines auf die Spitze gestellten Kegels herge-stellt werden. Zu den angemeldeten Planungsdienstleistungen besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug, denn bei Kegeln handelt es sich um eine ge-ometrische Grundform, die Innenarchitekten sowohl bei der Gestaltung von Innen-räumen verwenden, als auch seinen Möbelentwürfen zugrunde legen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 - Matratzen Concord/Hukla) kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die insoweit maßgeblichen beteiligten Verkehrskreise die Bedeutung eines Wortes erfassen, welches in der Sprache eines anderen EU-Staates nicht unterschei-dungskräftig oder beschreibend ist, auf „den Handel und/oder den normal infor-mierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-cher“ an. Somit kann auch das Verständnis der im Handel beteiligten Fachkräfte allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. BPatG MarkenR 2007, 527 -Rapido; Ströbele, MarkenR 2006, 433, 435). Bei den am Handel beteiligten Fach-kreisen, hier Möbeldesignern, Innenarchitekten und Möbelhändlern, ist der engli-sche Begriff für eine geometrische Grundform als bekannt vorauszusetzen, weil er zur Bezeichnung der Form einfacher Möbelstücke oder der Entwürfe von Innenar-chitekten erforderlich ist und, wie die Markenstelle durch ihre Belege nachgewie-sen hat, auch zur Beschreibung von im Inland angebotenen Möbelstücken benutzt wird.- 5 -Auch Wettbewerbern muss es daher gestattet bleiben, künftig ihre Möbel oder ke-gelförmige Raumgestaltungen mit dem beschreibenden Wort „Cone“ zu bezeich-nen.„Cone“ fehlt zugleich für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die am Handel be-teiligten Fachkreise dem Markenwort im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen Sachhinweis auf die geometrische Grundform eines Kegels, aber keinen Herstellerhinweis entnehmen werden.Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. SchnurrBb
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