ECLI:DE:BPatG:2022:180722B26Wpat514.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 514/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 515.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juli 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter
Kätker und Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Ei, Ei, Ei, Ei, Ei
ist am 18. Mai 2020 unter der Nummer 30 2020 106 515.5 zur Eintragung als Marke
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 32: Biere; alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehal-
tige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zube-
reitung von Getränken; alkoholfreie Präparate für die Zuberei-
tung von Getränken;
Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische
Essenzen; Alkoholische Extrakte; Alkoholhaltige Fruchtex-
trakte; Spirituosen; Liköre; Branntwein; Rum; Whisky; Kräuter-
liköre; Akvavit; Wodka; Gin; Obstbrand;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, insbesondere
mit Getränken.
Mit Beschluss vom 2. März 2021 hat die mit einem Beamten des gehobenen Diens-
tes besetzte Markenstelle für Klasse 32 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewie-
sen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die reine Wortwiederholung des Wortes
„Ei“ sei ausweislich des Dudens und des Internetlexikons „wiktionary“ ein Ausdruck
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der Überraschung, der Besorgnis, des Erstaunens oder der Verwunderung und
könne für sich keine Originalität in Anspruch nehmen (vgl. BPatG 27 W (pat) 84/94
– PRO‘S PRO; EUIPO R 1216/2007-4 – auto-auto). Das Anmeldezeichen stelle eine
im Vordergrund stehende werbeübliche Anpreisung in dem Sinne dar, dass der Ver-
zehr der Produkte den angesprochenen Verkehr erstaunen lasse oder das Publikum
vom Ambiente der Lokalität überrascht sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die
Nachweise der Markenstelle bezögen sich nur auf das Wort „ei“ in Kleinschreibung.
Eine Verdoppelung des Wortes „ei“ weise der Duden nur für den kindersprachlichen
Ausdruck der Zärtlichkeit beim Streicheln und Liebkosen aus. Laut Duden werde
der Ausdruck der Verwunderung nicht in der Wortwiederholung formuliert. Eine drei-
fache Wiederholung finde sich im Internetlexikon „wiktionary“ nur in dem Ausdruck
der Besorgnis „Ei, ei, ei! Das wird brenzlig“ oder in dem erstaunten Ausruf „Ei, ei, ei
Frau Zimmermann“. Eine fünffache Aneinanderreihung des Wortes „Ei“ in Groß-
schreibung, getrennt durch Komma und Leerzeichen sei ungewöhnlich, werde
weder als Zutatenangabe noch als werbeübliche Produktanpreisung aufgefasst und
sei daher aufgrund seiner Originalität schutzfähig. Die von der Markenstelle zitierten
Entscheidungen bezögen sich nur auf Begriffsverdoppelungen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA vom
2. März 2021 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 30. Mai 2022 ist die Beschwerdeführerin unter Bei-
fügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 14, Bl. 20 – 89 GA) auf die Schutzun-
fähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ als Marke steht für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jegli-
cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langs-
trumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleis-
tungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst-
leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
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nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnli-
che Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt die beanspruchte Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ nicht. Denn die
angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben sie zum maßgeblichen Anmel-
dezeitpunkt, dem 18. Mai 2020, in erster Linie als einen verstärkten Ausdruck des
Erstaunens aufgefasst, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen lenken soll und damit wie eine werbliche Anprei-
sung wirkt. Bei vielen Produkten haben sie das Anmeldezeichen auch als werblich
anpreisenden Sachhinweis auf einen entsprechenden Inhaltsstoff verstehen kön-
nen. Ein Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung haben sie in der ange-
meldeten Wortfolge jedoch nicht erkannt.
aa) Von den Waren der Klassen 32 und 33 und den Dienstleistungen der Klasse 43
werden breite Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal infor-
mierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als
auch der Getränkefachhandel, der Gastronomiefachverkehr sowie gewerbliche
Kunden (BPatG 26 W (pat) 56/20 – Brauhaus Garmisch; 26 W (pat) 1/20 – Fami-
lienwein; 26 W (pat) 508/19 – Ulmer Hell; 26 W (pat) 554/18 – HERZBLATT;
26 W (pat) 561/16 – Schwaben Bräu).
bb) Das Anmeldezeichen besteht aus dem der deutschen Alltagssprache entstam-
menden Begriff „Ei“, der, jeweils getrennt durch ein Komma und ein Leerzeichen,
fünfmal wiederholt wird.
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aaa) Das Substantiv „Ei“ bezeichnet u. a. eine „befruchtete oder nicht befruchtete
weibliche, tierische oder menschliche Keimzelle“, ein „(von bestimmten Tieren, be-
sonders Vögeln, gelegtes) von einer Schale umschlossenes, die Eizelle und meist
Dotter und Eiweiß enthaltendes kugeliges, oft länglich ovales Gebilde“ oder ein
„Hühnerei (als Nahrungsmittel)“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ei). Das
Nomen „Ei“ ist ferner Bestandteil zahlreicher Redensarten, u. a. „jemanden mit
[faulen] Eiern bewerfen (als Ausdruck starken Missfallens)“, „jemanden, etwas wie
ein rohes Ei (sehr vorsichtig) behandeln“ oder „ach, du dickes Ei! (umgangssprach-
lich: Ausruf der Überraschung)“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ei).
(1) In Alleinstellung ist dieses Wort für eine große Anzahl der beanspruchten Waren
ein schlagwortartiges Beschaffenheitsmerkmal, weil Eier, Eibestandteile oder Eier-
produkte schon vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem 18. Mai 2020, Be-
standteil alkoholfreier und alkoholischer Getränke gewesen sind, wie eine Internet-
recherche des Senats ergeben hat:
- „FÜNF! DRINKS MIT EIERN - Cocktails mit Ei sind noch immer nicht selbst-
verständlich. … RAMOS GIN FIZZ … CLYDE COMMON EGGNOG …
SLOE GIN SILVER FIZZ …“ (5. April 2015, https://mixology.eu/cocktails-mit-
ei-rezept/, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis; auch alle folgenden Anlagen
beziehen sich auf den gerichtlichen Hinweis);
- „Heidelbeer-Eierlikör-Drink“ (5.8.2009, https://www.koch-
bar.de/rezept/216522/Heidelbeer-Eierlikoer-Drink.html, Anlage 2);
- „Milch Eier Getränke Rezepte … Ziegenmilcheierlikör … Eier-Mandel-Milch
… Orangen-Eierlikör mit Vanille … Eierbier … Eierlikör mit Wodka und Rum
…“ (mit Nachweisen von 2008 bis 2015, https://www.chef-
koch.de/rs/s0/milch+eier+getr%C3%A4nk/Rezepte.html, Anlagenkon-
volut 3);
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- „Getränke mit rohen Eiern … Eier-Grog … Eier-Limonade … Eier-Kognak …
Eier-Wein …“ (21. Juni 2012, https://doazmol-rezepte.ch/archive/6896,
Anlage 4);
- „Rohes Ei und Wodka: Die besten Kater-Cocktails“ (30.12.2019,
https://kurier.at/freizeit/essen-trinken/rohes-ei-und-wodka-die-besten-kater-
cocktails/400713387, Anlage 5).
(2) Einen zumindest engen beschreibenden Bezug stellt das Wort „Ei“ in Alleinstel-
lung zu den Dienstleistungen der Klasse 43 her, weil die vorgenannten Getränke
bei der Verpflegung von Gästen angeboten werden können.
bbb) Die Interjektion „ei“ wird oft in der Kindersprache als Ausdruck der Verwunde-
rung oder Überraschung, wie z. B. „ei, wo kommst du denn her?“ bzw. „Ei, der Daus“
oder als „Ausdruck der Zärtlichkeit“, wie z. B. „ei [ei] machen (streicheln, liebkosen)“
verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/ei; https://de.wiktio-
nary.org/wiki/ei).
ccc) Neben der vorgenannten lexikalisch nachgewiesenen Doppelstellung des Aus-
rufewortes „ei“ in einem der Kindersprache entstammenden Ausdruck der Zärtlich-
keit ist eine Verdoppelung des Substantivs „Ei“ vor dem Anmeldezeitpunkt auch im
einschlägigen Produktbereich festgestellt worden, wie z. B. „Ei, Ei, Eierlikör – ein
sicheres Produkt?“ (27. Dezember 2018, https://eatsmarter.de/blogs/die-
getraenkepruefer/ei-ei-eierlikoer-ein-sicheres-produkt, Anlage 13) oder „Ei, Ei:
Kleines Frühstücksbrevier“ (1. August 2017, THE BRITISH SHOP – Blog, zweiter
Screenshot auf Seite 6 des gerichtlichen Hinweises). Die unmittelbare
Verdoppelung eines Wortes oder einer Wortgruppe, sog. Geminatio, ist ein
rhetorisches Stilmittel, das der Rede Nachdruck verleihen soll
(https://de.wikipedia.org/wiki/Geminatio) und seit langem in der modernen Werbe-
psychologie verwendet wird, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und
den werbemäßig auffordernden Charakter zu unterstreichen, weshalb der Verkehr
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sie nicht als betriebskennzeichnend wahrnimmt (BPatG 30 W (pat) 566/20 – My-
My/MY-MY; 29 W (pat) 36/20 – Vino WEINLOFT; 27 W (pat) 65/09 – AUTOAUTO!;
29 W (pat) 148/95 – Leute LEUTE; 29 W (pat) 198/92 – FalzFalz). Der bloße
Verdoppelungseffekt als solcher kann die Schutzfähigkeit nicht begründen (BPatG
30 W (pat) 23/00 – Äskulapstab in grünem Kreuz; 26 W (pat) 44/98 – KaufMarkt).
ddd) Aber auch an eine unmittelbare dreifache Wiederholung des Begriffs „Ei“ bzw.
„ei“, die der rhetorischen Stilfigur der Epizeuxis entspricht (https://de.wikipe-
dia.org/wiki/Epizeuxis), in Liedern, Buch- und Veranstaltungstiteln, in Überschriften
und sogar im einschlägigen Getränkebereich sind die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise bereits am Anmeldetag, dem 18. Mai 2020, gewöhnt gewesen:
- „Tierlied: „Ei, ei, ei ihr Hühnerchen“ …“ (https://www.heilpaedagogik-
info.de/tierlieder/102-ei-ei-ei-ihr-huehnerchen.html, Anlage 7);
- „EI, EI, EI“ (vgl. file:///H:/Daten/13_ei-ei-ei.pdf, Anlage 8);
- „Ei, ei, ei!“ (https://www.kinderbuch-couch.de/titel/2279-ei-ei-ei/, erschienen:
Februar 2020, Anlage 10);
- „Ei, ei, ei – Das Oster Backbuch“ (2019, https://www.amazon.de/Ei-Oster-
Backbuch-Rezepte-Backen-Genie%C3%9Fen/dp/3960932758, Anlage 11);
- „Ei, Ei, Ei wie schön … Proteinbombe … im Beauty-Bereich …“ (16.3.2019,
https://www.gesundheit.com/beauty-pflege/1/ei-ei-ei-wie-schoen, Anlage 12);
- „Ei-Ei-Ei Osterallerlei 2019“ (Screenshot auf Seite 5 Mitte des gerichtlichen
Hinweises);
- „Ei, Ei, Ei! – Carlsplatz – Der Markt“ (19.4.2019, Screenshot auf Seite 5
unten des gerichtlichen Hinweises);
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- „Ei, Ei, Ei: Ostern im Forchheimer Pfalzmuseum“ (20.4.2019, Screenshot auf
Seite 6 oben des gerichtlichen Hinweises);
- „Ei, Ei, Ei! - Hersfelder Schützengilde 1252 e. V“. (28.4.2019, Screenshot
auf Seite 6 unten des gerichtlichen Hinweises);
- „Eieiei, jetzt wird‘s bunt – Bad Reichenhaller“ (30.3.2020, Screenshot auf
Seite 6 unten des gerichtlichen Hinweises);
- „Weilimdorfer Heimatkreis e. V. … Ei Ei Ei Ausstellung: Ei Ei Ei“ (03.03.2012
bis 14.04.2012) Kunst, die auch dem Papst gefällt …“ (Screenshot auf Seite
7 des gerichtlichen Hinweises);
- „Ei, ei, ei – Verpoorten“, hervorgegangen aus dem Schlager „Ay ay ay Maria
– Maria aus Bahia“, seit über 60 Jahren ein bekannter Werbespruch eines
bedeutenden Eierlikörherstellers (https://de.wikipedia.org/wiki/Verpoorten,
Anlage 6).
cc) In der Gesamtheit haben die breiten inländischen Verkehrskreise der angemel-
deten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die alkoholfreien und alkoholischen
Getränke und -präparate der Klassen 32 und 33 sowie die Verpflegungsdienstleis-
tungen zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt entweder eine fünffach wiederholte
und daher besonders einprägsame schlagwortartige Zutatenangabe und/oder einen
durch die Verfünffachung besonders eindringlich wirkenden Ausdruck des Erstau-
nens entnommen, der nur der werbemäßigen Anpreisung der vorgenannten Waren
und Dienstleistungen dient (vgl. BGH GRUR 2010, 640 Rdnr. 11, 13 – hey!; BPatG
26 W (pat) 37/95 – CIAO). Sie haben das Anmeldezeichen daher entweder als Be-
schaffenheitsangabe oder als werbliche Anpreisung, aber nicht als Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst.
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dd) Dies gilt unabhängig davon, ob dem Publikum am Anmeldetag neben der zwei-
und dreifachen auch die fünffache Wortwiederholung geläufig gewesen ist. Denn
für die Beurteilung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft
kommt es nicht darauf an, ob sich eine Verwendung des Anmeldezeichens in der
Werbung nachweisen lässt (EuGH GRUR 2004, 1027 Rdnr. 46 – DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2010, 640 Rdnr. 13 – hey!). Andernfalls
könnte der erstmalige Verwender einer als Werbeschlagwort zu verstehenden Be-
zeichnung diese für sich monopolisieren, obwohl der Verkehr hierin kein Betriebs-
kennzeichen sieht (BPatG 29 W (pat) 64/08 – hey!).
ee) Die fünfmalige Wiederholung ein und desselben Wortes, durch Kommata und
Leerzeichen getrennt, stellt auch keine semantische oder syntaktische Besonder-
heit dar, die dem Anmeldezeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis vermitteln
könnte. Da den angesprochenen Verkehrskreisen die Verdreifachung des Wortes
„Ei“ bzw. „ei“ bekannt ist, führen die vierte und fünfte Wiederholung nicht zu einer
entscheidenden Änderung des Verkehrsverständnisses. Beide werden vielmehr nur
als eine weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts wahrgenommen.
ff) Ferner kann die regelwidrige Großschreibung des jeweils ersten Buchstabens
der zweiten bis fünften Interjektion „ei“ keine Schutzfähigkeit begründen, weil der
Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß-
und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008,
710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 25 W (pat) 69/17 – digitale zimmermappe; 30 W
(pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14
– KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Wortfolge für die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig gewesen ist.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Kätker Dr. von Hartz
Full & Egal Universal Law Academy