BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 517/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 052 814.4hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Dr. Schnurrbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen"35 Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten 39 Verteilung von Energie 40 Erzeugung von Strom"bestimmten WortmarkeEnergiewerke Fildermit Beschluss vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Verkehr sehe in der Be-zeichnung "Energiewerke Filder" bei einer Verwendung für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen nur einen unmittelbar beschreibenden Hinweis dar-auf, dass diese Dienstleistungen von einem Energieunternehmen im Gebiet der Filder, einer Hochebene südlich von Stuttgart, angeboten und/oder erbracht wür-den, jedoch keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf Voreintragungen berufe, rechtfertigten diese keine andere Beurteilung der angemeldeten Marke.Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es für den Begriff "Energiewerk" fünf Voreintragungen gebe, die im Verbund mit den Begriffen "Mail", "Brief", "Messe" und "Kongress" erfolgt seien. Auch der - 3 -Begriff "Filder" sei in verschiedenen Marken, wie z. B. "Hausarztpraxis Filder", "Filder-Spitzbüble" oder "Filderperle", bereits eingetragen worden. Die Anmelderin verlange nicht mehr und nicht weniger, als mit anderen Anmeldern gleichbehan-delt zu werden.Die Anmelderin beantragt,den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.IIDie Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt aus den von der Markenstelle angeführten, zutreffenden Gründen für die in der Anmeldung angegebenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).Unterscheidungskraft im Sinne der zuvor genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Die notwendige Un-terscheidungskraft weist eine Marke dann auf, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, kein im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 74 - 4 -m. w. N.). Werden zwei beschreibende Begriffe miteinander verbunden, so bleibt der entstehende Gesamtbegriff - ungeachtet des Vorliegens einer Wortneu-schöpfung - von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombi-nation kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender, weitergehender Sinngehalt ergibt (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 - biomild).Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen kann der angemeldeten Wort-folge "Energiewerke Filder" keine Unterscheidungskraft beigemessen werden. Wie die Anmelderin selbst bereits in ihrem an die Markenstelle gerichteten Schriftsatzvom 17. Dezember 2009 eingeräumt und die Markenstelle mit dem dem Bean-standungsbescheid vom 4. November 2009 beigefügten Auszug aus dem Inter-netlexikon "Wikipedia" nachgewiesen hat, handelt es sich bei dem in der ange-meldeten Marke enthaltenen Wort "Filder" um eine geografische Bezeichnung, mit der die Hochebene im Süden Stuttgarts bezeichnet wird, auf der sich auch die Anmelderin befindet, und mit der eine Vielzahl von Unternehmen und anderen In-stitutionen bereits seit längerem die regionale Herkunft ihrer Waren und Dienst-leistungen aus diesem Gebiet kennzeichnet. Der diesem Wort in der angemelde-ten Marke vorangestellte weitere Begriff "Energiewerke" bezeichnet Unternehmen, die Energie erzeugen und/oder im Verkehr anbieten. Insgesamt weist die angemeldete Marke somit ihrem Begriffsgehalt nach auf (irgend)ein im Gebiet der Filder tätiges Energieunternehmen hin, ist darüber hinaus von Haus aus jedoch nicht geeignet, auf ein bestimmtes im Filderraum tätiges Unternehmen der ener-gieerzeugenden und/oder -vermarktenden Branche hinzuweisen, weshalb ihm die Eignung fehlt, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche betriebliche Her-kunftsfunktion zu erfüllen.Soweit sich die Anmelderin gegenüber dieser Beurteilung der angemeldeten Marke auf Voreintragungen von Marken beruft, die entweder den Bestandteil "Energiewerk" oder den Bestandteil "Filder" enthalten, vermag dies weder einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke noch eine vom Vorstehenden - 5 -abweichende, für die Anmelderin günstigere Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke zu begründen. Voreintragungen von Marken führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern ein Rechtsfrage ist (EuGH MarkenR 2008, 163, 167, Nr. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 ff., Nr. 43 f. - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, 1095, Nr. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Insoweit ist die entsprechende Feststellung im ange-griffenen Beschluss der Markenstelle rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist im Hinblick auf die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen festzu-stellen, dass es sich nicht um Eintragungen identischer Marken handelt und es sich, soweit es Voreintragungen von Marken betrifft, die den Bestandteil "Energie-werk" enthalten, um solche handelt, die für andere Dienstleistungen als die der Energieerzeugung bzw. -vermarktung erfolgt sind, während im Fall der vorliegen-den Anmeldung sämtliche beanspruchten Dienstleistungen die Erzeugung und Verteilung von Energie bzw. die Belieferung mit Energie zum Gegenstand haben, weshalb keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Insoweit liegt die Schutz-versagung durch die Markenstelle Marke auf der Linie der aktuellen, ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insoweit BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 38/07 - Energie Bensheim).Ob die Voreintragungen der von der Anmelderin angeführten Marken mit dem Be-standteil "Filder" zu Recht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand der Prüfung im vorlie-genden Eintragungsverfahren, weshalb sich insoweit rechtliche Ausführungen verbieten. Die Beschwerde der Anmelderin konnte danach keinen Erfolg haben.Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr RekerBb
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