BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 52/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 071 989.3hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurrbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI .In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes die u. a. für die Waren „Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Kleb-stoff für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpackungsmate-rial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Beutel, Tüten oder Taschen für Lebensmittel; Aufbewahrungsbeutel, -tüten oder -taschen; Auf-bewahrungsbeutel, -tüten oder -taschen für den Haushaltsgebrauch; Aufbewah-rungsbeutel, -tüten oder -taschen für den Gebrauch in Küchen; Verpackungsmate-rialien zur Lagerung von Lebensmitteln; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff zur Lagerung von Lebensmitteln; Plastiktüten oder -beutel für den Haushalts-gebrauch; Plastiktüten oder -beutel für den Küchengebrauch; Aufbewahrungs-beutel aus Kunststoff für Lebensmittel für Haushaltszwecke;Klasse 21: Geräte für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Behälter für Haushalt und Küche, insbeson-dere für Lebensmittel“angemeldete Wortmarke 30 2008 071 989.3 / 21FOODFRESH SYSTEM- 3 -insoweit mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen jegliche Unter-scheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Wie sich aus den Recherchen der Markenstelle ergebe, bezeichne die sprachüblich zusammengesetzte Markewerbeüblich ein System zum Frischhalten von Lebensmitteln und werde im Deut-schen durch die Verwendung von Grundwörtern der englischen Sprache von je-dermann auch so verstanden. Die von der Zurückweisung umfassten Waren seien dafür geeignet und bestimmt, als Schutz für oder zum Aufbewahren von Lebens-mitteln zum Zwecke der Frischaltung zu dienen oder stünden damit in unmittelba-rem Zusammenhang.Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Zeichen unter Berufung auf die „Baby-dry“-Entscheidung des EuGH vom 20. September 2001 (GRUR 2001, 1145) für unterscheidungskräftig. Der Wortbe-standteil „SYSTEM“ weise auf eine besonders raffinierte, technisch anspruchsvol-ler Kombination verschiedener Waren hin, die sich mit den angemeldeten Waren nicht darstellen lasse. Die Wortkombination sei schließlich nicht den Regeln der englischen Sprache folgend gebildet.Die Anmelderin beantragt,die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Februar 2010 und 23. April 2010 aufzuheben.II.Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-- 4 -kenG, und ihm zugleich jegliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Mar-kenG.Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen be-schreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vor-nahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder seman-tischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor).Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die ange-meldete Wortkombination in einer derart beschreibenden, sachbezogenen An-gabe. "FOODFRESH SYSTEM“ beschreibt objektiv und im Inland verständlich ein System zum Aufbewahren von Lebensmitteln (vgl. www.manualsonline.com: Braun Vacuum Food Fresh System Owner’s Manual). Damit beschreibt sie die von der Zurückweisung umfassten Waren überwiegend unmittelbar, denn Beutel und Behälter können ebenso Teil eines solchen Systems sein wie beispielsweise ein Vakuumisierungsgerät. Die angemeldeten „Klebstoffe“ der Klasse 16 können zum Verschluss von Beuteln oder Tüten eingesetzt werden, daher besteht zu ihnen ein enger sachlicher beschreibender Bezug. "FOODFRESH SYSTEM“ kann den In-halt oder Titel von Druckereierzeugnissen und Fotografien beschreiben. Die an-gemeldeten Werkstoffe Glas, Porzellan und Steingut stellen Materialien dar, aus welchen Behältnisse für Lebensmittel gefertigt werden können.- 5 -Zugleich fehlt "FOODFRESH SYSTEM“ für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die von der Anmelderin zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im so genannten „Baby-dry“ Urteil (GRUR 2001, 1145), die von Teilen der Literatur als Hinweis darauf verstanden wurden, dass eine nicht sprachübliche Zusammenfügung beschreibender Anga-ben in der Regel unterscheidungskräftig sei, haben in den nachfolgenden Ent-scheidungen dieses Gerichts keine Bestätigung gefunden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 122 zu § 8 m. w. N.). So sind Verbindungen schutz-unfähiger Wortelemente wie „Companyline“, „DOUBLEMINT“, „BIOMILD“, „STREAMSERVE“, „UNIVERSALTELEFONBUCH“, „UNIVERSALKOMMUNI-KATIONSVERZEICHNIS“, „BioID“, „MAP & GUIDE“, „HAIRTRANSFER“ und „EUROHYPO“ seitdem - teilweise auch als beschreibende Angaben - als schutzunfähig zurückgewiesen worden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 122 zu § 8, Verzeichnis der Fundstellen der zu den genannten Markenwörtern ergangenen Entscheidungen dort unter Fn. 359 - 367). Den inzwischen maßgeblichen, deutlichen höheren Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von Wortneubildungen wird das hier zu beurteilende Markenwort „FOODFRESH SYSTEM“ nicht gerecht.Die angesprochenen Endverbraucher werden dem Zeichen den genannten, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Das Markenwort stellt einen Ausdruck dar, der vom Verkehr - auch wegen der Verwendung ent-sprechend zusammengesetzter Begriffe in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; WRP 1999, 1167, 1168 - YES; WRP 2000, 741 - LOGO; BGH WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Verbraucher wird in „FOODFRESH SYSTEM" in Verbindung mit den angemeldeten Waren nur ei-nen Sachhinweis, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. In diesem Fall widerspricht es jedoch dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen mit sei-ner Eintragung in das Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH - 6 -GRUR 2006, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EUGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.Dr. Fuchs-Wissemann Richter Reker hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.Dr. Fuchs-WissemannDr. SchnurrBb
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