BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 521/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Juni 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 18 066.2hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2010 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückver-wiesen.G r ü n d eI.Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Anmeldung 307 18 066.2/38Telekom Partnerfür die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Spei-chern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Magnetauf-zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; bespielte und unbe-spielte Datenträger aller Art (soweit in Klasse 9 enthalten); Computerprogramme (gespeichert); elektronisch gespeicherte Daten (herunterladbar); elektronische Publikationen (herunterladbar);- 3 -Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Sammeln, Systematisierung, Zusammenstellung und betriebswirtschaftliche Analyse von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Einzelhandelsdienstleistungen (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze), betreffend Waren der Klassen 9 und 16;Klasse 16: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;Klasse 37: Bauwesen; Installationsarbeiten; Reparatur und Wartung von Compu-ter- und Telekommunikationshardware;Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistung von Presseagenturen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Auskünfte über Telekommunikation;Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Ana-lyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computer-hardware, -software und Datenbanken; Wartung von Software; technische Bera-tung; elektronische Datenspeicherung; Vermietung von Datenverarbeitungsgerä-ten; Gestaltung von Webseiten für Dritte;Klasse 45: Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen jegliche Unterschei-dungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele sich um ein substantivisches Determinativkompositum aus dem Grund-wort „Partner“ und dem sprachüblich als Erstglied vorangestellten Bestimmungsort „Telekom“. „Partner“ werde im Waren- und Dienstleistungsbereich produktüber-- 4 -greifend verwendet, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen sprach- und werbeüblich zu beschreiben. „Telekom“ sei das Kopfwort des tele-kommunikationstechnischen Gattungsbegriffs „Telekommunikation“. Nicht nur die-ser Gattungsbegriff, sondern auch dessen sprachübliche kurzwortartige Entspre-chung „Telekom“ entbehrten für sämtliche verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft, denn die Telekommunikation be-einflusse in hohem Maße alle wirtschaftlichen Sektoren und sei ein wesentlicher, unverzichtbarer Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens und der modernen Gesellschaft. Das Grundwort „Partner“ ergänze das Bestimmungsort „Telekom“ zur für sich genommen wiederum gebräuchlichen und daher nicht unterschei-dungskräftigen Gesamtaussage „Telekommunikationspartner“. Da diese Gesamt-aussage eine andere sachbezogene Wertigkeit besitze als ihr Bestandteil „Tele-kom“ in Alleinstellung, könne der Umstand, dass der Bestandteil „Telekom“ für die Anmelderin als verkehrsdurchgesetzt eingetragen sei, nicht zu einer Eintragung des Gesamtbegriffs kaft Verkehrsdurchsetzung führen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Mit erweitertem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz begehrt sie nunmehr die Ein-leitung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens zum Nachweis ihrer Behauptung, dass der angemeldete Gesamtbegriff „Telekom Partner“ im Verkehr durchgesetzt sei.Die Anmelderin beantragt,den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2010 aufzu-heben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzu-verweisen.- 5 -Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 und die Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Az. 307 18 066.2 Bezug genommen.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässig und hat, nachdem die Anmelderin zuletzt allein noch eine Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Gesamtzeichens geltend macht, auch in der Sache Erfolg.Mit ihrem erweiterten Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin in ausreichender Weise dargelegt, dass für die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens „Telekom Partner“ möglich sein könnte (Abgrenzung zu BPatG GRUR 2009, 1063 - 1064 - Die Drachenjäger). Um ihr Gelegenheit zu dem nunmehr allein noch angestrebten Nachweis zu ge-ben, dass sich „Telekom Partner“ gem. § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchge-setzt hat, war die Sache insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, §§ 8 Abs. 3, 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG. Dieses wird die Voraussetzungen einer Verkehrsdurch-setzung unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu prüfen haben.Aus diesem Grunde war der Beschwerde schließlich stattzugeben.Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. SchnurrBb
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