BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 522/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2011 058 033.2hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landge-richt Hermann- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2012, berichtigt durch Beschluss vom 13. März 2012, aufgehoben.G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die DienstleistungenKlasse 35: Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien.Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbankenbestimmten Wortmarkebonntangomit Beschluss vom 7. Februar 2012 zurückgewiesen, weil es sich bei der ange-meldeten Marke in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung der Art der Ware bzw. des Gegenstands der Dienstleistung sowie zur Bezeichnung der geografi-schen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der angesichts ihrer beschreibenden Bedeutung auch jegliche Un-terscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dies gelte auch für die noch - 3 -beanspruchten Dienstleistungen, wie sie sich aus dem Berichtigungsbeschluss vom 13. März 2012 ergeben.Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei in der Wortbildung ungewöhnlich und weise hinreichende Eigenart auf. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte geo-grafische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und sei inso-weit auch nicht beschreibend. Es bestehe kein Allgemeininteresse an Freihaltung.Der Anmelder beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben.IIDie gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das von der Marken-stelle im Beschluss vom 7. Februar 2012 angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke besteht nicht aus-schließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be-schaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeich-nung sonstiger Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienst-leistungen dienen kann. Ihr fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG).Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind insbesondere die Namen von Ländern, Regi-onen, Städten oder sonstigen wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten geeignet, als geographische Herkunftsangaben zu dienen. Auch Ortsnamen im weiteren Sinne, wozu z. B. die Namen von Stadtteilen, bekannten Straßen und Plätzen - 4 -oder besonderen Gebäuden sowie die Namen von Flüssen, Seen oder Bergen zählen, können als geographische Herkunftsangaben im Einzelfall schutzunfähig sein. Bei Letzteren wird jedoch für eine Eignung als geographische Herkunftsan-gaben vorausgesetzt, dass sie die angrenzenden Gebiete, Regionen oder Land-schaften hinreichend deutlich bezeichnen (EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 34 –Chiemsee). Zwar kann die mögliche Mehrdeutigkeit einer Ortsangabe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG grundsätzlich nicht ausräumen (BGH GRUR 2008, 900, Nr. 21 ff. – SPA II). Ortsbezeichnungen, die – z. B. wegen ihres häufigen Vorkommens - lediglich in Verbindung mit lokalisierenden Zusätzen einen bestimmten Ort zu bezeichnen vermögen, können jedoch im Allgemeinen nur in diesen Kombinationen, nicht auch in Alleinstellung zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren/Dienstleistungen dienen (BPatG GRUR 2005, 677 f. – Newcastle; BPatG GRUR 2006, 509, 510 f. – PORTLAND).Die angemeldete Marke ist zwar aus den geläufigen deutschen Begriffen "bonn" und "tango" zusammengesetzt. Zutreffend ist die Feststellung der Markenstelle, dass der Begriff "bonn" innerhalb des angemeldeten Gesamtworts die geographi-sche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben kann. Er kann aber ebenso die Zielrichtung des Angebots an im Bereich Bonn ansässige Verbraucher beschreiben oder den Umstand betreffen, dass die eingesetzten Ge-rätschaften dort ihren Standort haben.Der Zeichenbestandteil „tango“ enthält indes für die noch beanspruchten Dienst-leistungen keinen beschreibenden Sinngehalt. Denn die universellen und kaum abgrenzbaren Dienstleistungen können in den verschiedensten Bereichen er-bracht werden, so dass der denkbare Einzelfall, dass z. B. eine beabsichtigte Fir-menpräsentation in Medien und die Informationsbereitstellung sich auch an Tanz-schulen im Raum Bonn richten könnten, es nicht rechtfertigt, das Anmeldezeichen als beschreibende Angabe zurückzuweisen (vgl. auch Ströbele/Hacker § 8 Rn. 80 m. w. N.).Zudem ist der angemeldeten Marke angesichts der eher sprachunüblichen Zu-sammenschreibung, die zu einer analysierender Aufsplittung der hierin enthalte-- 5 -nen Bestandteile zwingt, in ihrer Gesamtheit ohne weitere Gedankenschritte we-der etwas über die konkrete geographische Herkunft der Dienstleistungen zu ent-nehmen noch lässt sie überhaupt erkennen, ob es sich bei ihr um ein Angebot von Dienstleistungen handelt, das aus Bonn stammt.Damit stellt die angemeldete Marke insgesamt keine Angabe dar, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich zur Beschreibung von Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die sie (noch) eingesetzt werden soll, dienen kann.Außerdem fehlt der angemeldeten Marke damit für die in der Anmeldung (noch) aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.Dr. Fuchs-Wissemann Reker HermannBb
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