BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 534/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 066 826.4hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2010 aufgehoben.G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen„Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, foto-grafische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –in-strumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kon-trollieren von Elektrizität; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Magnetaufzeichnungsträger; Ver-kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsge-räte und Computer; bespielte und unbespielte Daten-träger aller Art (soweit in Klasse 9 enthalten); Com-puterprogramme (gespeichert); elektronisch gespei-cherte Daten (herunterladbar); elektronische Publika-tionen (herunterladbar);- 3 -Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Sammeln, Systematisierung, Zusammenstellung und betriebswirtschaftliche Analyse von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Einzelhan-delsdienstleistungen (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze), betreffend Waren der Klassen 9 und 16;Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen von Presse-agenturen; Vermietung von Telekommunikationsge-räten; Auskünfte über Telekommunikation;Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistun-gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De-signerdienstleistungen; industrielle Analyse- und For-schungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware, -software und Datenbanken; Wartung von Software; technische Beratung; elektro-nische Datenspeicherung; Vermietung von Datenver-arbeitungsgeräten; Gestaltung von Webseiten für Dritte“bestimmten Wortmarke WebSharemit Beschluss vom 11. Mai 2010 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausge-führt, die aus den Begriffen „Web“ - dem Kurzwort für „World Wide Web“ und „In-ternet“ - und „Share“ - einer EDV-Fachbezeichnung mit den Bedeutungen „ge-- 4 -meinsam nutzen, teilhaben“ - gebildete Marke weise die Bedeutung „das Internet gemeinsam nutzen“ auf und werde vom Verkehr auch ohne analysierende Be-trachtungsweise in dieser Bedeutung verstanden. Die Bedeutung des englischen Begriffs „share“ kenne der an der Informations- und Kommunikationstechnologie interessierte deutsche Verkehr aus dem Begriff „Share Ware“, der eine kommer-zielle Software bezeichne, die von Programmierern zum Kopieren freigegeben werde und vor dem Kauf von zahlreichen Nutzern und Nutzerinnen kostengünstig getestet werden dürfe. Zudem sei im Bereich der Telekommunikation und der Computer- und Informationstechnologie Englisch die vorherrschende Sprache. In Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke nur ein beschreibender Hinweis auf ein Angebot, mit dem verschiedene Nutzer gemeinsam auf das Internet zugreifen könnten. Die ange-meldete Marke weise damit auf den Gegenstand und die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen hin bzw. darauf, dass sie sich inhaltlich mit diesem Thema befassten oder in einem engen funktionellen Zusammenhang damit stünden. An-gesichts ihres sachbezogenen beschreibenden Inhaltes werde ein markenrechtlich relevanter Teil des Verkehrs die angemeldete Marke nicht als betrieblichen Her-kunftshinweis verstehen.Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit der Be-schwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke weise für die beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterschei-dungskraft auf. Sie stelle weder eine zur Beschreibung dieser Waren und Dienst-leistungen geeignete Angabe dar noch weise sie einen genügend engen Sachbe-zug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Die Gesamtbezeich-nung „WebShare“ sei begrifflich unscharf und interpretationsbedürftig. Der Begriff „share“ weise neben dem von der Markenstelle angenommenen Begriffsgehalt noch eine Vielzahl weiterer Bedeutungen auf. Angesichts der Großschreibung des Markenbestandteils „Share“ liege eine Wertung dieses Zeichenteils als Substantiv näher denn als Verb, wobei sich dann Bedeutungen wie „Internetaktie“ oder „In-ternetbeitrag“ ergeben könnten, die für die beanspruchten Waren und Dienstleis-- 5 -tungen keine beschreibende Bedeutung aufwiesen. Aber auch wenn „Share“ mit der Markenstelle im Sinne von „gemeinsam nutzen“ bzw. „teilhaben“ übersetzt werde, lasse die angemeldete Marke nicht erkennen, ob das Internet selbst von den Nutzern geteilt werden könne bzw. solle, ob beliebige Inhalte über das Inter-net geteilt werden könnten oder ob etwa Aktien oder Gesellschaftsanteile eines internetbezogenen Unternehmens gemeint seien. Es bedürfe auf Seiten der ange-sprochenen Verkehrskreise jedenfalls weiterer gedanklicher Schritte, um zu ir-gendeiner konkreten Bedeutung der angemeldeten Marke zu gelangen. Deshalb eigne sich die angemeldete Marke auch nicht zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Ergänzend verweist die Anmelderin zur Unterstützung ihrer Auffassung auf eine Anzahl ihrer Ansicht nach mit der an-gemeldeten Marke vergleichbarer, voreingetragener Marken, die entweder den Bestandteil „Web“ oder den Bestandteil „Share“ aufweisen.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.IIDie zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der an-gemeldeten Marke steht das von der Markenstelle angenommene Schutzhindernisfehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke kann auch nicht zur unmittelbaren Beschreibung der Art, Be-schaffenheit oder Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem be-stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Ver-- 6 -kehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Regis-ter zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienst-leistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2008, 1002 Rdn. 29 - Schuhpark).Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Marke die Fähigkeit, als betriebliche Herkunftskennzeichnung für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zu dienen, und damit die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht abgesprochen wer-den.Die angemeldete Marke ist, wie die Markenstelle im Ansatz zutreffend festgestellt hat, erkennbar aus den Begriffen „Web“ und „Share“ zusammengesetzt. Der Mar-kenbestandteil „Web“ ist – neben seinen ursprünglichen Bedeutungen „Gewebe“ - 7 -und „Netz“ - die auch in den deutschen allgemeinen Verkehrskreisen üblich ge-wordene Kurzbezeichnung von „world wide web“ bzw. eine Alternativbezeichnung für das Wort „Internet“. Der weitere Markenbestandteil „Share“ ist einerseits, wie die Markenstelle festgestellt hat, ein englischsprachiges Verb mit der Bedeutung „teilen“ bzw. „gemeinsam nutzen“ und insoweit Bestandteil des englischen Grund-wortschatzes. Er ist aber auch ein englischsprachiges Substantiv mit einer Viel-zahl weiterer Bedeutungen und bezeichnet u. a. einen Geschäftsanteil bzw. ganz allgemein einen Anteil. Insgesamt kann die angemeldete Marke ihrem ursprüngli-chen Wortsinn damit entweder mit „(das) Netz teilen“ bzw. „(das) Internet teilen“ bzw. mit „Netzanteil“ bzw. Internetanteil“ übersetzt werden. Der Gesamtbegriff „WebShare“ ist in Wörterbüchern, einschließlich solcher des Computer- und Internetbereichs, nicht verzeichnet. Im Internet findet er sich zwei-mal. Eine Fundstelle ist eine Internetseite der Anmelderin (Deutsche Telekom AG) selbst, die „WebShare“ als eine kostenlose Webanwendung zum Austausch von Dateien beschreibt, die einen in die Lage versetzen soll, anderen sicher und schnell auch große Dateien in einem geschützten Bereich (des Internets) zum Download bereitzustellen. Daneben wird die Bezeichnung „WebShare“ noch von der Universität Chicago nach Art einer Marke auf ihren Seiten https://itservices.uchicago.edu/services/webshare und http://webshare.uchicago.edu verwendet und wie folgt beschrieben:„WebShare is a web-based file sharing tool available to students, faculty and staff. One of WebShare´s most powerful features ist hat it allows you to store your files.“Die beiden vorstehend unter der Bezeichnung „WebShare“ angebotenen Internet-anwendungen sind also dazu bestimmt und erlauben es, Dritten eigene Dateien im Internet zugänglich zu machen und ihren Inhalt mit ihnen zu teilen. Es wird also nicht, wie es dem unmittelbaren Wortsinn von „WebShare“ entspräche, das Inter-net als solches geteilt, sondern es werden Dateien ausgetauscht bzw. deren In-- 8 -halte Dritten zugänglich gemacht. Das Internet als solches ist auch nicht teilbar. Teilbar sind vielmehr lediglich Dateien bzw. der Zugang zum Internet, der jedoch nicht mit dem Wort „web“, sondern mit den Begriffen „internet access“ bzw. „web access“ bezeichnet wird. Angesichts dieser Sachlage ist die angemeldete Marke von Haus nicht geeignet, die von der Anmelderin mit der Anmeldung beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen des Datenverarbeitungs-, Datenbank- und Tele-kommunikationssektors so deutlich und unmissverständlich zu bezeichnen, dass ein beschreibender Aussagegehalt für die beteiligten Verkehrskreise unter Ein-schluss der Fachverkehrs unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Angabe ist aber davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so auf-nimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrach-tungsweise zu unterziehen. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere Sachaussage durch die Marke vermittelt werden könnte, reicht zur Vernei-nung der Unterscheidungskraft nicht aus. Insoweit ist selbst bei der Verbindung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unter-scheidungskraft nur zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamt-aussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS). Dies ist bei der an-gemeldeten Marke selbst für die zuvor genannten Waren und Dienstleistungen des Datenverarbeitungs-, Datenbank- und Telekommunikationsbereichs nicht an-zunehmen, weil es auch insoweit erst einer gedanklichen Analyse der angemel-deten Marke bedarf, um ihr ggf. einen beschreibenden Inhalt entnehmen zu kön-nen.Für einen erheblichen Teil der beanspruchten Waren der Klasse 9, nämlich „wis-senschaftliche-, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal- Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschi-- 9 -nen“ sowie die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung, Geschäftsführung; Un-ternehmensverwaltung; Einzelhandelsdienstleistungen (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze), betreffend Waren der Klassen 9 und 16“ und die Dienstleistungen der Klasse 42 „Entwurf und Entwicklung von Computerhard-ware; Gestaltung von Webseiten für Dritte“ fehlt es darüber hinaus sogar schon an einem direkten Bezug zum Internet bzw. zum Begriff „teilen“ bzw. „Anteil“, so dass insoweit erst recht kein unmittelbarer beschreibender Inhalt der angemeldeten Marke feststellbar ist. Angesichts der fehlenden Eignung der angemeldeten Marke zur deutlichen und unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Marke auch das – von der Markenstelle offen-gelassene – Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.Dr. Fuchs-Wissemann Hermann RekerBb
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