ECLI:DE:BPatG:2022:050522B26Wpat536.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 536/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 113 066.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Mai 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie des Richters
Dr. von Hartz und der Richterin Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
FLEXCAR
ist am 21. September 2020 unter der Nummer 30 2020 113 066.6 zur Eintragung
als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Dienstleistungen der
Klasse 39: Fahrzeug-Sharing-Dienste, nämlich Bereitstellung von zeitlich
begrenzter Nutzung von Fahrzeugen.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewie-
sen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wortzeichen setze sich sprachüblich
aus dem Bestandteil „flex“, einer werbeüblichen Abkürzung für „flexibel“ im Sinne
von „beweglich, biegsam, elastisch, an veränderte Umstände anpassbar“, und dem
zum englischen Grundwortschatz gehörenden Substantiv „car“ für „Auto, Wagen,
Fahrzeug“ zusammen. In der Gesamtheit entnehme der angesprochene Verkehr
dem Anmeldezeichen spontan, zwanglos und ohne nennenswerten intellektuellen
Aufwand die Sachaussage, dass es sich bei den damit gekennzeichneten Dienst-
leistungen um Fahrzeug-Sharing-Dienste handele, die flexibel an die Bedürfnisse
des Kunden angepasst werden könnten, indem er beispielsweise die Fahr-
zeuggröße, die Getriebe- oder die Antriebsart wählen könne. „FLEXCAR“ weise
daher auf ein flexibles Fahrzeug-Angebot hin, das eine größtmögliche Anpassung
an die Autopräferenzen des Kunden ermögliche. Das Anmeldezeichen bestehe
auch nicht aus Wörtern unterschiedlicher Sprachräume. Die vom lateinischen
„flexibilis“ abgeleitete Abkürzung „flex“ könne auch für das englische Wort „flexible“
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stehen, womit es zum englischen Substantiv „car“ passe. Da der Verkehr daran
gewöhnt sei, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Weise übermittelt
würden, sei es unerheblich, ob das Anmeldezeichen lexikalisch belegbar oder eine
neuartige Wortkombination sei. Die fehlende Binnengroßschreibung spiele bei
Wortzeichen keine Rolle. Den von der Anmelderin angeführten Wortmarken „ray
table flex“ (30 2020 023 244), „flex.units“ (30 2019 207 949), „Sky-Flex“ (30 2018
221 387), „PAYLIFE FLEX“ (30 2018 220 490), „CAR.go professional“ (30 2020 202
713), „car-Tex“ (30 2019 017 996) und „Car-ship“ (30 2017 237 853) könne kein
beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Zahlreiche vergleichbare Anmel-
dungen, wie z. B. „flex-Bike“ (30 2017 235 010), „FLEXZELT“ (30 2018 102 232),
„FlexRooms (30 2018 201 472) und „ValueCar“ (30 2017 228 834), seien ebenfalls
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die an-
gemeldete Wortzusammensetzung stelle einen Neologismus dar, dessen Aussage
äußerst unbestimmt und interpretationsbedürftig sei und daher über eine gewisse
Originalität verfüge. Sowohl dem deutschen Eigenschaftswort „flexibel“ als auch
dem englischen Adjektiv „flexible“ komme eine Vielzahl von Bedeutungen zu. In der
Technik weise es auf leichte mechanische Veränderbarkeit hin. In der Sprachwis-
senschaft beschreibe es die Eigenschaft, flektiert werden zu können. Bei Gegen-
ständen bezeichne es deren Fähigkeit, sich auf geänderte Anforderungen und
Gegebenheiten der Umwelt einzustellen. Synonyme seien „leicht biegsam,
elastisch, dehnbar, gelenkig, nachgebend, anpassungsfähig, beweglich wendig,
beugbar, biegsam, flektierbar, veränderlich“. Der englische Begriff „CAR“ werde mit
Kraftfahrzeug oder Auto übersetzt. In der Gesamtheit neige der angesprochene Ver-
kehr dazu, das Anmeldezeichen sprachlich im Sinne von „flexibles und mechanisch
anpassbares Kraftfahrzeug“ zu verstehen, wobei er das Adjektiv „flexibel“ auf das
Kraftfahrzeug und nicht auf eine Dienstleistung beziehe. Wenn das Gesamtkonzept
der Fahrzeugnutzung als flexibel im Sinne von „anpassungsfähig“ angesehen
werde, entferne man sich vom Wort „CAR“ und wäre eher bei einem „FlexConcept“
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oder „FlexTarif“. Erst recht seien die Fahrzeuge selbst nicht flexibel. Es sei nicht
beabsichtigt, eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugen je
nach präferierten Eigenschaften anzubieten. Vielmehr solle der Kunde das Fahr-
zeug wählen, das für ihn am schnellsten und ohne technische Einweisung nutzbar
sei. Auch die Möglichkeit, sich als Nutzer mit einem oder mehreren anderen Nutzern
ein Fahrzeug zu teilen, bedeute nicht, dass man auch in der Nutzung flexibel sei.
Die Möglichkeit einer nur zeitlich begrenzten Nutzung könne auch gegen Flexibilität
in der Mobilität sprechen. Um zur Deutung der Markenstelle zu gelangen, seien ge-
dankliche Zwischenschritte notwendig (vgl. BPatG 25 W (pat) 552/17
– FLEXCHECK). Die angemeldete Wortverbindung sei fantasievoll und daher in
ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig (vgl. BPatG 24 W (pat) 16/06
– FLEXPLUS). Sie werde bislang von niemandem als sachbezogene Angabe
verwendet oder benötigt. Die angeführten Voreintragungen seien nach der
Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 1035 Rdnr. 73 f. – Agencja Wydawnicza
Technopol/HABM [1000]) zu berücksichtigen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom
21. Juli 2021 aufzuheben.
Mit gerichtlichen Hinweisen vom 22. Dezember 2021 und 24. März 2022 unter Bei-
fügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 9, Bl. 25 – 58 GA; Anlagen 10 bis 25,
Bl. 80 – 128 GA) ist die Beschwerdeführerin auf die Schutzunfähigkeit des Anmel-
dezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „FLEXCAR“ als Marke steht für
die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 39 das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jegli-
cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstlei-
stungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst-
leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
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nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnli-
che Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG genügt das Wortzeichen „FLEXCAR“ nicht. Denn die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise haben es zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem
21. September 2020, nur als schlagwortartigen, werblich anpreisenden Sachhin-
weis auf Art und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung der Klasse 39 auf-
gefasst, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis wahrgenommen.
aa) Von der angemeldeten Dienstleistung der Klasse 39 „Fahrzeug-Sharing-
Dienste, nämlich Bereitstellung von zeitlich begrenzter Nutzung von Fahrzeugen“
werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige
Durchschnittsverbraucher als auch gewerbliche Kunden angesprochen.
bb) Das Anmeldezeichen besteht aus den Elementen „FLEX“ und „CAR“.
aaa) Der vorangestellte Bestandteil „FLEX“ bezeichnet als deutsches Substantiv ein
„tragbares, mit einer Trennscheibe ausgestattetes und mit einem Elektromotor be-
triebenes Gerät, mit dem harte Materialien (wie Stein, Beton, Metall) zersägt werden
können“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Flex).
(1) Ferner ist „flex.“ die deutsche Abkürzung für das Adjektiv „flexibel“ und „Flex.“
das deutsche Akronym für das Nomen „Flexibilität“ und den sprachwissenschaftli-
chen Fachbegriff „Flexion“ (Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. 2011,
S. 167, Anlage 10). Das Eigenschaftswort „flexibel“ stammt vom lateinischen
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„flexibilis“ ab und bedeutet „biegsam, elastisch, an veränderte Umstände anpas-
sungsfähig, beweglich, veränderbar“. Unter dem zugehörigen Substantiv „Flexibili-
tät“ versteht man „flexible Beschaffenheit; Biegsamkeit, Elastizität; Fähigkeit des
flexiblen, anpassungsfähigen Verhaltens“ (https://www.duden.de/rechtschrei-
bung/Flexibilitaet; BPatG 26 W (pat) 571/18 – FLEXI-GURT m. w. N.).
(2) Das englische Hauptwort „flex“ wird mit „Netzkabel“ oder im elektrischen und
technischen Bereich mit „Litze, Anschlusskabel, Anschlussleitung, Leitungsschnur,
Verlängerungsschnur“ übersetzt. Als englisches Verb hat „flex“ die Bedeutungen
„(sich) biegen, knicken, beugen, anspannen (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/
flex, Anlage 11). Aber auch in der englischen Sprache wird „flex.“ als Akronym für
das Eigenschaftswort „flexible“ verwendet (Stahl/Kerchelich, Abbreviations
Dictionary, Tenth Edition, 2001, S. 416, Anlage 12), dem die Bedeutungen „bieg-
sam, elastisch, flexibel, geschmeidig, anpassungsfähig, biegeweich, fügsam,
gelenkig, nachgiebig, wendig, biegbar, (frei) beweglich, biegeschlaff, dehnbar,
weich, weichelastisch“ zukommen (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/flexible,
Anlage 13).
(3) „FLEX“ ist aber auch in der gewählten Schreibweise in Großbuchstaben und
ohne Punkt im Inland allgemein bekannt (BPatG 26 W (pat) 22/11 – KID FLEX).
(4) Die Abkürzung „Flex“ im Sinne von „flexibel, variabel, anpassungsfähig“ ist in
vielen Bereichen gebräuchlich und daher für die inländischen Verkehrskreise ohne
weiteres verständlich (vgl. BPatG 26 W (pat) 571/18 – FLEXI-GURT; 28 W (pat)
21/13 – FlexxSide; 24 W (pat) 518/13 – Sani-Flex; 33 W (pat) 15/05 – FlexPension).
Sie wird beispielsweise im Zusammenhang mit Tickets oder Abonnements verwen-
det, die flexibel anpassbar, einlösbar und/oder umtauschbar, also anpassungsfähig
sind. Das Wort „Flexpreis“, das einen für flexible Reisemöglichkeiten zu zahlenden
Fahrpreis bezeichnet, hat bereits Eingang in den Duden gefunden
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Flexpreis). Zudem wird das Kurzwort „Flex“
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benutzt, um auf individuell gestaltbare oder anpassungsfähige Tarife von Mobilfunk-
anbietern hinzuweisen, wie z. B. „CallYa Flex“ oder „freenet Flex“ von Vodafone
(Anlage 1; BPatG 25 W (pat) 552/17 – Flexcheck).
bbb) Bei dem Bestandteil „CAR“ handelt es sich um das zum englischen Grundwort-
schatz gehörende und den inländischen Verkehrskreisen geläufige Substantiv mit
den Bedeutungen „Auto, Wagen, Fahrzeug“ (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz
Englisch, 1977, S. 27; Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 9. Aufl. 1990,
S. 217). Er wird in Wortzusammensetzungen benutzt, um einen Bezug zu Autos
herzustellen (BPatG 29 W (pat) 159/04 – CarGuide; 27 W (pat) 566/17
– ChromeCars; 29 W (pat) 86/06 – CARAGENT; 29 W (pat) 572/12 – carmaster;
33 W (pat) 527/12 – CAR CHECK DAY).
cc) In der Gesamtheit kommen dem Anmeldezeichen die Bedeutungen „flexibles
Auto“, „an veränderte Umstände anpassungsfähiger Wagen“, „veränderbares Fahr-
zeug“, „Flexibilitätsauto“ oder „Flexibilität beim Auto, mit dem Auto oder durch das
Auto“ zu.
dd) Allerdings ist die angemeldete Wortkombination im Zusammenhang mit der be-
anspruchten Dienstleistung der Klasse 39 „Fahrzeug-Sharing-Dienste, nämlich
Bereitstellung von zeitlich begrenzter Nutzung von Fahrzeugen“ von den angespro-
chenen Verkehrskreisen bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 21. September 2020,
sofort und ohne weiteres nur als schlagwortartiger Sachhinweis auf ein anpassungs-
fähiges, veränderbares und damit auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden zu-
geschnittenes Angebot für die zeitlich begrenzte Nutzung von Kraftfahrzeugen ver-
standen worden. Denn schon vor dem Anmeldetag sowie in unmittelbarer zeitlicher
Nähe sind Autovermietungsdienste mit veränderbaren Konditionen, wie z. B. flexib-
len Laufzeiten, flexiblen Tarifen, flexibler Verfügbarkeit, flexiblen Rückgabe- oder
Sharing-Möglichkeiten oder flexibler Fahrzeugauswahl, angeboten und beworben
worden:
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- Unter der Bezeichnung „Auto-Abo ALD Flex“ ist die Leasinggesellschaft ALD
„ins Geschäft mit flexiblen Langzeitmietmodellen“ eingestiegen. Darüber ist
mit der Überschrift „Auto ein bis zwölf Monate Mieten“ am 27. Mai 2020
berichtet worden (https://www.firmenauto.de/auto-abo-ald-flex-auto-ein-bis-
zwoelf-monate-mieten-11162038.html, Anlage 14);
- „Auto Abo Marktüberblick: Anbieter, Kosten, Vorteile, Nachteile … Auto-Abo-
Anbieter gibt es wie Sand am Meer. Wir vergleichen die Angebote und brin-
gen Licht in den Auto-Abo-Dschungel. … Mit dem Auto-Abonnement steht
Auto-Fahrern neben Neuwagen- oder Gebrauchtwagenkauf, Leasing, Miet-
wagen und Carsharing eine weitere und noch recht junge Möglichkeit zur
Verfügung, um Auto fahren zu können. … Vorteile des Auto-Abos - Flexible
Laufzeit: Der hervorstechendste Vorteil des Auto-Abos ist dessen Flexibilität.
Sie schließen das Abo für genau den Zeitraum ab, in dem Sie einen fahrba-
ren Untersatz benötigen. … Kinto Flex von Toyota …“ (4.9.2020,
https://www.pcwelt.de/ratgeber/Auto-Abo-Marktueberblick-Anbieter-Kosten-
Vorteile-Nachteile-10840159.html, Anlage 15);
- „Miet-Transporter: Mit Ersatzfahrzeugen immer mobil bleiben … Das 2017
gegründete Tochterunternehmen der Daimler Mobility AG mit Sitz in Berlin
deckt mit seinen unterschiedlichen Tarifen Zeiträume von 24 Stunden („Flex-
Tarif“) bis zu 24 Monaten („Fix-Tarif“) ab. …
Von Volkswagen Nutzfahrzeuge kommt mit der Transporter-Vermietung
ProShare ein neuer Sharing Service auf den Markt: Sowohl private als auch
gewerbliche Kunden können dabei via einer App schlüssellos auf einen pas-
senden Transporter wie VW Caddy, T6.1 oder Crafter zugreifen. Die Grund-
idee dahinter ist eine größtmögliche Flexibilität für den Mieter, der sich dank
dem ProShare-Modell weder mit den starren Öffnungszeiten einer Ver-
mietstation noch dem Ausfüllen von Papierverträgen oder intransparenten
Preismodellen herumschlagen muss. … Die Verfügbarkeit der Fahrzeuge
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wird in der App angezeigt, sie können dann flexibel in einem Zeitfenster von
einer Minute bis zu 28 Tagen vor dem Einsatz gebucht werden.
…
Mit der Avis Flex bietet das Unternehmen eine Langzeitmiete für kleine und
mittelständische Betriebe an. …
Buchbinder - Speziell an Unternehmer – und damit auch Handwerksbetriebe
– mit eigenem Fuhrpark wendet sich das Angebot zur Langzeitmiete: Es soll
der Firma bei unvorhergesehenen Auftragsspitzen oder dem akuten Ausfall
von einem bis mehreren Fahrzeugen aushelfen. Dazu lassen sich Transpor-
ter oder Lkw mit flexiblen Laufzeiten anmieten. …
Europcar verspricht eine Mobilität innerhalb von 48 Stunden, das Wunsch-
fahrzeug soll dann innerhalb von sieben Tagen verfügbar sein. Der Bezeich-
nung entsprechend flexibel ist das Tarifmodell Mid Term Flex, bei dem die
Kunden ihr gemietetes Fahrzeug innerhalb des Zeitfensters von sieben bis
24 Monaten nutzen, dabei aber auch jederzeit kurzfristig zurückgeben kön-
nen. …
Hertz - Mit dem Slogan „Eine flexible Alternative zum Leasing“ bietet Hertz
Firmenkunden interessante Konditionen für eine Langzeitmiete ab 28 Tagen
bis zu 24 Monaten an. …
Sixt - Der international agierende Münchener Vermieter hat ein Paket für
Handwerker geschnürt, das zum einen mit bis zu 25 Prozent Firmenrabatt
auf Buchungen lockt sowie kostenlose Fahrzeugupgrades, einen Express
Check-in und umfangreichen Support bietet. Die Mietzeiten sind flexibel ge-
staltbar, lassen sich bei Bedarf vorzeitig beenden oder verlängern. …“
(2. März 2020, https://www.handwerk-magazin.de/miet-transporter-immer-
mobil-bleiben-183510/, Anlage 16);
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- „… Sixt bietet ja diesen sogenannten Sixt Flexi Service an, was eine vorzei-
tige Rückgabe des Mietwagens beinhaltet. …“ (8. Januar 2020,
https://www.mietwagen-ecke.de/verschieden-fragen-f83/sixt-flexi-vorzeitige-
rueckgabe-des-mietwagens-t1159.html, Anlage 17);
- „Wie gut funktioniert das Transporter-Sharing von Carl und Carla? … Für
zehn Euro zusätzlich stünde ein Flextarif zur Verfügung, mit dem ich meine
Buchung auf einen anderen verfügbaren Zeitraum umbuchen könnte. … Die
Rückgabe und Abholung ist außerdem nur zwischen 8 und 20 Uhr möglich,
hier sind andere Anbieter flexibler, die Fahrzeuge können rund um die Uhr
wieder abgegeben werden, ohne dass dafür ein Mitarbeiter kontaktiert
werden muss. …“ (16. März 2018, https://www.businessinsider.de/gruender-
szene/allgemein/transporter-sharing-carlundcarla-test/, Anlage 18);
- „… Carflex ist ein Unternehmen, welches für die Vermietung von Land/-
Wasser-Fahrzeugen zuständig ist. … Fahrzeuge lassen sich unkompliziert
und schnell über das grafische Nutzerinterface mieten. Es ist Dir möglich das
Fahrzeug sowie die gewünschte Mietdauer (zwischen 10 und 30 Minuten)
auszuwählen. Vor Ablauf des Mietvertrags steht es Dir frei, … deinen Miet-
vertrag zu verlängern. …“ (23. März 2019, https://forum.vio-v.com/lexi-
con/index.php?entry/158-carflex-fahrzeugvermietung/, Anlage 19);
- „AXA lanciert flexibles Auto-Abo “Upto” im eigenen Startup … AXA Schweiz
bietet mit „Upto“ eine einfache, flexible Alternative zum Autokauf oder
Autoleasing. Ohne versteckte Kosten, dafür mit Sharing-Möglichkeit. …“
(29. Oktober 2018, https://www.upto.ch/fr/portfolio-items/29-10-2018axa-
lanciert-flexibles-auto-abo-upto-im-eigenen-startup/, Anlage 20);
- „Hertz bietet flexibles Auto-Abomodell … Nach Sixt und Europcar bietet nun
auch Autovermieter Hertz ein Auto-Abonnement an, das flexibel und monat-
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lich kündbar ist …“ (3. November 2020, https://www.fvw.de/touris-
tik/verkehr/monatlich-kuendbar-hertz-bietet-auto-abo-minilease-
213085?crefresh=1, Anlage 21);
- „Flexible Mobilität: Ein Leben ohne eigenes Auto. … Für Autofans: Das
flexible Auto-Abo. … Das Carsharing wurde durch Apps attraktiv … Denn
dabei müssen Sie sich nur einmal über ein Portal oder eine App anmelden
und können dann flexibel und spontan ein Auto nutzen. … Und dabei hat das
Auto-Abo ein besonderes Grundkonzept, das vor allem Autofans freuen wird:
Der fahrbare Untersatz kann je nach Bedarf ausgetauscht werden. So haben
Sie nach einer gewissen Mindestlaufzeit die Möglichkeit, das Abo flexibel an
neue Bedürfnisse anzupassen oder auch kurzfristig zu kündigen. … Leasing,
Carsharing, Abo oder Miete – dazu noch eine Menge Zusatzoptionen,
Anpassungs- und Änderungsmöglichkeiten: Wer ein Leben ohne eigenes
Auto führen will, kann heutzutage trotzdem bequem mobil sein – und das so
individuell wie die eigenen Lebensumstände und so flexibel wie gewünscht.“
(27. November 2020, https://www.vwfs.de/magazin/auto-und-mobili-
taet/leben-ohne-auto.html, Anlage 22);
- „Porsche bietet flexibles „Auto-Abo“ – Porsche bietet mit dem „autoabo“ vier
Fahrzeugkategorien und die Möglichkeit, monatlich zu wechseln. …
(17. November 2020, https://industriemagazin.at/artikel/porsche-bank-bietet-
flexibles-auto-abo/, Anlage 23);
- „Mit Flexcar erhalten Sie Ihr Wunschfahrzeug in einer Langzeitmiete … Sie
können selbst über Fahrzeug und Laufzeit entscheiden. … Volle Flexibilität
ohne versteckte Zusatzkosten. …“ (11. Juni .2020, Flexcar-Rent GmbH,
Anlage 3);
- „Flexrent und Flexrent Pro Tarife … Wenn Sie einen Mietwagen für einen
Zeitraum über 30 Tage benötigen, haben wir die perfekten Lösungen für Sie.
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Profitieren Sie mit den Tarifen Flexrent und Flexrent Pro … Der Unterschied
zwischen beiden Tarifen? Die Kilometerzahl. Mit Flexrent können Sie bis zu
750 Kilometer im Monat fahren, während die Option PRO mit einer Kilome-
terbeschränkung von 1.200 km als Renting-Option für Selbständige gedacht
ist, die mehr fahren müssen. Bei Langzeitmieten sind zudem Vertragsverlän-
gerungen möglich, wobei der neue Mietzeitraum mit den Preisen des ur-
sprünglichen Buchungstags berechnet wird. … Flexibilität - Wir verfügen über
eine große, moderne Fahrzeugflotte. Wählen Sie den Fahrzeugtyp je nach-
dem, ob Sie allein, mit der Familie oder mit Freunden reisen, und die Tage,
an denen Sie das Fahrzeug benötigen. …“ (25. September 2020, Anlage 24);
- „So funktioniert unser Auto-Abo KINTO Flex … Einfach und flexibel. Bequem
zahlreiche Modelle online buchen mit flexibler Laufzeit zur attraktiven
Monatsrate. …“ (4. August 2020, Anlage 25);
- „Warum SHARE NOW? … Bei unseren Tarifen ist alles inklusive und sie las-
sen sich flexibel an deine Bedürfnisse anpassen. …“, 1. Juli 2020, Anlage 8).
Vor diesem Hintergrund erschöpft sich das Anmeldezeichen in einer schlagwortar-
tigen, werblich anpreisenden Sachaussage über Eigenschaften und Gegenstand
der beanspruchten „Fahrzeug-Sharing-Dienste, nämlich Bereitstellung von zeitlich
begrenzter Nutzung von Fahrzeugen“ der Klasse 39. Denn diese zeitlich begrenzten
Nutzungsdienste beziehen sich auf Fahrzeuge und können in vielfältiger Weise,
nämlich in der Laufzeit, im Tarif, in der Verfügbarkeit, der Rückgabe-, Sharing- oder
Kündigungsmöglichkeiten oder der Fahrzeugauswahl flexibel sein.
ee) Soweit das Anmeldezeichen die genaue Art der Flexibilität offenlässt, vermag
dies nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft zu ändern. Denn die Annahme
einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste
begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinn-
gehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch
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dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein
Inhalt vage und nicht klar umrissen ist und nur eine der möglichen Bedeutungen die
Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT; GRUR
2004, 680 Rdnr. 38 - 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13
– Deutschlands schönste Seiten).
ff) Auch wenn das Anmeldezeichen eine Wortneuschöpfung darstellt, fehlt es ihm
an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, weil es sprachüb-
lich aus Adjektiv und einem Substantiv oder aus zwei Substantiven gebildet ist und
einen sinnvollen Gesamtbegriff bildet (BPatG 26 W (pat) 571/18 – FLEXI-GURT;
28 W (pat) 21/13 – FlexxSide; 33 W (pat) 15/05 – FlexPension; 29 W (pat) 159/04
– CarGuide; 29 W (pat) 86/06 – CARAGENT; 29 W (pat) 572/12 – carmaster). Die
Zusammenschreibung ist zudem ein in der Produktwerbung verbreitetes stilisti-
sches Mittel, das den Sachhinweis nicht in Frage stellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; 28 W (pat)
555/17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16
– findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – hansedeal; 26 W (pat) 122/09
– mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – kluges-
handeln; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 29 W (pat) 192/01 – Travelagain).
gg) Ferner kann die durchgehende Ausführung in Versalien keine Schutzfähigkeit
begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen
Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt
ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 30 W (pat) 562/17
– TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY;
30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).
hh) Allein der Umstand, dass der Begriff „FLEXCAR“ lexikalisch nicht nachweisbar
ist, steht der Annahme des Schutzhindernisses ebenfalls nicht entgegen. Der Ver-
kehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert
- 16 -
zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er
wird daher ihm verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche
Herkunftshinweise auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Wortzeichen für die in Rede stehende Dienstlei-
stung zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltebedürftig gewesen ist.
3. Die von der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen und Entscheidungen
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf die aus-
führlichen gerichtlichen Hinweise vom 22. Dezember 2021 und 24. März 2022
Bezug genommen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
- 17 -
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Dr. von Hartz Dr. Rupp-Swienty
ob
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