BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 538/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 30 2011 054 385 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Januar 2015 unter Mitwirkung des Richters am BPatG Reker als Vorsitzenden und den Richterinnen am BPatG Kortge und Werner beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. April 2014 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 054 385 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2011 011 814 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 054 385 wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2011 011 814 ange-ordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt und mit Schreiben vom 2. September 2014 sinngemäß Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Amtsbeschlusses ge-stellt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge-nannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Reker Kortge Werner Bb
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